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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin bewarb sich bei der Beklagten um Zulassung zum Studiengang der Rechtswissenschaften (Staatsexamen) zum Sommersemester 2017. Dem Antrage legte sie u.a. in Kopie und Übersetzung ein Zeugnis der Republik Kosovo vom 09.09.2016 über den Abschluss der Höheren Mittelschule – Berufsschule „im Fachgebiet Verwaltungswesen, Bildungsprofil: Verwaltungsfachassistentin (Justiz) der II. Stufe der beruflichen Ausbildung“ bei.
3Mit Bescheid vom 25.01.2017 schloss die Beklagte den Zulassungsantrag der Klägerin für den Studiengang Staatsexamen Rechtswissenschaft zum Sommersemester 2017 aus, da ihren Bewerbungsunterlagen ein Nachweis über ein erfolgreich absolviertes Studienjahr im Heimatland gefehlt habe.
4Hiergegen hat die Klägerin am 28.02.2017 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb sie als deutsche Staatsangehörige ein Studienjahr im „Heimatland“ absolvieren müsse.
5Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
6die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.01.2017 zu verpflichten, sie zum Studiengang der Rechtswissenschaften (Staatsexamen) zu den Bedingungen vom Sommersemester 2017 zuzulassen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie führt aus, eine Zugangsberechtigung liege nicht vor. Das vorgelegte Zeugnis eröffne gemäß der anabin-Datenbank lediglich den Zugang zum Studienkolleg.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
12Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind.
13Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 25.01.2017 ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studiengang der Rechtswissenschaften (Staatsexamen) bei der Beklagten zum Sommersemester 2017.
14Die Klägerin ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Gemäß § 23 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 7 S. 2 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (VergabeVO NRW) ist derjenige vom Vergabeverfahren für Studiengänge mit örtlichen Zulassungsbeschränkungen im ersten Fachsemester ausgeschlossen, dessen Zulassungsantrag nicht den rechtlichen Mindestanforderungen entspricht. Die Klägerin hat eine Hochschulreife nicht nachgewiesen. Nach § 49 Abs. 1 S. 1 HG NRW hat Zugang zum Studium an Universitäten und Fachhochschulen, wer die allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife nachweist; die allgemeine Hochschulreife berechtigt dabei uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.
15Die Bescheinigung der Bezirksregierung L. vom 09.02.2015 über einen dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) mit Qualifikation gleichwertigen Bildungsstand aufgrund des Abschlusszeugnisses der Q. -G. - -C. -Realschule q. B. erfüllt nicht die Voraussetzungen der §§ 2, 3 der Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (Gleichwertigkeitsverordnung – GlVO) vom 08.07.2014 (GV.NRW. 2014, 407) über die Hoch- bzw. Fachhochschulreife.
16Auch das von der Klägerin in Kopie und Übersetzung vorgelegte Zeugnis der Republik Kosovo vom 09.09.2016 über den Abschluss der Höheren Mittelschule – Berufsschule „im Fachgebiet Verwaltungswesen, Bildungsprofil: Verwaltungsfachassistentin (Justiz) der II. Stufe der beruflichen Ausbildung“ vermittelt weder eine allgemeine noch eine in Bezug auf den Studiengang Rechtswissenschaften fachspezifische Hochschulreife. Nach § 8 Abs. 1 GlVO sind ausländische Bildungsnachweise einer Hochschulreife gemäß §§ 2, 3 GIVO gleichwertig, wenn sie zur Studienaufnahme im Herkunftsland und nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) zum direkten Hochschulzugang berechtigen. Gemäß § 7 Abs. 3 GlVO sind die Bewertungsvorschläge der ZAB verbindlich, soweit das für Schulen zuständige Ministerium im Einzelfall nichts anderes bestimmt, was vorliegend nicht ersichtlich ist. Nach den unter www.anabin.de veröffentlichten Bewertungsvorschlägen der ZAB beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz eröffnet der Schulabschluss der Klägerin keinen direkten Hochschulzugang (vgl. Bl. 44 f. der Gerichtsakte). Hierfür wären noch weitere, von der Beklagten mit Schriftsatz vom 07.07.2017 aufgeführte Unterlagen erforderlich, die die Klägerin nicht vorgelegt hat. Entgegen ihrer Auffassung entbindet ihre deutsche Staatsangehörigkeit sie nicht von der Erfüllung der hochschulrechtlichen Voraussetzungen.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
18Rechtsmittelbelehrung
19Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
20Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
21Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
221. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
29Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
30Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
31Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.
32Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
33Beschluss
34Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
355.000,00 Euro
36festgesetzt.
37Gründe
38Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
39Rechtsmittelbelehrung
40Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
41Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
42Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
43Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.