Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Köln, 9 K 8221/18

Datum:
18.11.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 K 8221/18
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2019:1118.9K8221.18.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:

1. a) Ist der Begriff des regulierten Datenroamingdienstes im Sinne von Art. 6a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. m) der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 in einem Fall, in dem ein Mobilfunktarif, der von den Kunden im Ausland genutzt werden kann und der für den mobilen Datenverkehr ein monatliches Inklusivdatenvolumen vorsieht, nach dessen Verbrauch eine Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit erfolgt, um eine kostenlose Tarifoption erweitert werden kann, aufgrund derer im Inland bestimmte Dienste von Partnerunternehmen des Telekommunikationsunternehmens genutzt werden können, ohne dass das durch die Nutzung dieser Dienste verbrauchte Datenvolumen auf das monatliche Inklusivdatenvolumen des Mobilfunktarifs angerechnet wird, während im Ausland eine Anrechnung des betreffenden Datenvolumens auf das monatliche Inklusivdatenvolumen des Mobilfunktarifs erfolgt, dahingehend zu verstehen, dass Mobilfunktarif und Tarifoption gemeinsam als einheitlicher regulierter Datenroamingdienst mit der Folge zu qualifizieren sind, dass eine Nichtanrechnung des durch die Nutzung der Dienste von Partnerunternehmen verbrauchten Datenvolumens auf das monatliche Inklusivdatenvolumen lediglich im Inland unzulässig ist?

b) Falls Frage 1 a) zu bejahen ist: Ist Art. 6a der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 in einer Situation wie der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden dahingehend auszulegen, dass die Anrechnung des durch die Nutzung der Dienste von Partnerunternehmen verbrauchten Datenvolumens auf das monatliche Inklusivdatenvolumen des Mobilfunktarifs im Ausland als Berechnung eines zusätzlichen Entgeltes zu qualifizieren ist?

c) Falls Frage 1 a) und Frage 1 b) zu bejahen sind: Gilt dies auch, wenn in einer Situation wie der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden für die Tarifoption ein Entgelt verlangt wird?

2. a) Falls Frage 1 a) zu bejahen ist: Ist Art. 6b Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 in einer Situation wie der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden dahingehend auszulegen, dass eine Regelung der angemessenen Nutzung („Fair Use Policy“) für die Inanspruchnahme regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene auch für die Tarifoption als solche vorgesehen werden kann?

b) Falls Frage 1 a) zu bejahen und Frage 2 a) zu verneinen ist: Ist Art. 6b Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 in einer Situation wie der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden dahingehend zu verstehen, dass eine gemeinsame Regelung der angemessenen Nutzung („Fair Use Policy“) für die Inanspruchnahme regulierter Roamingdienste auf Endkundenebene sowohl für den Mobilfunktarif als auch die Tarifoption mit der Folge vorgesehen werden kann, dass der inländische Endkundengesamtpreis des Mobilfunktarifs beziehungsweise die Summe der inländischen Endkundengesamtpreise des Mobilfunktarifs und der Tarifoption der Bemessung des im Rahmen einer gemeinsamen „Fair Use Policy“ bereitzustellenden Datenvolumens zugrunde zu legen ist?

c) Falls Frage 1 a) zu bejahen ist und Frage 2 a) und Frage 2 b) zu verneinen sind: Ist Art. 6b Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 UAbs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/2286 in einer Situation wie der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden dergestalt analog anwendbar, dass eine Regelung der angemessenen Nutzung („Fair Use Policy“) für die Tarifoption als solche vorgesehen werden kann?

3. a) Falls Frage 2 a) oder c) zu bejahen ist: Ist der Begriff des offenen Datenpakets im Sinne von Art. 6b Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 UAbs. 1 und Art. 2 Abs. 2 lit. c) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/2286 dahingehend auszulegen, dass eine Tarifoption, für die ein Entgelt verlangt wird, für sich genommen als offenes Datenpaket zu qualifizieren ist?

b) Falls Frage 3 a) zu bejahen ist: Gilt dies auch in einer Situation wie der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden, wenn für die Tarifoption kein Entgelt verlangt wird?

4. Falls Frage 2 a) oder c) zu bejahen ist und Frage 3 a) oder b) zu verneinen ist: Ist in einer Situation wie der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Art. 6b Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 UAbs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/2286 dahingehend auszulegen, dass der inländische Endkundengesamtpreis des Mobilfunktarifs zur Bemessung auch desjenigen Volumens heranzuziehen ist, das dem Roamingkunden im Rahmen einer isoliert auf die Tarifoption als solche bezogenen „Fair Use Policy“ bereitgestellt werden muss?

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank