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Verwaltungsgericht Köln, 14 K 4963/17.A

Datum:
08.12.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 4963/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2020:1208.14K4963.17A.00
 
Schlagworte:
Afghanistan Corona COVID-19 Pandemie Existenzminimum
Normen:
AsylG § 3,AsylG § 4; AsylG § 3e,AufenthG § 60 Abs 5; AufenthG § 60 Abs 7
Leitsätze:

Auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie, kann jedenfalls ein erwachsener, alleinstehender, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der bereits vor seiner Ausreise in Afghanistan gearbeitet hat, vorbehaltlich etwaiger anderer Besonderheiten in der Person des Betroffenen in Kabul seinen Lebensunterhalt sichern.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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