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Verwaltungsgericht Köln, 6 K 693/17

Datum:
10.05.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 693/17
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2019:0510.6K693.17.00
 
Schlagworte:
Treu und Glauben, Rechtsschutzinteresse, Rechtsmissbrauch, Verbot widersprüchlichen Verhaltens, Befangenheit, Unbefangenheit
Leitsätze:

1. Der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben beherrscht jede Rechtsordnung und verlangt die Ausübung von Rechten sowie die Erfüllung von Pflichten in einer Weise, auf die die andere Seite vertrauen kann. Er verpflichtet zur Redlichkeit und zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen anderer.

2. Die Rechtsprechung präzisiert diesen Rechtsgrundsatz anhand von Fallgruppen und Funktionskreisen wie etwa dem Verbot des Rechtsmissbrauchs. Missbräuchlich ist der treu- oder zweckwidrige Gebrauch eines Rechts.

3. Unbefangenheit ist Freiheit für das Recht in Geist und Gehabe, bedeutet also Parteinahme für das Recht.

4. Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich, wenn es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet ist, die Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen. Dies gilt insbesondere für Gesuche, die Handlungen des Richters beanstanden, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne weiteres aus der Stellung des Richters ergeben.

5. Wer ein Gericht anruft, das er nicht anerkennt, verhält sich eklatant widersprüchlich und hat kein Rechtsschutzinteresse.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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