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Verwaltungsgericht Köln, 14 K 1198/17.A

Datum:
28.02.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 1198/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2020:0228.14K1198.17A.00
 
Normen:
§ 3 AsylG, § 4 AsylG; § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG
Leitsätze:

1. Keine die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus rechtfertigende Bedrohungslage in der Provinz Kunar.

2. Kein Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen für alleinstehenden Mann, dessen Frau mit minderjährigen Kindern in Afghanistan verblieben ist, wenn diese dort durch familiäres Netzwerk ihren Lebensunterhalt sicherstellen können, da der Mann bei Rückkehr dieses um seine Arbeitskraft ergänzt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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