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Verwaltungsgericht Köln, 2 K 2814/17.A

Datum:
30.04.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2814/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2019:0430.2K2814.17A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 1, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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