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Verwaltungsgericht Köln, 20 L 1693/20

Datum:
21.09.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 L 1693/20
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2020:0921.20L1693.20.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1421/20
 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die unterbliebene Bestätigung der Hilfsmittel „Schlafzelte der Teilneh-menden, soweit diese die Anzahl der bestätigten drei Schlafzelte für jeweils zwei Personen überschreitet“ und gegen die Auflage 13. (Behältnisse aus Glas und Metall) der Versammlungsbestätigung des Antragsgegners vom 18.09.2020 wird wiederhergestellt.

Hinsichtlich der beabsichtigten Klage gegen die Auflage 9.m der Versammlungsbestätigung wird der Antrag mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Formulierung „der Ordnungsbehörde auf Verlangen vorzuzeigen“ entsprechend dem Wortlaut des § 2a Abs. 3 der aktuell geltenden Corona-Schutzverordnung durch den Text „im Bedarfsfall der zuständigen Behörde auf Verlangen kostenfrei in einem von ihr nutzbaren Format – auf Anforderung auch papiergebunden – zur Verfügung zu stellen ist“ ersetzt wird.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000 Euro festgesetzt.

 
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