Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Die Klägerin absolviert seit Oktober 2017 eine Berufsfachschulausbildung zur medizinisch-technischen Radiologieassistentin, wofür ihr vom Beklagten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bewilligt worden sind, zuletzt mit Bescheid vom 27. September 2018 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2018 bis September 2019.
3Im Hinblick auf eine aktuelle Tarifeinigung erhält die Klägerin von ihrer Ausbildungsstätte aufgrund einer Nebenabrede zum Ausbildungsvertrag seit dem 1. Januar 2019 eine monatliche Ausbildungsvergütung i.H.v. 1025,30 €.
4Daraufhin erließ der Beklagte den Bescheid vom 28. März 2019, wonach die Ausbildungsförderung von monatlich 590,00 € auf monatlich 50,00 € reduziert wurde und überzahlte Leistungen i.H.v. 3.240,00 € zurückgefordert werden.
5Die Klägerin hat am 11. April 2019 Klage erhoben.
6Sie beruft sich zur Begründung darauf, dass ab dem 1. Januar 2019 eine nicht nach dem BAföG förderungsfähige betriebliche Ausbildung vorliege, sodass die Einkünfte nicht in den Bewilligungszeitraum der Ausbildungsförderung fielen. Der Bewilligungszeitraum sei nämlich auf den Zeitraum von Oktober 2018 bis Dezember 2018 zu verkürzen.
7Die Klägerin beantragt,
8den Bescheid des Beklagten vom 28. März 2019 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Infolge der Ausbildungsvergütung habe sich im Laufe des Bewilligungszeitraums die Höhe des Einkommens der Klägerin geändert. Demgemäß sei eine Neuberechnung vorzunehmen gewesen. Es handele sich auch durch die Tarifeinigung nicht um eine nicht mehr nach dem BAföG förderungsfähige betriebliche Ausbildung. Maßgeblich für die BAföG-Bewilligung sei allein, dass es sich um eine schulische-betriebliche Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 BAföG handele, was vorliegend der Fall sei.
12Die Beteiligten sind zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid entscheiden, gehört worden.
13Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden, weil dessen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beteiligten vorher angehört worden sind. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und kann ohne weitere Sachaufklärung entschieden werden, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.
16Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28. März 2019 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
17Die Nachberechnung der Ausbildungsförderung war demnach für den Bewilligungszeitraum rechtmäßig. Denn die Klägerin hat während des Bewilligungszeitraums ab dem 1. Januar 2019 eine Ausbildungsvergütung erzielt, die im Bewilligungsbescheid vom 27. September 2018 noch nicht berücksichtigt worden ist.
18Es ist vorliegend auch unstreitig, dass die Klägerin seit dem 1. Januar 2019 eine Ausbildungsvergütung erhält (vgl. Bl. 32 GA).
19Es kann auch dahinstehen, ob eine Neuberechnung nach § 53 Satz 4 BAföG oder – als lex specialis – nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 22 Abs. 2 BAföG vorzunehmen war,
20vgl. zu der Frage der Anwendbarkeit von § 53 BAföG im Falle des nachträglich höheren Einkommens Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl., § 53 Rn. 4, 19 m.w.N.
21Denn in beiden Fällen erfolgt die Änderung nicht ab dem Monat, der auf die Änderung – also der Anstieg des Einkommens – folgt, sondern wird der Betrag auf den Bedarf jedes Kalendermonats angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl aller Kalendermonate im Bewilligungszeitraum geteilt wird, § 22 Abs. 2 BAföG bzw. § 53 Satz 4 BAföG, sodass ein Durchschnittseinkommen für jeden Monat des Bewilligungszeitraums gebildet wird. Dies ist vorliegend die erzielte Ausbildungsvergütung ab dem 1. Januar 2019, geteilt durch die 12 Bewilligungsmonate. Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.
22Daraus folgt – wie in dem streitgegenständlichen Bescheid zurecht festgestellt – ein Monatsbedarf von 50,00 €, sodass sich – im Vergleich zum ursprünglichen Bewilligungsbescheid – eine Überzahlung von 3.240,00 € ergibt.
23Durch die Einführung der Ausbildungsvergütung handelt es sich auch nicht – anders als die Klägerin meint – um eine solche Änderung des Charakters der Ausbildung, dass das BAföG ab dem Zeitpunkt der Änderung gar nicht mehr anwendbar wäre. Zwar hat die Klägerin durch den Tarifabschluss einen geänderten Ausbildungsvertrag erhalten. Jedoch handelt es sich nach wie vor um dieselbe Ausbildung. Insbesondere Art und Ziel der Ausbildung sind gleich geblieben, ebenso die Ausbildungsstätte und das Ende der geplanten Ausbildung. Die Vertragsänderung beruht daher offenbar allein auf der Einführung der Ausbildungsvergütung. Diese ändert das Ausbildungsverhältnis aber nicht dergestalt, dass die Ausbildung nicht mehr vom BAföG erfasst würde, sondern führt lediglich zu einer Neuberechnung der Höhe der Ausbildungsförderung.
24Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.
25Rechtsmittelbelehrung
26Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
27Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
28Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
291. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
36Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
37Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
38Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.
39Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.