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Verwaltungsgericht Köln, 5 K 2905/18

Datum:
26.11.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
5 K 2905/18
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2019:1126.5K2905.18.00
 
Schlagworte:
Humanitäre Aufenthaltserlaubnis; Familiennachzug; Bulgarien anerkannt subsidiär Schutzberechtigten, Eheschließung in Dänemark; Asylzweitverfahren Abschiebungsverbot, Abschiebungshindernis,
Normen:
§ 10 AufenthG , § 10 Abs. 3 AufenthG, § 25 Abs. 3 AufenthG
Leitsätze:

Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug für in Bulgarien anerkannt subsidiär Schutzberechtigten, der seine Aufenthaltserlaubnis in Bulgarien durch Zeit- und Auslandsaufenthalt verloren hat und zuletzt nach Eheschließung in Dänemark ohne Visum in das Bundesgebiet eingereist ist und im ein unzulässiges Asylzweitverfahren geführt hat. (Hier: abgelehnt)

Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei Vorlage von Abschiebungsverboten hinsichtlich Syriens und eines rechtlichen Abschiebungshindernis hinsichtlich Bulgariens, (hier: stattgegeben)

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 16.03.2018 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

 
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