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Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragstellerin zu 2/3, die Antragsgegnerin zu 1/3.
Gründe
2In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens wie tenoriert aufzuerlegen.
3In Bezug auf die Kinder D. und U. M. hatten die Anträge vom 19. September 2019 von Anfang an wegen Vorliegens der Voraussetzungen der Inobhutnahme, § 42 SGB VIII, keine Aussicht auf Erfolg. Nachdem die Antragstellerin sich an den im familiengerichtlichen Verfahren 00 F 000/00 am 3. September 2019 geschlossenen Vergleich bezüglich der Kinder, die sie mit Herrn T. M. hat, nicht gehalten hatte und für das fallführende Jugendamt nicht mehr erreichbar war, hat ihr das Amtsgericht Leverkusen – Familiengericht – bereits mit Beschluss vom 19. September 2019 – 00 F 000/00 – im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge u.a. für diese beiden Söhne entzogen und auf deren Vater zur alleinigen Ausübung übertragen. Auf die dortigen Ausführungen zu den erheblichen Bedenken an ihrer Eignung zur Pflege und Erziehung dieser gemeinsamen Kinder, zur Beeinträchtigung des Kindeswohls und zu den bereits eingetretenen erheblichen Belastungen der Kinder wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Damit fehlte es der Antragstellerin zudem seit Erlass des familiengerichtlichen Beschlusses am 20. September 2019 an der Antragsbefugnis in diesem gerichtlichen Verfahren, soweit sie sich gegen die Inobhutnahme von D. und U. wendete.
4In Bezug auf den Sohn M1. Q. T1. X. , Kindesvater D1. L. , dessen Inobhutnahme die Antragsgegnerin nach dem Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen – Familiengericht – vom 1. Oktober 2019 - 00 F 000/00 - am 1. Oktober 2019 beendete, dürften dagegen die Inobhutnahmevoraussetzungen des § 42 SGB VIII von Anfang an nicht bestanden haben. Auf die Ausführungen in dem Sitzungsprotokoll des Familiengerichts, das die Antragsgegnerin in Bezug auf dieses Kind zudem erst nach der Inobhutnahme unter dem 18. September 2019 anrief, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, Bl. 98ff. der Gerichtsakte. Ferner wird auf die vorgelegten Berichte des Frauen- und Kinderschutzhauses, wo sich die Antragstellerin zur Zeit der Inobhutnahme mit M1. aufhielt, Bl. 7 bis 12 der Gerichtsakte, und darauf verwiesen, dass die Antragstellerin auch nach der Inobhutnahme mit ihrem Sohn M1. zusammen blieb, nun aber nicht mehr im Frauen- und Kinderschutzhaus in U1. , sondern im Haus O. in M. .
5Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).