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Auskunft aus dem Ausländerzentralregister
1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts wird abgelehnt.
2. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
21.
3Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war - ungeachtet der Nichtvorlage aktueller Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz Aufforderung - abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter 2. aufgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung ), so dass auch die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts in Anwendung von § 121 Abs. 2 ZPO nicht in Frage kommt.
42.
5Der sinngemäße Antrag,
6die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die ladungsfähigen Anschriften zweier bulgarischer Staatsangehöriger (N. U. und P. V.) aus dem Ausländerzentralregister zu übermitteln,
7hat keinen Erfolg.
8Betreffend Frau P. V. ist bereits nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zuvor einen Antrag an das Bundesverwaltungsamt gestellt hat; der Antrag ist mithin mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
9Unabhängig davon hat der Antrag auch in der Sache insgesamt keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige An-ordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
10Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Haupt-sache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss,
11vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -.
12Soweit die von dem Antragsteller begehrte Anordnung auf die zumindest zeitliche Vorwegnahme der Hauptsache hinaus läuft, sind die danach erforderlichen qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs vorliegend nicht erfüllt.
13Dem Antragsteller steht schon der geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht zu. Er hat das Bestehen eines zu sichernden Rechts insoweit nicht glaubhaft gemacht. Das Begehren der Hauptsache hat vielmehr ersichtlich keinen Erfolg.
14Rechtsgrundlage kann allein § 27 Abs. 1 des Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz - AZRG) vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 167 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) sein. Danach kann an nichtöffentliche Stellen zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen Daten über die aktenführende Ausländerbehörde, zum Zuzug oder Fortzug oder über das Sterbedatum der betroffenen Person übermittelt werden, wenn die Nachfrage bei der zuletzt zuständigen Meldebehörde erfolglos geblieben ist und ein rechtliches Interesse an der Kenntnis des Aufenthaltsortes nachgewiesen wird (Satz 1). Der Nachweis kann nur erbracht werden durch die Vorlage eines nach deutschem Recht gültigen Vollstreckungstitels, einer Aufforderung eines deutschen Gerichts, Daten aus dem Register nachzuweisen, einer Bescheinigung einer deutschen Behörde, aus der sich ergibt, dass die Daten aus dem Register zur Durchführung eines dort anhängigen Verfahrens erforderlich sind (Satz 2).
15Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zum einen hat das Bundesverwaltungsamt als registerführende Stelle mitgeteilt, dass betreffend Herrn U. und Frau V. nach den dortigen Erkenntnissen weiterhin freizügigkeitsberechtigt sind, so dass schon die Anforderungen des § 27 Abs. 1 Satz 1 AZRG nicht vorliegen. Weiterhin hat der Antragsteller nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen von Satz 2 der Norm gegeben sind.
16Schließlich hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund, d. h. eine besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
18Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Eine - ansonsten übliche - Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterbleibt hier wegen der Vorwegnahme der Hauptsache.
19Rechtsmittelbelehrung
20Gegen Ziffer 1 und 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
21Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.
22Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
23Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
24Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
25Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
26Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
27Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
28Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.