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Verwaltungsgericht Köln, 5 K 11376/17

Datum:
29.04.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
5 K 11376/17
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2019:0429.5K11376.17.00
 
Schlagworte:
Sperrfrist, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Rechtsschutzbefürfnis, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Ausländerbehörde, nebeneinander
Normen:
AufenthG § 11 Abs.1; AufenthG § 11 Abs.9
Leitsätze:

Für die begehrte Verkürzung der durch die Ausländerbehörde erlassenen Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zugleich eine nicht streitgegenständliche, durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassene, bestandskräftige Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG besteht, die im Ergebnis länger ist als die angegriffene Sperrfrist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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