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Verwaltungsgericht Köln, 2 K 12921/17

Datum:
15.01.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 12921/17
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2019:0115.2K12921.17.00
 
Leitsätze:

1. Zu den Voraussetzungen für die Löschung einer Stellplatzbaulast gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz.

2. Ein öffentliches Interesse an einer Stellplatzbaulast besteht im Sinne von § 85 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 2018 nicht mehr, wenn die durch Eintragung der Baulast geschaffenen bauaufsichtlichen Befugnisse nicht mehr sicherungsfähig oder sicherungsbedürftig sind. Baurechtswidrige Zustände dürfen durch den Verzicht nicht geschaffen werden.

3. Durch das Inkrafttreten der neuen Bauordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2019 (BauO NRW 2018) hat sich hinsichtlich der Stellplatzpflicht keine erhebliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse ergeben. An der gesetzlichen Stellplatzpflicht hält der Landesgesetzgeber ausdrücklich fest, wie § 48 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 verdeutlicht. Der Landesgesetzgeber hat zudem die Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen von baulichen Anlagen und ihrer Nutzung (vgl. § 51 Abs. 2 BauO NRW a. F.) aufgegeben. § 48 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW 2018 umfasst nunmehr jegliche Änderungen.

 
Tenor:

Soweit die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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