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Verwaltungsgericht Köln, 14 K 11557/17

Datum:
23.06.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 11557/17
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2020:0623.14K11557.17.00
 
Schlagworte:
Abwasserabgabe, Ausschlussfrist, Befreiungsantrag, Abgabeerklärung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Normen:
AbwAG NRW § 8 Abs. 2 Satz 4; VwVfG NRW § 32
Leitsätze:

1. Ausschlussfristen sind im Allgemeinen und auch im Abgabenrecht grundsätzlich zulässig. Sie sind verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der durch sie begründete Ausschluss einer materiellen Rechtsposition auf einem sachlichen Grund beruht und verhältnismäßig ist.

2. Die in § 8 Abs. 2 Satz 4 AbwAG NRW a. F. geregelte Ausschlussfrist ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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