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Das beklagte Land wird unter Änderung des Bescheides vom 06.09.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2018 verpflichtet, der Klägerin zu ihrem Beihilfeantrag vom 04.08.2018 eine weitere Beihilfe in Höhe von 377,35 € zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d:
2Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist als Beamtin des beklagten Landes zu einem Bemessungssatz von 70 % für krankheitsbedingte Aufwendungen ihres berücksichtigungsfähigen Ehegatten beihilfeberechtigt.
3Die Klägerin beantragte unter dem 04.08.2018 beim beklagten Land die Gewährung einer Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen ihres Ehemannes, die der den Ehemann behandelnde Zahnarzt Dr. T. mit Rechnung vom 26.07.2018 in Höhe von 539,06 € für im Zeitraum vom 07.06.2018 bis 13.06.2018 erbrachte zahnärztliche Leistungen geltend gemacht hatte.
4Das beklagte Land lehnte mit Bescheid vom 06.09.2018 die Bewilligung einer Beihilfe zu diesen Aufwendungen mit der Begründung ab, dass Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der GOZ höchstens für 10 Implantate pauschal bis zu 1.000,00 € je Implantat beihilfefähig seien. Nur bei Vorliegen der in § 4 Abs. 2 lit. b) BVO NRW genannten Indikationen seien die Kosten für ein Implantat in voller Höhe beihilfefähig.
5Die Klägerin legte unter dem 13.09.2018 Widerspruch ein und machte hier geltend, dass die geltend gemachten zahnärztlichen Leistungen der Voruntersuchung für ein von ihrem Ehemann geplantes Implantat gedient hätten. Bei dem geplanten Implantat handele es um ein „normales“ Implantat, das in Höhe der Pauschale beihilfefähig sei. Das geplante Implantat sei nach Verlust eines Zahnes als Ergänzung eines bereits bestehenden Implantats erforderlich, um eine Suprakonstruktion erneut aufzubauen.
6Das beklagte Land wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2018 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass eine Beihilfe für die Implantatbehandlung in Höhe der Pauschale erst bewilligt werden könne, wenn ein Implantat gem. GOZ Ziff. 9010 tatsächlich eingesetzt worden sei und hierfür die Aufwendungen geltend gemacht worden seien. Die mit Rechnung des Zahnarztes Dr. T. vom 26.07.2018 geltend gemachten Aufwendungen seien der Implantatversorgung zuzurechnen.
7Die Klägerin hat am 15.11.2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass die von Dr. T. berechnete Implantatanalyse erforderlich geworden sei, weil der vormals behandelnde Zahnarzt Dr. B. bei ihrem Ehemann in regio 44 ein fehlerhaftes Implantat gesetzt habe, das wieder ausgefallen sei. Der vormals behandelnde Zahnarzt Dr. B. habe für das fehlerhafte Implantat mit Rechnung vom 22.03.2017 einen Betrag von 1.368,03 € geltend gemacht. Ihr Ehemann habe dem Zahnarzt Dr. B. den geforderten Betrag nicht gezahlt, weil das Implantat fehlerhaft erstellt worden sei. Das vom Zahnarzt Dr. B. beauftragte Inkassounternehmen habe den Rechnungsbetrag zwar gerichtlich eingeklagt. Es habe aber die Klage zurückgenommen. Sie – die Klägerin – habe für die Aufwendungen aus der Rechnung für das fehlerhafte Implantat beim beklagten Land keine Beihilfe beantragt. Der Zahnarzt Dr. T. habe nach Durchführung der Implantatanalyse im Juni 2018 zunächst 2 Implantate setzen wollen. Dann habe er auf der Grundlage der mit Rechnung vom 26.07.2018 in Rechnung gestellten Untersuchung einen Kostenvoranschlag für nur ein Implantat in regio 44 erstellt. Jedenfalls die Kosten für das vom Zahnarzt Dr. B. tatsächlich gesetzte Implantat seien in Höhe der Pauschale von 1.000,00 € behilfefähig. Es könne nicht im Sinne des Beihilferechts sein, den Beihilfeberechtigten für Behandlungsfehler des Arztes haftbar zu machen. Die Implantatbehandlung ihres Ehemannes sei noch nicht abgeschlossen.
8Die Klägerin beantragt sinngemäß,
9das beklagte Land unter Änderung des Bescheides vom 06.09.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2018 zu verpflichten, ihr zu ihrem Beihilfeantrag vom 04.08.2018 eine weitere Beihilfe in Höhe von 377,35 € zu bewilligen.
10Das beklagte Land beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Es nimmt Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Ergänzend teilt es mit, dass die Klägerin Aufwendungen für das Einsetzen eines Implantats bislang gegenüber der Beihilfestelle nicht geltend gemacht habe. Sie habe lediglich eine Beihilfe zu der Rechnung des Zahnarztes Dr. T. vom 16.12.2019 beantragt, mit der der Zahnarzt dem Ehemann der Klägerin für eine ausführliche Besprechung der geplanten Implantation einen Betrag von 29,72 € in Rechnung gestellt habe.
13Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
14Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
16Die Klage hat Erfolg.
17Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.
18Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Beihilfebescheid des beklagten Landes vom 06.09.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihr das beklagte Land zu den mit Beihilfe-antrag vom 04.08.2018 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 539,06 €, die der Zahnarzt Dr. T. dem Ehemann der Klägerin mit Rechnung vom 26.07.2018 geltend gemacht hat, eine Beihilfe in Höhe von 377,35 € bewilligt.
19Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind krankheitsbedingte Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. § 3 Abs. 1 BVO NRW). Die Beihilfefähigkeit für Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der GOZ – wie sie mit der GOZ 9000 mit der streitgegenständlichen Rechnung vom 26.07.2018 geltend gemacht wurden – sind ohne Voranerkennung des Vorliegens der in § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 5 BVO NRW 2018 genannten Indikationen der Höhe nach begrenzt. Ohne Voranerkennung der Indikationen nach § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 5 BVO NRW sind implantologische Leistungen gem. § 4 Abs. 2 lit. b) Sätze 1 bis 4 BVO NRW 2018 für höchstens zehn Implantate pauschal bis zu 1.000,00 € je Implantat beihilfefähig.
20Die mit Rechnung vom 26.07.2018 geltend gemachten Aufwendungen sind nach § 4 Abs. 2 lit. b) Sätze 1 – 4 BVO NRW 2018 beihilfefähig. Bei der vom Zahnarzt abgerechneten GOZ 9000 handelt es sich um eine implantologische Leistung nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der GOZ. Die weiterhin abgerechneten Leistungen, namentlich die GOÄ 5004, 5370 und GOÄ 5377 sind ebenfalls implantatbezogene Leistungen, weil sie der implantatbezogenen Analyse und Vermessung des Kiefers dienen. Hiervon geht auch das beklagte Land in seinem Widerspruchsbescheid vom 22.10.2018 aus (S. 5 ff.) Die mit der streitgegenständlichen Rechnung geltend gemachten Aufwendungen von 539,06 € überschreiten auch nicht die in § 4 Abs. 2 lit. b) BVO NRW 2018 bestimmte Höchstgrenze von 1.000,00 € je Implantat, selbst wenn das beklagte Land die mit Rechnung vom 16.12.2019 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 29,72 € für die Aufklärung über die geplante Implantation anerkannt hätte. Die Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden Aufwendungen ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes bereits entstanden. Das beklagte Land geht in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid zu Unrecht davon, dass implantologische Leistungen erst dann beihilfefähig sind, wenn die implantologische Versorgung des jeweiligen Zahnes mit der Implantatinsertion gem. GOZ 9010 vollständig abgeschlossen ist. Für die Annahme, dass ein Beihilfeanspruch für implantologische Teilleistungen erst nach vollständigem Abschluss der implantologischen Versorgung entsteht, bietet die Vorschrift des § 4 Abs. 2 lit. b) Sätze 1 - 4 BVO NRW 2018 keine Grundlage. Die genannte Bestimmung bestimmt lediglich eine Beihilfehöchstgrenze für implantologische Leistungen für höchstens 10 Implantate in Höhe einer Pauschale von bis zu 1.000,00 je Implantat. Sie trifft für implantologische Leistungen aber keine spezielle von der Grundregel des § 3 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BVO NRW 2018 abweichende Bestimmung für die Entstehung der Beihilfefähigkeit. Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 BVO NRW 2018 wird die Beihilfefähigkeit einer Aufwendung mit dem Entstehen der Aufwendung während der Zeit des Bestehens einer Beihilfeberechtigung begründet. Die Aufwendungen gelten gem. § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW 2018 in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wurde. Danach ist die Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden Aufwendungen im Zeitpunkt der Erbringung der implantologischen Leistungen im Juni 2018 entstanden. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von 539,06 € für die vorbereitende Untersuchung ist allerdings auf künftige implantologische Leistungen, mit denen die Implantatversorgung beim Ehemann der Klägerin fortgesetzt wird, bei der Berechnung der Höchstgrenze von pauschal 1.000,00 € anzurechnen.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
22Rechtsmittelbelehrung
23Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
241. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-höfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
31Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichts-ordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
32Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
33Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
34Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
35Beschluss
36Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
37377,35 €
38festgesetzt.
39Gründe
40Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
41Rechtsmittelbelehrung
42Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
43Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
44Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
45Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
46Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.