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Verwaltungsgericht Köln, 26 K 1109/17

Datum:
29.03.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 1109/17
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2019:0329.26K1109.17.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung bzw. Änderung der angegriffenen                         Bescheide vom 11. April und 13. September 2016 in der Gestalt der                        Widerspruchsbescheide vom 16. und 19. Dezember 2016 verpflichtet, den                  Klägern auch für die Zeit vom 4. April bis einschließlich Juli 2016 Hilfe nach dem SGB VIII in Form der Übernahme der in der Zeit entstandenen Kosten der Unterbringung des Klägers zu 3. in der Internatsschule I. zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht                   erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leisten.

 
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