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Verwaltungsgericht Köln, 18 K 7135/18

Datum:
30.10.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 7135/18
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2020:1030.18K7135.18.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 13. August 2018 (Az.              ) und die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 21. September 2018 (Az.           ) werden aufgehoben, soweit in diesen Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum vom 01. April 2017 bis zum 31. Dezember 2017 in Höhe von mehr als 14,06 € sowie Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum vom 01. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 in Höhe von mehr als 18,75 € festgesetzt worden sind.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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