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Verwaltungsgericht Köln, 2 L 557/19

Datum:
18.04.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 557/19
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2019:0418.2L557.19.00
 
Leitsätze:

1. Eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung ist im Verfahren gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung (hier: zur Errichtung eines Klettergartens) antragsbefugt, wenn das Bauvor-haben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften (hier: u.a. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 5 BauGB) zugelassen wurde.

2. Hat die Anfechtungsklage einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung gegen eine für die Realisierung des Bauvorhabens erforderliche naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung aufschiebende Wirkung, darf die Bauaufsichtsbehörde im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag für das Bauvorhaben unter Geltung der Schlusspunkttheorie nicht davon ausgehen, dass die naturschutzrechtliche Erlaubnis vorliegt.

3. Erteilt die Bauaufsichtsbehörde ungeachtet dessen die beantragte Baugenehmigung für das Bauvorhaben und begehrt die anerkannte Vereinigung daraufhin die Anordnung der aufschie-benden Wirkung der von ihr gegen die Baugenehmigung erhobenen Anfechtungsklage, fällt die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil des Bauherrn und der Bauaufsichtsbehörde aus.

 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1802/19 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 20.11.2018 (Aktenzeichen 00000-00-00) wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen der Antragsteller zu einem Viertel und die Antragsgegnerin zu drei Vierteln. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

 
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