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1. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe bewilligt und zur unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt D. , 00000 F., beigeordnet.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 6388/20.A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.11.2020 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 6388/20.A gegen die Abschiebungsanordnung vom 13.11.2020 anzuordnen,
4hat Erfolg.
5Der Antrag ist zunächst gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG statthaft. Danach sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Antragsfrist wurde gewahrt.
6Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfes ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung.
7Gemessen an diesen Kriterien ist vorliegend die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil sich der angefochtene Bescheid nach dem derzeitigen Erkenntnisstand insgesamt als offensichtlich rechtswidrig erweist.
8Denn anders als von der Antragsgegnerin angenommen ist hier die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 10 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig geworden. Denn der minderjährige Sohn und Bruder der Antragsteller ist bereits im Dezember 2019 als unbegleiteter Minderjähriger in die Bundesrepublik gereist und hat am 29.01.2020 durch das Jugendamt der Stadt Bonn als Vormund einen schriftlichen Asylantrag gestellt hat. Die Zuständigkeit der Bundesrepublik für den als unbegleiteten Minderjährigen eingereisten Sohn, Antragsteller des Verfahrens 20 L 2212/20.A, zieht die Zuständigkeit für das Asylverfahren der Mutter und des minderjährigen Bruders nach Art. 10 Dublin III-VO nach sich. Denn nach Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung und Art. 10 der Verordnung ist daher vor Art 13 zu prüfen.
9Die Zuständigkeit der Bundesrepublik ist auch nicht nachträglich infolge der im Rahmen des Wiederaufnahmeersuchens durch Rumänien erteilten Zustimmung entfallen, da diese für sich genommen weder zuständigkeitsbegründend ist noch darin die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gesehen werden kann.
10Daneben ergibt sich die Zuständigkeit der Bundesrepublik auch aus Art. 3 Abs. 2 Uabs. 2 Dublin III-VO, da aufgrund der aktuellen Auskunftslage davon auszugehen ist, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Rumänien vorliegen und den Antragstellern deswegen im Falle einer Überstellung eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh-EU drohen würde.
11Vgl. Urteil der Kammer vom 12.11.2020 – 20 K 555/18.A -.
12Hierauf kommt es aber im vorliegenden Verfahren nicht mehr an.
13Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar.