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Verwaltungsgericht Köln, 2 K 4795/18

Datum:
20.08.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 4795/18
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2019:0820.2K4795.18.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 3897/19
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache hinsichtlich Ziffer 7 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19.06.2018 übereinstimmend für erledigt erklärt haben und soweit der Kläger die Klage gegen Ziffer 1 bis 5 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 19.06.2018 und gegen den Gebührenbescheid des Beklagten gleichen Datums zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 85 %. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 15 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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