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Verwaltungsgericht Köln, 7 K 4975/16

Datum:
01.10.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 4975/16
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2019:1001.7K4975.16.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2016 verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die stationäre Reha-Maßnahme in der Klinik I.     N.       im Dezember 2015 im Rahmen der Leistungen für spezifische Bedarfe in Höhe von 2.236,36 Euro zzgl. Reisekosten in Höhe von 130,20 Euro zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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