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1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 462/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17.01.2020 hinsichtlich der Anordnungen zu 1 und 2 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung in Ziffer 3 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Zunächst bestehen gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung - insbesondere in Bezug auf die Begründung- keine Bedenken. Eine Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn sie ungeachtet ihrer sachlichen Richtigkeit zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Daran gemessen ist die streitige Vollziehungsanordnung nicht zu beanstanden. Aus der diesbezüglichen Begründung im Bescheid vom 17.01.2020 ergibt sich, dass der Antragsgegnerin klar war, dass eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und aus welchen Gründen diese vorliegend für geboten gehalten wurde. Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es nicht an. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen tatsächlich überwiegt, ist vielmehr Teil der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch das Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung.
6OVG NRW, Beschluss vom 05.07.2006, a.a.O., Rnr. 14 ff., m.w.N.
7Diese fällt hier indes zu Lasten des Antragstellers aus.
8Allerdings erweist sich die Verfügung nach dem gegenwärtigen Sachstand in formeller Hinsicht als rechtswidrig, weil eine den rechtlichen Erfordernissen genügende Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW nicht erfolgt ist. Gründe für ein Absehen von der Anhörung, insbesondere eine Gefahr im Verzug, dürften entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht vorliegen. Dies gilt zum einen deshalb, weil der Antragsteller aufgrund der vorausgegangenen Ordnungsverfügung vom 18.06.2019 bereits vorläufig zur Einhaltung eines Leinen- und Maulkorbzwangs verpflichtet war. Dies gilt vor allem aber deshalb, weil sich aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht erschließt, dass eine Anhörung, gegebenenfalls mit kurzer Fristsetzung oder mündlich, nicht möglich war. Zudem hat sich die Antragsgegnerin in dem angefochtenen Bescheid zu den Gründen für ein Absehen von der Anhörung überhaupt nicht geäußert hat. Eine Heilung des Anhörungsmangels ist jedoch gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG noch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens möglich, so dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung allein aus formellen Gründen hier unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen nicht in Betracht kommt.
9Denn in materieller Hinsicht spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen.
10Gemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Zu den nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW zulässigen Anordnungen gehört grundsätzlich auch die Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwanges.
11Hier liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass von dem Hund des Antragstellers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 25.10.2019 in dem Verfahren 20 L 1496/19 und die dort vorgenommene Wertung der bei der Antragsgegnerin angezeigten Beißvorfälle unter Beteiligung des Hundes vom März 2019 und 2018 Bezug genommen. Der Antragsteller hat hiergegen im vorliegenden Eilverfahren keine Gesichtspunkte vorgebracht, die nicht bereits in dem vorausgegangenen Eilverfahren berücksichtigt worden wären. Eine weitere Aufklärung der Vorfälle ist gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Die Notwendigkeit der Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs zur Vermeidung weiterer Vorfälle wird durch die zwischenzeitlich am 07.11.2019 durchgeführte amtstierärztliche Begutachtung bestätigt. Die Amtsveterinärin bewertet in dem hierüber erstellten Gutachten vom 20.11.2019 den Hund zwar als nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW. Er zeige einen guten Gehorsam und lasse keine generell übersteigerten Aggressionen erkennen. Dennoch hat der Hund während der Begutachtung bei der Verwendung des Messstocks sichtlich gestresst reagiert, ist auf Angriff übergegangen und hat einen Satz nach vorne gemacht. Dieses auffällige Verhalten stellt nach Auffassung der Amtsveterinärin einen Schlüsselreiz dar, weshalb ein Leinen- und Maulkorbzwang empfohlen wird, solange nicht eine dauerhafte verlässliche Verhaltensänderung – etwa durch ein Hundetraining – gewährleistet ist. Solange eine derartige dauerhafte Verhaltensänderung nicht erzielt worden ist, geht demnach zur Überzeugung des Gerichts auf der Grundlage des Gutachtens eine erhebliche konkrete Gefahr von dem Hund des Antragstellers für andere Tiere und unbeteiligte Dritte aus, da jedenfalls bei erneutem Setzen dieses Schlüsselreizes – etwa durch unbedachtes Verhalten von unbeteiligten Dritten oder anderen Tieren – jederzeit damit zu rechnen, dass der Hund wieder auf Angriff übergeht. Soweit der Antragsteller meint, er sei in dieser Situation während der Begutachtung unvorbereitet gewesen und habe nicht gewusst, ob es gewünscht sei, den Hund zu fixieren oder nicht, so mag dies zutreffen. Bei der hier vorzunehmenden Bewertung geht es aber nicht um ein etwaiges Fehlverhalten des Antragstellers, sondern um festgestellte aggressive Reaktionen des Hundes, die jedenfalls nicht vollständig vorhersehbar und beherrschbar waren.
12Die angegriffenen Maßnahmen sind auch verhältnismäßig, insbesondere führen sie nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (vgl. § 15 Abs. 2 OBG NRW). Angesichts der Tatsache, dass die Maßnahmen dem Schutz anderer Tiere und der körperlichen Unversehrtheit von Menschen dienen und zu diesem Zweck auch erforderlich sind, handelt es sich bei dem von der Antragsgegnerin verhängten Leinen- und Maulkorbzwang um einen denkbar geringen Eingriff. Es liegt im Übrigen an dem Antragsteller, durch geeignete Trainingsmaßnahmen, wie sie in dem Gutachten empfohlen werden, die Voraussetzungen für eine zukünftige Aufhebung des Leinen- und Maulkorbzwangs zu schaffen.
13Die Androhung von Zwangsgeld i. H. v. 500,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung in Ziffer 3 der Verfügung erweist sich nach den obigen Ausführungen ebenfalls voraussichtlich als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57, 58 und 60 VwVG NRW. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahrens anzusetzenden Auffangstreitwertes.
15Rechtsmittelbelehrung
16Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
17Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
18Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
19Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
20Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
21Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
22Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
23Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
24Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.