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Verwaltungsgericht Köln, 2 K 8046/18

Datum:
23.07.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 8046/18
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2019:0723.2K8046.18.00
 
Leitsätze:

1. Nach dem ausdrücklichen Willen des Landesgesetzgebers kodifiziert § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 die sogenannte "Schlusspunkttheorie".

2. Auch eine Nutzungsänderung ohne sonstige äußere Änderung kann im konkreten Einzelfall die Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten lassen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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