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Verwaltungsgericht Köln, 18 K 3157/17

Datum:
03.11.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 3157/17
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2020:1103.18K3157.17.00
 
Leitsätze:

1. Von einem Betreiber der Schienenwege erhobene erhöhte, vom Stornierungszeitpunkt abhängige Stornierungsentgelte sind ebenso wie Mindeststornierungsentgelte an § 40 Abs. 1 ERegG zu messen.2. Erhöhte Stornierungsentgelte sind geeignet, Anreize zur effizienten Nutzung der Schienenwegkapazität zu setzen. Sie leisten einen Beitrag dazu, Mehrverkehre und die Verbesserung der Trassenqualität zu fördern. Sie werden auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der im Güterverkehr üblichen mehrpoligen Vertragsverhältnisse zwischen einem Betreiber der Schienenwege, den die Trassen durchführenden Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Frachtkunden von den richtigen Adressaten, nämlich den Vertragspartnern des Betreibers der Schienenwege erhoben.3. Das Erfordernis der Angemessenheit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 ERegG verlangt bei der Berechnung erhöhter Stornierungsentgelte keinen konkreten Bezug zu den einem Betreiber der Schienenwege durch Stornierungen konkret entstehenden Kosten. Weitervermarktungserlöse eines Betreibers der Schienenwege müssen nicht als konkreter Abzugsposten bei der Berechnung erhöhter Stornierungsentgelte einbezogen werden. Eine pauschale Berücksichtigung von Weitervermarktungserlösen durch eine Staffelung der Höhe erhöhter Stornierungsentgelte entsprechend den Zeitpunkten einer Stornierung genügt dem Angemessenheitsgebot. Erhöhte Stornierungsentgelte, die anlässlich kurzfristiger Stornierungen innerhalb eines Zeitfensters von 30 Tagen vor Durchführung einer geplanten Trasse erhoben werden, dürfen an die Faktoren "stornierte Trassenkilometer" sowie "stornierte Verkehrstage" geknüpft werden, ohne dass das Gebot der Angemessenheit insoweit eine Obergrenze für die Entgelte erforderte. Die Unterschiede zwischen erhöhten Stornierungsentgelten und Mindeststornierungensentgelten rechtferigen eine differenzierte regulierungsrechtliche Behandlung der beiden Entgelte.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung und die Revision werden zugelassen.

 
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