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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
T a t b e s t a n d
2Am 4.05.2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten (...) die Gewährung einer Förderung der Weiterbildung für die Förderperiode 2016 nach der Richtlinie über die Förderung der Weiterbildung in Unternehmen des (...) vom 16.03.2016 (nachfolgend „Förderrichtlinie“) für vier Weiterbildungsmaßnahmen deren voraussichtlicher Beginn jeweils mit 9.05.2016 und deren voraussichtliches Ende mit 17.12.2016 angegeben wurde.
3Mit Zuwendungsbescheid vom 22.06.2016 – 00/0000-0000.0.000/000#000 – 0000 - bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Zuwendung in Höhe von insgesamt höchstens 5.575,00 € für den Bewilligungszeitraum vom 4.05.2016 bis 25.09.2016.
4Unter Ziffer III. 2.3 des Zuwendungsbescheides war folgende Regelung enthalten:
5„Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgt unter der Bedingung, dass die nachgewiesenen Maßnahmen auch tatsächlich innerhalb des Bewilligungszeitraums durchgeführt werden“.
6Unter Ziffer I.b) des Zuwendungsbescheides hieß es:
7„Die Durchführung bewilligter Maßnahmen hat innerhalb des Bewilligungszeitraumes zu erfolgen. Der Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, für den die bewilligte Zuwendung zur ausschließlich zweckentsprechenden Verwendung bereitgestellt wird und in dem das Vorhaben durchgeführt werden muss. Eine Maßnahme gilt als vollständig durchgeführt, wenn diese erfolgreich abgeschlossen sowie die Rechnung für diese Maßnahme vollständig gezahlt wurde.“
8Am 17.10.2016 reichte die Klägerin den Verwendungsnachweis bei der Beklagten für vier Weiterbildungsmaßnahmen ein. Hierbei war unter der Rubrik „Rechnung bezahlt am“ jeweils der 30.09.2016 angegeben.
9Unter dem 5.12.2016 lehnte die Beklagte mit „Endabrechnungsbescheid“ (00/0000-0000.0.000/000#000) die Auszahlung von Fördermitteln ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Zuwendungsbescheid infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam sei, weil die Klägerin die Rechnungen außerhalb des Bewilligungszeitraums bezahlt habe.
10Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.12.2016 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass sich das angebliche Erfordernis einer Bezahlung der Rechnungen im Bewilligungszeitraum nicht aus der Förderrichtlinie ergebe. In Nummer 4.3 der Förderrichtlinie werde nur auf die tatsächliche Durchführung der Maßnahme als solcher abgestellt. Ein derartiges Erfordernis würde die Klägerin im Übrigen unangemessen belasten und benachteiligen, da sie auf die Rechnungsstellung durch den Leistungserbringer wenig Einfluss habe. Außerdem seien die Maßnahmen aufgrund eines Servicepauschalvertrages erbracht worden
11Mit Widerspruchsbescheid vom 3.02.2017 (00/-0000.0.000/000#000 – 0000 – den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 8.02.2017 - wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen des Endabrechnungsbescheids zurück.
12Die Klägerin hat am 6.03.2017 Klage erhoben.
13Zur Begründung trägt sie in Vertiefung zu ihrem Widerspruchsvorbringen vor, dass die Beklagte eine fehlerhafte Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs “Durchführung“ der Maßnahme vorgenommen habe. Dafür sei nicht die Bezahlung der Rechnungen im Bewilligungszeitraum erforderlich, sondern ausreichend sei die tatsächliche Durchführung der Maßnahme im Bewilligungszeitraum. Dies ergebe sich aus Ziffer II.2.3 des Zuwendungsbescheides, der auf die tatsächliche Durchführung im Bewilligungszeitraum abstelle. Dies decke sich mit Punkt 4.3 der Förderrichtlinie, die auch nur auf die Durchführung der Maßnahme abstelle. Eine europarechtskonforme Auslegung führe ebenfalls zu diesem Ergebnis.
14Die Klägerin beantragt sinngemäß,
15die Beklagte unter Aufhebung des Endabrechnungsbescheids vom 05.12. 2016 “ (00/0000-0000.0.000/000#000)in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.02.2017 (00/-0000.0.000/000#000 – 0000), zu verpflichten, die Höhe der Zuwendung endgültig auf 5.575,00 Euro festzusetzen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus den streitgegenständlichen Bescheiden.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem beide Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben ( § 101 Abs. 2 VwGO).
22Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, die Höhe der Zuwendung endgültig auf 5.575,00 Euro festzusetzen. Die Festsetzung der Zuwendung auf 0,00 € Euro mit „Endabrechnungsbescheid“ vom 5.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
23Der als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch hier allein in Betracht kommende Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 22.06.2016 ist in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung mit Wirkung für die Vergangenheit unwirksam geworden.
24Ziffer III. 2.3 des Zuwendungsbescheides vom 22.06.2016 bestimmt:
25„Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgt unter der Bedingung, dass die nachgewiesenen Maßnahmen auch tatsächlich innerhalb des Bewilligungszeitraums durchgeführt werden“.
26Bei dieser Regelung handelt es sich um eine (auflösende) Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG.
27§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG definiert eine Bedingung als eine „Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt“.
28Den Begriff des „Ereignisses“ konkretisiert das Bundeverwaltungsgericht wie folgt:
29„Unter den Begriff des Ereignisses fallen nur von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse. Für ein Ereignis ist im allgemeinen Sprachgebrauch kennzeichnend, dass es erlebt, gehört, gesehen, mit anderen Worten durch Wahrnehmung erfasst werden kann. Dass es sich bei dem in § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG M-V genannten "Ereignis" um einen empirisch nachprüfbaren Vorgang handeln muss, legt auch der semantische Zusammenhang zum "Eintritt" des Ereignisses nahe, der den Zeitpunkt bestimmt, ab dem der Verwaltungsakt einen anderen Regelungsgehalt erhält. Da das künftige ungewisse Ereignis kraft Gesetzes ohne weiteren Zwischenschritt einen Rechtsverlust oder einen Rechtsgewinn herbeiführt, muss sein Eintritt auch aus Gründen der Rechtssicherheit für alle Beteiligten – für den Adressaten des Bescheids, für die Behörde und ggf. für Dritte – gleichermaßen ohne Weiteres erfassbar sein. Dies ist bei äußeren, zur allgemeinen Erfahrungswelt gehörenden Tatsachen der Fall, nicht hingegen bei nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörenden Vorstellungen.“
30vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2017 – 10 C 1/16 –, juris, Rn. 12; sowie bestätigend: BVerwG, Urteil vom 23.01.2019 – 10 C 5/17 -, juris.
31Ein Ereignis ist „zukünftig“ und „ungewiss“ im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, wenn es zeitlich nach Erlass des Zuwendungsbescheides eintritt,
32vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 – 10 C 15/14 –, juris, Rn. 17.
33Dies zugrunde gelegt, handelt es sich bei Ziffer III. 2.3 des Zuwendungsbescheides vom 22.06.2016 um eine (auflösende) Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Die Durchführung einer bewilligten Weiterbildungsmaßnahme und deren Bezahlung stellen zeitlich nach dem Erlass des Zuwendungsbescheides liegende, empirisch feststellbare Ereignisse dar. Sie lassen sich, anders als die bloß interne rechtliche Neubewertung der Zuwendungsfähigkeit einzelner Ausgaben durch die Bewilligungsbehörde, als äußere, zur allgemeinen Erfahrungswelt gehörende Tatsachen dem Grunde nach von allen Beteiligten feststellen.
34Diese auflösende Bedingung ist eingetreten, weil die mit dem Verwendungsnachweis vorgelegten Rechnungen – datierend vom 27.09.2016 – von der Klägerin außerhalb des mit Ablauf des 25.09.2016 endenden Bewilligungszeitraums unstreitig am 30.09.2016 bezahlt wurden.
35Damit wurde die Maßnahme nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums durchgeführt.
36Hierzu wurde nämlich zwischen den Beteiligten durch den Zuwendungsbescheid (Seite 6 des Zuwendungsbescheides) mit verbindlicher Wirkung für den Einzelfall des zwischen Klägerin und der Beklagten bestehenden Zuwendungsverhältnisses geregelt:
37„ Die Durchführung bewilligter Maßnahmen hat innerhalb des Bewilligungszeitraums zu erfolgen. Der Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, für den die bewilligte Zuwendung zur ausschließlich zweckentsprechenden Verwendung bereitgestellt wird und in dem das Vorhaben durchgeführt werden muss. Eine Maßnahme gilt als vollständig durchgeführt, wenn diese erfolgreich abgeschlossen sowie die Rechnung für diese Maßnahme vollständig gezahlt wurde.“
38Danach gehört nach dem eindeutigen und keiner Auslegung zugänglichen Wortlaut des Zuwendungsbescheides zur vollständigen Durchführung der Maßnahme im Bewilligungszeitraum auch die Bezahlung der Rechnungen im Bewilligungszeitraum, woran es vorliegend unstreitig fehlt.
39Damit bedarf es entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht des Rückgriffs auf die Förderrichtlinie in Ziffer 4.3, die sich im Übrigen zu der hier maßgeblichen Frage der Bezahlung der Rechnungen im Bewilligungszeitraum gar nicht verhält.
40Weiter liegt der Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnungen ausschließlich im Verantwortungsbereich der Klägerin. Eine unverhältnismäßige Belastung ist hieraus nicht zu erkennen. Der Klägerin mussten die insoweit eindeutigen Regelungen des Zuwendungsbescheides bekannt sein.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42Rechtsmittelbelehrung
43Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
441. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
51Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
52Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
53Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
54Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
55Beschluss
56Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
575.575,00 €
58festgesetzt.
59Gründe
60Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
61Rechtsmittelbelehrung
62Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
63Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
64Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
65Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
66Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.