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Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter des Beklagten zu einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt.
3Er beantragte 15.09.2017 bei den S. W. (S1. ), die der Beklagte mit der Durchführung der Beihilfeverfahren für seine Beamten beauftragt hat, die Gewährung einer Beihilfe für krankheitsbedingte Aufwendungen in Höhe von insgesamt 4.580,69 €. Er legte u.a. eine Rechnung des Dr. A. vom 27.09.2016 vor, mit der der Arzt Aufwendungen für eine Behandlung vom 25.08.2016 bis 24.09.2016 in Höhe von 1.226,94 € geltend gemacht hatte. Für die identische Behandlung des Dr. A. legte der Kläger eine auf 1.206,83 € reduzierte Rechnung vom 11.10.2016 vor.
4Die S1. bewilligte dem Kläger zu den gesamten Aufwendungen mit Bescheiden 21.09.2017 und 17.10.2017 eine Beihilfe von 3.165,85 € und zahlte davon nach Abzug eines bereits gezahlten Abschlages von 586,54 € eine Beihilfe in Höhe von 2.576,41 € an den Kläger aus. Die dem Kläger bewilligte Gesamtbeihilfe umfasste eine Beihilfe in Höhe von 853,83 € für die Rechnung des Dr. A1. vom 27.09.2016 und eine Beihilfe in Höhe von 844,76 € für die Rechnung vom 11.10.2016. Die Bewilligung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für das Produkt L. in Höhe von 21,95 € lehnten die S1. mit der Begründung ab, dass es sich bei diesem Produkt um ein Mittel handele, das geeignet sei, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen.
5Die S1. änderten den Bescheid vom 17.10.2017 mit Änderungsbescheid vom 14.11.2017 dahingehend ab, dass sie die dem Kläger für die Rechnung des Dr. A1. vom 27.09.2016 Beihilfebewilligung in Höhe von 853,83 € aufhob, dem Kläger gleichzeitig wegen erfolgter Rundungsungenauigkeiten eine weitere Beihilfe in Höhe von 0,06 € bewilligte und den Kläger zur Rückzahlung überzahlter Beihilfe in Höhe von 853,75 € aufforderte.
6Der Kläger legte gegen die Bescheide vom 21.09.2017, 17.10.2017 und 14.11.2017 unter dem 23.10.2017 und 17.11.2017 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, dass er einen mit den Bescheiden einbehaltenen Abschlag in Höhe von 586,54 € nicht erhalten habe. Die Ablehnung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für das Produkt L. sei fehlerhaft. Ausweislich der Bescheinigung seines behandelnden Arztes vom 30.10.2017 sei er aus medizinischen Gründen auf die Einnahme von L. angewiesen. Die Festlegung der Kostendämpfungspauschale von 75,00 € für das Kalenderjahre 2017 sei fehlerhaft, weil mit dem streitgegenständlichen Beihilfeantrag keine Aufwendungen für das Jahr 2017 geltend gemacht worden seien.
7Der Beklagte wies die Widersprüche durch die S1. mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2017 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die zu Unrecht bewilligte Beihilfe von 853,83 € für die Rechnung vom 27.09.2016 mit Bescheid vom 14.11.2017 aufgehoben und unter Berücksichtigung der wegen Rundungsdifferenzen nachbewilligten 0,06 € zurückgefordert worden sei. Bei der Auszahlung der bewilligten Beihilfe seien zu Recht 586,54 € in Abzug gebracht worden, weil dem Kläger in dieser Höhe bereits Abschläge ausgezahlt worden seien, die höher gewesen seien als die spätere Beihilfebewilligung. Eine Beihilfe zu dem Produkt L. könne nicht bewilligt werden, weil es sich bei dem Produkt nicht um ein nach dem Arzneimittelgesetz zugelassenes Arzneimittel handele.
8Der Kläger hat am 20.12.2017 Klage erhoben. Soweit die Klage gegen gegen die Rückforderung überzahlter Beihilfe in Höhe von 853,75 € gerichtet war, hat der Kläger die Klage am 20.01.2018 zurückgenommen. Er begehrt nunmehr nur die Bewilligung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für das Produkt L. . Zur Begründung trägt er vor, dass der Beklagte beim Gemeinsamen Bundesausschuss hätte darauf hinwirken müssen, dass das Produkt L. als ausnahmsweise beihilfefähig anerkannt werde. Eine ausnahmsweise Anerkennung sei auch deshalb geboten, weil ihm der Beklagte zur Behandlung seiner schmerzhaften Fußsituation Maßschuhe verordnet habe. Die Vorenthaltung der Beihilfeanerkennung für das Produkt L. verletze ihn in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG. Er beantrage deshalb, dass das Verfahren gem. Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt wird und vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit des Beihilfeausschlusses für das Produkt L. eingeholt wird.
9Der Kläger beantragt sinngemäß,
10den Beklagten unter Änderung der Beihilfebescheide vom 21.09.2017, 17.10.2017 und 14.11.2017 sowie des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2017 zu verpflichten, ihm zu den mit Antrag vom 15.09.2017 geltend gemachten Aufwendungen eine weitere Beihilfe in Höhe von 15,37 € für das Produkt L. zu bewilligen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen
13Er weist darauf hin, dass die vom Kläger beantragte Vorlage zum BVerfG nicht in Betracht komme, weil der Beihilfeausschluss für das Produkt L. in der BVO NRW und damit in einer Rechtsverordnung geregelt sei. Über die Vereinbarkeit einer Rechtsverordnung mit höherrangigem Recht könne das Verwaltungsgericht selbst entscheiden. Präparate, die – wie das Produkt L. – über keine Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz verfügten, seien nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW von der Beihilfe ausgeschlossen.
14Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
15Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
17Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gem. § 101 Abs. 2 VwGO erklärt haben.
18Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
19Die Klage im Übrigen hat keinen Erfolg.
20Der dem Wortlaut nach gerichtete Antrag des Klägers, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG über die Gültigkeit des in § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW geregelten Beihilfeausschlusses für nicht apothekenpflichtige Arzneimittel einzuholen, war gem. § 88 VwGO in den allein sachgerechten im Tatbestand näher bezeichneten Verpflichtungsantrag auszulegen. Eine Vorlage des Verfahrens zum BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG ist unstatthaft. Diese kommt nur in Betracht, wenn ein Gericht ein nachkonstitutionelles Parlamentsgesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es für die Entscheidung des Gerichts ankommt. Bei der BVO NRW handelt es sich um kein Parlamentsgesetz, sondern um eine Rechtsverordnung, über deren Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht das erkennende Gericht selbst entscheiden kann.
21Die allein statthafte Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für das Produkt L. . Die Voraussetzungen der für eine Beihilfebewilligung allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Bestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung (BVO NRW 2016) sind im Falle des Produkts L. nicht gegeben. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW sind beihilfefähig die von Behandlern nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW 2016 schriftlich verordneten apothekenpflichtigen Arzneimittel sowie Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nrn. 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes in der jeweils aktuellen Fassung zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt und nach Anlage V der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91 SGB V über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien) nach den dort genannten Maßgaben zur Verordnung zugelassen sind. Das Produkt L. ist weder ein apothekenpflichtiges Arzneimittel noch ist es vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Anlage V der Arzneimittel-Richtlinien in die Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte aufgenommen worden.
22Der Beihilfeausschluss für nicht apothekenpflichtige Arzneimittel ist mit höherrangigem Recht, namentlich der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es nicht, den Beamten von allen Behandlungskosten im Krankheitsfall freizustellen. Sie ergänzt lediglich die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn und verlangt, dass der Dienstherr den amtsangemessene Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können,
23vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.2010 – 2 C 12.10 -, juris, Rn. 13.
24Die Grenze einer zumutbaren finanziellen Belastung ist im Falle des Klägers nicht überschritten. Bei einem Eigenbehalt von 15,37 € für das Produkt L. ist nicht erkennbar, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Klägers, der Versorgungsbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 bezieht, nicht gesichert ist. Im Übrigen hat der Dienstherr durch die in § 15 Abs. 3 BVO NRW 2016 geregelte Belastungsgrenze Vorkehrungen dafür getroffen, dass der beihilfeberechtigte Beamte durch Aufwendungen für grundsätzlich nicht beihilfefähige nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel nicht unangemessen belastet wird.
25Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
26Rechtsmittelbelehrung
27Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
281. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
35Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
36Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
37Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
38Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
39Beschluss
40Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
41869,12 €
42festgesetzt.
43Gründe
44Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
45Rechtsmittelbelehrung
46Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
47Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
48Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
49Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
50Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.