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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) und mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 3), die diese jeweils selbst tragen.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Tatbestand
2Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur), eine Diskriminierung von Rechnungsversendern abzustellen.
3Die Klägerin bot bis zum 31.12.2015 laut ihrer Broschüre „Adressierte Werbesendungen J. und J1. National", Stand: 01/2012, (im Folgenden: AGB) formatabhängig unter anderem die Postdienstleistungen J. Standard und J1. an. Das Produkt J. beinhaltete die Produktvariante „W. ".
4Bei den Produkten J. und J2. handelte es sich um die Beförderung inhaltsgleicher Briefsendungen, welche mit einer Regellaufzeit von bis zu E+4 zugestellt wurden. Die AGB verlangten im Wesentlichen bestimmte Mindesteinlieferungsmengen, eine Vorsortierung, Maschinenlesbarkeit und definierten die zulässigen Frankierarten. Die Produkte J. und J2. unterschieden sich insbesondere hinsichtlich der zulässigen Mindesteinlieferungsmenge, die beim J2. kleiner sein konnte als bei J. . Zudem erfolgte die Einlieferung des Produktes J2. in den stationären Einrichtungen, während J. vorsortiert nach Leitregionen in den Briefzentren der Klägerin einzuliefern war. Als J. verschickte Sendungen durften sich nur bezüglich bestimmter Merkmale unterscheiden, um als inhaltsgleich zu gelten: Unterscheiden durften sich Codier- und Steuerungszeichen sowie Pflichtangaben zu gesetzlichen Vorgaben gemäß BDSG; Ort und Tag der Absendung; zusätzliche Angaben zum Absender, wie z.B. Ausstellungs- und Aufenthaltsort neben dem Wohn- oder Firmensitz; Telefonnummern und Kontobezeichnungen; Name und Anschrift von Vertretungsberechtigten und Vertretern; Namen, Anschriften, Geschäftszeiten, Telefonnummern und Kontobezeichnungen von Niederlassungen, Geschäftsstellen, Kundendiensten, Auftragsfirmen usw.; persönliche Anrede (Teile der Aufschrift sowie Namen von Angehörigen und Haustieren können einbezogen werden und sich von der Begrüßung unterscheiden); Unterschrift sowie je 10 unterschiedliche Ordnungsbezeichnungen wie Nummern, Buchstaben und Zeichen (jedoch keine Wörter, ausgenommen Produkt- und Länderbezeichnungen). Die Erläuterung der Ordnungsbezeichnungen, z.B. mittels Legende, war nicht zugelassen. Euro-Beträge sowie Beträge in Fremdwährung waren nach den AGB keine Ordnungsbezeichnung und durften nur bei reinen Angeboten variieren. In den Fragen und Antworten zur J. erläuterte die Klägerin in ihrem Internetauftritt 2010, dass Euro-Beträge nur bei „reinen Angeboten“, welche eine Neuleistung beinhalten, als Ordnungsbezeichnung gelten würden. Hierauf wies die Klägerin im Jahr 2011 in den auf ihrer Internetseite veröffentlichten Fragen und Antworten zur J. nicht mehr hin.
5Die Produkte J2. und J. stellte die Klägerin zum 31.12.2015 ein und bot als Ersatz fortan das Produkt E. an.
6Bei der Produktvariante „W. ", die zum gleichen Entgelt wie J. angeboten wurde und inzwischen Teil der E. ist, entfällt das Merkmal der Inhaltsgleichheit. Die Nutzung war und ist stattdessen auf die Beförderung von individualisierten Werbesendungen und Vertragsangeboten beschränkt. Solche Sendungen sollen unmittelbar und ausschließlich zum Kauf anregen, Waren und Dienstleistungen anbieten oder zu Spenden aufrufen.
7Im Bereich Massensendungen bot und bietet die Klägerin daneben auch sog. Teilleistungen an, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Einlieferer teilleistungsrelevante Eigenleistungen wie z.B. ebenfalls eine Vorsortierung auf Leitregion und Einlieferung in die Briefzentren erbringt. Das Sendungsentgelt beim Teilleistungszugang betrug im Jahre 2012 – abhängig von der Einlieferungsmenge und je nachdem, ob es beim Briefzentrum Abgang oder Briefzentrum Eingang eingeliefert wurde – zwischen 0,341 Euro und 0,44 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Ein Standardbrief im Infoposttarif wurde mit 0,25 Euro zuzüglich Umsatzsteuer berechnet, wobei auf diesen Infoposttarif nochmals zwischen 1 Prozent und 8 Prozent Rabatt, je nach Sendungsmenge und Vorsortierung, gewährt wurde. Ein Standardbrief kostete bei Einzeleinlieferung 0,55 Euro.
8Am 17.03.2011 erreichten die Bundesnetzagentur erstmals Vorwürfe, die Klägerin befördere kundenindividuelle Mitteilungsschreiben zu J. -Entgelten. Nach Eröffnung eines Verfahrens zur nachträglichen Entgeltkontrolle und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Bundesnetzagentur durch Beschluss vom 30.04.2012 (XX 0x-00/000) fest, dass die gültigen Entgeltbedingungen der Klägerin für die Postdienstleistungen „Adressierte Werbesendungen J. und J2. National“ nicht den Maßstäben des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PostG entsprächen, da sie inhaltsgleiche Rechnungen zu anderen Entgelten befördere als Rechnungen mit unterschiedlichen Rechnungsbeträgen. Sie forderte die Klägerin auf, die festgestellte Diskriminierung unverzüglich, spätestens bis zum 31.12.2012 abzustellen und ihr die erfolgten Anpassungen bis zu diesem Zeitpunkt nachzuweisen. Zur Begründung gab die Bundesnetzagentur im Wesentlichen an, dass die Klägerin den Inlandsmarkt für Standard-Briefdienstleistungen beherrsche. Dies gelte auch für die Beförderung von Massenbriefsendungen. Eine weitere Differenzierung des sachlich relevanten Marktes sei entbehrlich. Indem die Klägerin inhaltsgleiche Rechnungen zu günstigeren Entgelten befördere als Rechnungen mit individualisierten Rechnungsbeträgen, gewähre sie einzelnen Nachfragern Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger Postdienstleistungen. Hierfür habe die Klägerin keine rechtliche Verpflichtung oder sonstige sachliche Rechtfertigung nachgewiesen. Die Klägerin habe deshalb einen Zustand herzustellen, der allen Kunden vergleichbarer Leistungen, „hier Rechnungsversendern“, einheitliche Entgelte abverlange.
9Am 25.05.2012 hat die Klägerin Klage erhoben.
10Sie bestreitet nicht, inhaltsgleiche Rechnungen zu anderen Konditionen als kundenindividuelle Rechnungen befördert zu haben. Zu Unrecht unterstelle die Bundesnetzagentur ihr aber eine Beherrschung des sachlich relevanten Marktes. Die Beförderung inhaltsgleicher und die Beförderung nicht inhaltsgleicher adressierter Rechnungen seien keine gleichartigen Leistungen, sondern würden auf verschiedenen Märkten angeboten. Zur Bestimmung der Gleichartigkeit von Postdienstleistungen komme es nicht auf die Wünsche der Kunden, sondern auf die angebotenen Produkte an. Den Markt für inhaltsgleiche Massensendungen beherrsche sie nicht. Schon die durch Konsolidierer im Auftrag des Absenders beförderten individuellen Briefsendungen von Großkunden seien ihr nicht zuzurechnen. Im Rahmen adressierter inhaltsgleicher Massensendungen befördere sie zudem insbesondere Werbesendungen, die einen „zunehmenden Teil" der J. ausmachten. J. stehe in Substitutionskonkurrenz zu elektronischen Medien wie TV, Radio und Internet. Diese Medien seien deshalb dem relevanten Markt hinzuzurechnen, wodurch der Marktanteil der Klägerin am Werbeaufkommen auf eine marginale Quote schrumpfe. Das Infopostentgelt decke unstreitig die Wertschöpfungskosten. Da sie den Rechnungsversand kundenindividueller und inhaltsgleicher Rechnungen unter unterschiedlichen Marktverhältnissen anbiete, sei eine ungleiche Lastenallokation bei der Entgeltbemessung aufgrund des Tragfähigkeitsprinzips gerechtfertigt.
11Die Postdienstleistungen J. und J2. habe sie in der umstrittenen Art und Weise bereits seit Jahrzehnten angeboten, ohne Beschwerden erhalten zu haben. Das Angebot ermögliche aufgrund der verlängerten Laufzeit eine bessere Kapazitätsauslastung. Wesentliches produktionstechnisches Merkmal sei die Bearbeitung der Sendungen in Schwachlastzeiten. Dadurch werde eine gleichmäßigere Auslastung der Produktionsflächen und Sortieranlagen gewährleistet. Inhaltsgleichheit bilde das erforderliche Steuerungskriterium, um den Abfluss der vollbezahlten Sendungen zu der in Schwachlastzeiten produzierten und damit preisgünstigen J. zu begrenzen. Die Abgrenzung sei erforderlich, damit nicht zu viele Sendungen in den Schwachlasttarif gelangten. Im Ergebnis könnten aufgrund der höheren Kapazitätsauslastung die Fixkosten der Produktion bei gleichzeitiger Vermeidung von Überlaufeffekten auf eine wesentlich größere Sendungsmenge verteilt werden. Um auf den stark umkämpften Märkten der (Massen-)Kommunikation bestehen zu können, müsse die Klägerin eine preisgünstige Postdienstleistung anbieten. Hierzu sei 1954 der Versand von massenhaft hergestellten Sendungen unter der Bezeichnung „Massendrucksache" eingeführt worden, wobei es auf den konkreten Inhalt der Sendungen nicht angekommen sei. Das PostG i. d. F. von 1997 habe diesen Begriff übernommen und die Inhaltsgleichheit gesetzlich definiert. Dies habe die Klägerin im Vertrauen auf die seinerzeitige Begriffsbildung in ihre AGB für die Produkte der J. übernommen.
12Den angefochtenen Beschluss verstehe sie dahin, inhaltsgleiche Rechnungen nicht zu Infopostentgelten befördern zu dürfen. Eine andere Handlungsalternative sei in dem Beschluss nicht hinreichend bestimmt worden.
13Die Klägerin beantragt,
14Ziffern 1) bis 4) des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 30.04.2012 (XX 0x-00/000) aufzuheben.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung vertieft sie die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses. Ergänzend macht sie geltend, dass die Klägerin bei jeder denkbaren Marktabgrenzung über eine marktbeherrschende Stellung im Bereich der Massenbriefbeförderung verfüge.
18Der angefochtene Beschluss sei hinreichend bestimmt. Jede Ungleichbehandlung könne immer mindestens auf zwei Wegen beseitigt werden. Die Klägerin habe die Schwachlastfunktion des Infoposttarifs nicht dargetan. Durch die Einführung des Produkts „W. “ habe die Klägerin einen Paradigmenwechsel vollzogen und den Nutzen der Inhaltsgleichheit als Steuerungskriterium für die Zuordnung der Sendungsströme zu Schwachlastzeiten aufgegeben. Eine Differenzierung zwischen inhaltsgleichen und nicht inhaltsgleichen Rechnungen sei damit sachlich nicht zu rechtfertigen.
19Die Beigeladene zu 2) beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Klägerin Großkunden bevorzuge, die inhaltsgleiche Rechnungen in großen Stückzahlen versenden. Aus Sicht der Nachfrager sei der Verwendungszweck der Postdienstleistungen auf den Versand von Rechnungen gerichtet, gleich welchen Inhalts. Der angefochtene Beschluss verpflichte die Klägerin nicht, die Entgelte für inhaltsgleiche Rechnungen zu erhöhen, sondern eine Diskriminierung abzustellen. Nicht die Inhaltsgleichheit, allenfalls die Laufzeitdifferenzierung könne die Nutzung von Schwachlastzeiten steuern. Angesichts der Mengen an J. , welche die Klägerin jährlich befördere, sei aber schon nicht nachvollziehbar, dass diese überhaupt der Auslastung von Schwachlastzeiten dienten.
22Die Beigeladenen zu 1) und 3) stellen keinen Antrag.
23Hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
26Der angefochtene Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30.04.2012 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss findet in §§ 46, 25 Abs. 2, 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 44 Satz 2 PostG, §§ 74 ff TKG-1996 (bzw. §§ 134 ff. TKG-2004) eine hinreichende Rechtsgrundlage.
271. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der angefochtene Beschluss gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG hinreichend bestimmt. Diese Vorschrift ist den Erfordernissen gewidmet, die an die Rechtsklarheit zu stellen sind. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt ggfls. geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Die Auslegung der getroffenen Regelungen orientiert sich entsprechend §§ 133, 157 BGB nicht an den subjektiven Vorstellungen der erlassenden Behörde oder des Adressaten, sondern an dem erklärten Willen, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte,
28vgl. BVerwG, Urteil v. 21.06.2006 - 6 C 19.06 - juris Rn. 52.
29Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts,
30vgl. BVerwG, Urteil v. 15.02.1990 - 4 C 41.87 - NVwZ 1990, 658.
31Für den Adressaten des Verwaltungsakts muss danach die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, dass er sein Verhalten danach richten kann,
32vgl. BVerwG, Urteil v. 29.09.1992 - 1 C 36.89 - Buchholz 451.45 § 16 HwO Nr. 8 S. 5.
33Dafür reicht es aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt,
34vgl. BVerwG, Urteil v. 25.04.2001 - 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160, (164).
35Der Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 30.04.2012 ist nach diesen Grundsätzen hinreichend bestimmt. Die Missbrauchsverfügung der Bundesnetzagentur ist in einen feststellenden und einen regelnden Teil untergliedert. In Ziffer 1 des Tenors stellt die Bundesnetzagentur fest, dass die zum Entscheidungszeitpunkt gültigen Entgeltbedingungen der Klägerin für die Postdienstleistungen „Adressierte Werbesendungen J. und J2. National“ nicht den Maßstäben des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PostG entsprechen. In Ziffer 2 des Tenors wird festgestellt, dass die Klägerin gegen den Maßstab des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PostG verstößt, indem sie inhaltsgleiche Rechnungen zu anderen Entgelten befördert als Rechnungen mit unterschiedlichen Rechnungsbeträgen. Durch die Regelung in Ziffer 3 des Tenors wird die Klägerin aufgefordert, die festgestellte Diskriminierung unverzüglich, spätestens bis zum 31.12.2012 abzustellen. Gemäß Ziffer 4 des Tenors wird sie aufgefordert, die erfolgten Anpassungen der Bundesnetzagentur bis zu diesem Zeitpunkt nachzuweisen. Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben des § 25 PostG. Gemäß § 25 Abs. 1 PostG leitet die Bundesnetzagentur eine Überprüfung der Entgelte ein, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass nicht genehmigungsbedürftige Entgelte, die ein marktbeherrschender Anbieter auf einem Markt für Postdienstleistungen verlangt, nicht den Maßstäben des § 20 Abs. 2 PostG entsprechen. Gelangt die Bundesnetzagentur zu der Feststellung, dass die Entgelte nicht den Maßstäben des § 20 Abs. 2 PostG entsprechen, fordert sie das betroffene Unternehmen auf, die Entgelte unverzüglich diesen Maßstäben anzupassen. In dem angefochtenen Beschluss hat die Bundesnetzagentur in Ziffer 1 des Tenors zunächst einen Verstoß gegen den Maßstab des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PostG festgestellt und sodann in Ziffer 2 des Tenors präzisiert, dass dieser Verstoß durch die Erhebung unterschiedlicher Entgelte für Rechnungen in Abhängigkeit davon erfolge, ob der Sendungsinhalt gleich oder kundenindividuell ist. In Ziffer 3 des Tenors hat sie daraufhin geregelt, dass die Klägerin die festgestellte Diskriminierung fristgerecht abstellt. Weder der Tenor noch die Begründung des angefochtenen Beschlusses enthalten eine Aussage darüber, auf welche Weise die Klägerin die festgestellte Diskriminierung zu beseitigen habe. Vielmehr führt die Bundesnetzagentur auf Seite 39 des Beschlusses aus, dass nicht vorgegeben werden könne, welcher der verglichenen Zustände der anzuwendende Maßstab im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PostG sei. Im Ergebnis habe die Klägerin einen Zustand herzustellen, der allen Kunden vergleichbarer Leistungen (hier Rechnungsversendern) einheitliche Entgelte abverlangt. Diese Aufforderung, einen diskriminierungsfreien Zustand herzustellen, entspricht dem in § 25 Abs. 2 Satz 1 PostG geregelten Anpassungsgebot. Erst wenn das betroffene Unternehmen einer Anpassungsverfügung nicht nachkommt, kann die Bundesnetzagentur gemäß § 25 Abs. 3 PostG das beanstandete Verhalten untersagen und konkrete Entgelte für unwirksam erklären. Eine derartige Untersagungsverfügung enthält der angefochtene Beschluss indessen nicht. Hat die Bundesnetzagentur gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 PostG zunächst festgestellt, dass ein genehmigtes Entgelt eine bestimmte Abnehmergruppe in missbräuchlicher Weise diskriminiert, so ist sie nicht generell berechtigt, das höhere der beiden Entgelte an das niedrigere anzupassen oder umgekehrt. Vielmehr bietet sich insoweit eine Parallele zu den Folgen eines vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verstoßes eines Gesetzes gegen Art. 3 GG an. Das Bundesverfassungsgericht stellt lediglich die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelung fest und überlässt es grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den Verstoß auszuräumen,
36vgl. Lübbig in Beck‘scher PostG Kommentar, 2. Aufl., § 24 Rn. 45.
37Übertragen auf § 25 Abs. 2 PostG bedeutet dies, dass grundsätzlich das marktbeherrschende Unternehmen selbst entscheiden darf (und muss), welche Handlungsweise wirtschaftlich wünschenswert ist, um die festgestellte Diskriminierung abzustellen,
38vgl. Gerstner in Beck‘scher PostG Kommentar, 2. Aufl., § 32 Rn. 54,
39und damit einen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Soweit einzelne Beigeladene eine Entgeltanpassung in eine bestimmte Richtung wünschen, hat dies im angefochtenen Beschluss vom 30.04.2012 keinen Ausdruck gefunden. Ob eine Anpassung des niedrigeren Entgeltes an das höhere oder des höheren Entgeltes an das niedrigere jeweils mit den Vorschriften des Postgesetzes und sonstigen Rechtsvorschriften zu vereinbaren ist, betrifft nicht die Bestimmtheit der getroffenen Regelung, sondern die Rechtmäßigkeit der von der Klägerin gewählten Handlungsweise, um eine festgestellte Diskriminierung abzustellen. Diese Wahl ist nicht Aufgabe der Bundesnetzagentur.
402. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 1 PostG liegen vor. Die umstrittenen Entgelte sind nicht genehmigungsbedürftig im Sinne dieser Vorschrift, da ausweislich der AGB der Klägerin für die Sendungsbeförderung als J. eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück vertraglich vorausgesetzt wird, § 19 Satz 2 PostG.
413. Die Entgelte für die Briefbeförderung von Rechnungen werden auf einem Markt für Postdienstleistungen verlangt, den die Klägerin gemäß § 4 Nr. 6 PostG i. V. m. § 18 Abs. 1 GWB beherrscht. Die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes erfolgt der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung folgend auf Grundlage des Bedarfsmarktkonzeptes. Danach gehören Dienstleistungen zu einem sachlichen Markt, die wegen ihrer objektiven Merkmale, der Wettbewerbsbedingungen und der Struktur von Angebot und Nachfrage aus Sicht eines verständigen Nachfragers als hinreichend austauschbar bzw. substituierbar angesehen werden,
42vgl. BVerwG, Urteil v. 22.06.2011 - 6 C 5.10 - juris.
43Die Produktlinie „J. “, „J2. “ sowie „W. “ ist dem sachlich relevanten Markt für Standard-Briefdienstleistungen zuzurechnen. Ob der Briefmarkt weiter zu unterteilen ist, kann offenbleiben – obwohl Vieles für einen abgegrenzten (Teil-)Markt für um Eigenleistungen verkürzte Briefbeförderung durch die Klägerin bei BZA/BZE-Einlieferung spricht,
44vgl, OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.04.2005 - VI-Kart 3/05 (V) - juris Rn. 52.
45Die Klägerin beherrscht jedenfalls sowohl den Markt für die Beförderung von einzelnen Briefsendungen als auch für die Beförderung von Massenbriefsendungen. Selbst wenn es darüber hinaus einen eigenständigen Markt für Infopostsendungen gab oder gibt,
46offengelassen von BGH, Urteil v. 08.12.1998 - KZR 26.97 - juris Rn. 10,
47so beherrscht oder beherrschte die Klägerin auch diesen. Denn elektronische Medien sind entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in die denkbaren Infopostmärkte miteinzubeziehen. Indiziell ist hierfür bereits die technisch-physikalische Verschiedenheit der genutzten Medien,
48vgl. Cárdenas, „Rolle, Kriterien und Methodik der kartellrechtlichen Marktab- grenzung“, ZAR Universität Karlsruhe, Bd. 3, S. 38 u. 60.
49Adressierte gedruckte Werbung als Teil der J. dürfte aus der Sicht der Versender aufgrund der Unterschiede in der Darstellung und Wahrnehmung nicht mit der Werbung in anderen Medien, d.h. im Radio, Fernsehen oder Internet funktionell austauschbar sein,
50vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 14.03.2007 - VI-Kart 8/06 (V) - juris.
51Adressierte Werbebriefe sind weiterhin dem lizenzpflichtigen Briefmarkt und nicht dem Markt für Online-Werbung zuzuordnen,
52vgl. Monopolkommission, Sondergutachten 79, „Post 2017: Privilegien abbauen, Regulierung effektiv gestalten!“, S. 21.
53Dementsprechend geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass es sich lediglich bei der physischen „Beförderung von adressierten Massensendungen (Infopostdefinition) (…) um einen vom normalen Briefbeförderungsmarkt trennbaren Markt“ handeln kann,
54vgl. Begründung zum Entwurf des Postgesetzes, BT-Drucks. 13/7774, S. 25.
55Allerdings ist die technische Entwicklung seit dem Inkrafttreten des Postgesetzes nicht stehen geblieben und hat eine digitale Substitutionskonkurrenz zum physischen Briefbeförderungsmarkt hervorgebracht. Dies hat auf der Grundlage des im Postrecht durch die Richtlinie vom 20.02.2008 (2008/6/EG – juris) vorgegebenen einheitlichen europäischen Regulierungsrahmens in der Rechtsprechung des Mitgliedstaats Niederlande bereits Berücksichtigung gefunden,
56vgl. Berufungsgericht für Handel und Industrie der Niederlande,
57Urteil v. 03.09.2018 - 17/1385, 17/1387, 17/1389 und 17/1390 -
58https://uitspraken.rechtspraak.nl/inziendocument?id=ECLI:NL:CBB:2018:440
59abgerufen am 21.01.2019.
60Danach konnte das Berufungsgericht für Handel und Industrie der Niederlande nicht ausschließen, dass digitale Post zum dortigen Briefmarkt für 24-Stunden-Geschäftspost gehört. Diese Beurteilung mag vielfältigen Einflussfaktoren auf die funktionelle Austauschbarkeit der Sendungsformen unterliegen, wie Altersstruktur der Gesellschaft, Anzahl der Haushalte, Stand der Technik bei Sendern und Empfängern, Bequemlichkeit der Nutzung, rechtlichen Rahmensetzungen, Informatisierung von Branchen, Wirtschaftswachstum, Wettbewerb und unterschiedlichen Zahlungs-, Geschäfts- und Kommunikationskulturen. Auffällig ist, dass innerhalb Europas in den nordischen Staaten und den Niederlanden die Nachfrage nach elektronischen Briefsubstituten am stärksten ausgeprägt ist, während Länder wie Deutschland, Österreich und die Schweiz verhaltener agieren. Verschiedene empirische Untersuchungen zeigten, dass etwa drei Viertel der Privatkunden dieser Länder weiterhin eine Präferenz für den herkömmlichen Postbezug von Rechnungen und Mitteilungen von Behörden haben,
61vgl. Bericht des Büros für Technikfolgen-Abschätzung, veröffentlicht unter dem 18.02.2014 in BT-Drucks. 18/582, S. 10.
62Digitale Post kann aber jedenfalls in die hiesigen denkbaren Infopostmärkte schon deshalb nicht mit einbezogen werden, weil abgesehen von der technisch-physikalischen Verschiedenheit der verwendeten Medien J. nicht sofort, nicht einmal taggleich, geschweige denn sicher binnen 24 Stunden, sondern lediglich mit einem Zustellzeitziel von bis zu vier Tagen übermittelt wird. Diesen Briefbeförderungsmarkt beherrscht allein die Klägerin. Hierzu wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen, denen die Kammer folgt, § 117 Abs. 5 VwGO.
634. Die Klägerin behandelt Versender von Rechnungen anhand ihrer Zugangsbedingungen zum Produkt J. ungleich im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PostG. Missbräuchliche Verhaltensweisen, die in einem Zusammenhang mit der Entgeltgestaltung stehen, sind grundsätzlich mithilfe der Spezialregeln der postrechtlichen Entgeltregulierung zu ahnden, nicht über § 32 PostG. Auch darin besteht ein wesentlicher Unterschied zu der Generalklausel der Missbrauchskontrolle im GWB,
64vgl. Habersack/Holznagel/Lübbig, „Behördliche Auskunftsrechte und besondere Missbrauchsaufsicht im Postrecht“, S. 117; zur entsprechenden Rechtslage im Telekommunikationsrecht: Rosengarten, „Die Besondere Missbrauchsaufsicht im Telekommunikationsgesetz 2004“, S. 145.
65Die Klägerin verlangt von Versendern betragsgleicher Rechnungen andere Entgelte als von Versendern von Rechnungen mit unterschiedlichen Beträgen. Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PostG ist eine Begünstigung einzelner Nachfrager gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger Postdienstleistungen verboten, wenn hierfür weder eine rechtliche Verpflichtung noch ein sonstiger sachlich gerechtfertigter Grund nachgewiesen wird. Über ihren Wortlaut hinaus verbietet die Regelung nicht nur die Einräumung von Vorteilen, sondern auch die Benachteiligung einzelner Anbieter. Das dort geregelte Diskriminierungsverbot verbietet eine Preisgestaltung, die ohne sachlichen Grund gleiche Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt und dadurch einzelnen Nachfragern gegenüber anderen Vorteile gewährt, indem sie einzelnen Nachfragern von den Kostenbedingungen her gleichartige Leistungen gegen ein geringeres Entgelt anbietet als anderen Nachfragern.
66Ob ein festgestellter Missbrauch gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach einer umfassenden Interessenabwägung. Dabei fällt die Prüfung im Bereich der sektorspezifischen Regulierung umfangreicher aus als im allgemeinen Kartellrecht. Denn die wettbewerbliche Zielsetzung der Regulierung übersteigt diejenige des GWB, da letzteres den Wettbewerb lediglich erhalten soll, Regulierung hingegen auf die Herstellung von Wettbewerb gerichtet ist,
67vgl. zur gleichlautenden Vorschrift: Schuster/Stürmer, Beck‘scher TKG Kommentar, 2. Aufl. 2000, § 24 Rn. 59; Geppert/Schütz, Beck‘scher TKG Kommentar, 4. Aufl. 2018, § 28 Rn. 69.
68Die Kammer folgt nicht der gegenteiligen Auffassung, die Bedeutung eines Behinderungsmissbrauchs sei gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 PostG durch die verfahrensrechtliche Beschränkung der Ex-ante-Entgeltkontrolle auf offenkundige Verstöße beschränkt,
69so: Sedemund in Beck‘scher PostG Kommentar, 2. Aufl., § 20 Rn. 122.
70Die Diskriminierung durch Ungleichbehandlung ist ein Unterfall der Behinderung,
71vgl. Wandtke/Ohst, „Praxishandbuch Medienrecht“, 3. Aufl. 2014, S. 108.
72Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 PostG ist Ziel der Regulierung die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten des Postwesens. Diese Zielsetzung erschöpft sich schon nicht in der Vermeidung nur eines Behinderungsmissbrauchs. Vor allem aber ist das Merkmal der Offenkundigkeit gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 PostG nach der gesetzgeberischen Zweckrichtung in erster Linie verfahrensrechtlich zu verstehen und bedeutet, dass das Ex-ante-Genehmigungsverfahren nicht zeitlich durch zusätzliche Ermittlungsmaßnahmen im Hinblick auf Behinderungs- und Diskriminierungstatbestände belastet werden soll. Da die Regulierungsbehörde nach Bekanntwerden neuer Tatsachen genehmigte Entgelte gemäß § 24 PostG nachträglich erneut überprüfen kann, wenn sie nicht den Maßstäben des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 PostG entsprechen, ist es sinnvoll, dass sie im Interesse frühestmöglicher Rechtssicherheit bereits die Genehmigung solcher Entgelte zügig versagt, die einen Verstoß gegen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 PostG schon ohne nennenswerten Prüfaufwand erkennen lassen,
73vgl. Begründung zum Entwurf des Postgesetzes, BT-Drucks. 13/7774, S. 25.
74Einfluss auf den materiell-rechtlichen Prüfungsumfang ex-post regulierter Entgelte gemäß § 25 PostG hat dies trotz des Verweises in § 25 Abs. 1 Satz 3 PostG auf die zweimonatige Entscheidungsfrist nach § 24 Abs. 2 PostG nicht. Vielmehr wird mit dieser Vorschrift dem in § 2 PostG verankerten Ziel der Wettbewerbsförderung und insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass Postdienstleister auch im nicht lizenzpflichtigen Bereich einem Unternehmen gegenüberstehen, das im Kernbereich des Briefmarktes nach der Begründung des Gesetzgebers über eine De-Facto-Monopolstellung, zumindest aber über eine marktbeherrschende Stellung verfügt,
75vgl. Begründung zum Entwurf des Postgesetzes, BT-Drucks. 13/7774, S. 26.
76Folgerichtig fehlt in § 25 Abs. 2 PostG eine Unterscheidung der Missbrauchstatbestände des § 20 Abs. 2 PostG am Merkmal der Offenkundigkeit. Die Bundesnetzagentur hat deshalb die abwägungsfähigen Interessen der Beteiligten zu ermitteln, zu bewerten und sowohl gegeneinander als auch gegen die Ziele der Regulierung nach § 2 PostG abzuwägen.
77Nach diesen Grundsätzen setzt die Feststellung eines Missbrauchs zunächst voraus, dass die Bevorzugung eines Geschäftspartners gegenüber vergleichbaren anderen ermittelt worden ist,
78vgl. Sedemund in Beck‘scher PostG Kommentar, 2. Aufl., § 20 Rn. 109.
79Die Klägerin behandelt gleichartige Sachverhalte ungleich. Sie befördert unstreitig inhaltsgleiche Rechnungen als adressierte Sendungen i. S. d. AGB „Adressierte Werbesendungen: J. und J1. National“, Rechnungen mit individuellen Beträgen hingegen als Mitteilungsform der Regelkommunikation nach den für Teilleistungen BZA/BZE maßgeblichen AGB. Die Beförderung von inhaltsgleichen Rechnungen und die Beförderung von nicht inhaltsgleichen Rechnungen sind gleichartige Postdienstleistungen, welche die Klägerin unterschiedlich tarifiert. Die Auslegung, ob Postdienstleistungen gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 PostG gleichartig sind, erfolgt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht anhand ihrer Produktbeschreibung, sondern aus der Sicht der Nachfrager,
80vgl. zu den entsprechenden telekommunikationsrechtlichen Vorschriften: Arndt/Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 2. Auflage 2015, § 19 Rn. 18;
81Scheuerle/Mayen, TKG, 3. Aufl. 2018, § 28 Rn. 73.
82Für die Vergleichbarkeit der Postdienstleistungen kommt es auf ihre Austauschbarkeit aus der Sicht des Nachfragers an, weil Entgeltdifferenzierungen allein nach angebotsseitiger Produktbeschreibung die Möglichkeit eröffnen, willkürlich zwischen Nachfragern gleichartiger Postdienstleistungen zu unterscheiden. Wie im Rahmen der Marktdefinition nach dem Bedarfsmarktkonzept ist weder auf die Produktbeschreibung des Anbieters noch auf eine Austauschbarkeit aus objektiver Sicht anhand technischer Merkmale oder technischer Abwicklung abzustellen, sondern auf eine Austauschbarkeit aus Sicht des Nachfragers,
83vgl. zu entsprechenden Vorschriften des § 28 TKG: Geppert/Schütz, Beck‘scher TKG Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 28 Rn. 76.
84Als Kriterien zur Feststellung funktioneller Äquivalenz sind die physikalisch-technischen Eigenschaften, die Verwendungsmöglichkeiten und der Preis der einzelnen Leistungen zu berücksichtigen,
85vgl. BGH, Urteil v. 16.01.2007 - KVR 12/06 - BGHZ 170, 299, Rn. 14.
86Preisunterschiede allein können im Einzelfall eine Marktspaltung begründen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Nach diesen Grundsätzen bestehen die von Rechnungsversendern nachgefragten Postdienstleistungen gemäß § 4 Nr. 1a PostG unabhängig vom Sendungsinhalt gleichermaßen in der Beförderung von Briefsendungen. Der Verwendungszweck dieser Postdienstleistungen ist auf den Versand von Rechnungen gerichtet, gleich welchen Inhalts. Anlehnend an § 20 Abs. 1 GWB ist davon auszugehen, dass die Gleichartigkeit von Postdienstleistungen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PostG im Sinne einer groben Sichtung zu bestimmen ist,
87vgl. Sedemund in Beck‘scher PostG Kommentar, 2. Aufl., § 20 Rn. 107.
88Es entspricht damit dem Tatbestandsmerkmal der Gleichartigkeit in § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 GWB 1990. Maßgeblich ist deshalb die Vergleichbarkeit der Produkte,
89vgl. BGH, Urteil v. 07.12.2010 - KZR 4/10 - juris Rn. 18.
90Vergleichbarkeit ist danach schon dann anzunehmen, wenn auf erste Sicht keine so signifikanten Unterschiede bestehen, dass sich ihre Einordnung als vergleichbar verbietet. Sowohl die Versender individueller als auch gleichlautender Rechnungen haben eine identische Nachfrage, nämlich den Versand von Rechnungen. Die von Rechnungsversendern nachgefragten Postdienstleistungen der Klägerin unterscheiden sich nur im Merkmal der Regelzustellzeit; sie sind deshalb zwar nicht gleich, aber vergleichbar. Die Ungleichbehandlung gleichartiger Abnehmer durch den Normadressaten im beherrschten Markt spricht prima facie für eine unzulässige Diskriminierung,
91vgl. BGH, Urteil v. 07.12.2010 - KZR 4/10 - juris Rn. 57.
925. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 1. HS PostG erfüllt die Klägerin den Tatbestand einer Diskriminierung, weil durch ihre Zugangsbedingungen zum Produkt J. Versender betragsgleicher Rechnungen trotz im Wesentlichen gleicher Einlieferungsvoraussetzungen gegenüber Versendern von betragsverschiedenen Rechnungen begünstigt wurden. Die Beförderung von J. erfolgte im Jahr 2012 durch die Klägerin für 0,25 € je Sendung, wobei hierauf nochmals zwischen 1 Prozent und 8 Prozent Rabatt, je nach Sendungsmenge und Vorsortierung, gewährt wurde. Demgegenüber betrug das Entgelt für Teilleistungen zur Beförderung von Standardbriefen im günstigsten Fall 0,341 €. Durch die Zugangsbedingungen zum Produkt J. wurden bei vergleichbaren Sendungsvolumina Versender betragsgleicher Rechnungen gegenüber Versendern von Rechnungen mit unterschiedlichen Beträgen begünstigt, weil Letztere trotz im Wesentlichen gleicher Einlieferungsvorbereitungen allenfalls Teilleistungsangebote oder sogar nur die Standardbriefleistung in Anspruch nehmen konnten. Nur inhaltsgleiche Rechnungen beförderte die Klägerin kostengünstiger in verlängerter Regelzustellzeit. Zudem war und ist die Inanspruchnahme von Teilleistungen an erheblich höhere Mindesteinlieferungsmengen gebunden, während Versendern inhaltsgleicher Rechnungen schon bei geringen Mengen die kostengünstigere Beförderung als J2. offenstand.
936. Den gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PostG tatbestandlichen Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung in Form einer Diskriminierung durch unterschiedliche Entgelt-erhebungen bei Rechnungsversendern hat die Klägerin nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1, 2. HS PostG sachlich gerechtfertigt. Die Klägerin hat weder eine rechtliche Verpflichtung noch einen sonstigen sachlich gerechtfertigten Grund im Sinne dieser Vorschrift für die Ungleichbehandlung von Rechnungsversendern nachgewiesen. Ob für unterschiedliche Entgelte eine sachliche Rechtfertigung besteht, ist aufgrund einer Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Herstellung von Wettbewerb gerichteten Zielsetzung des Postgesetzes zu beantworten.
946.1. Die festgestellte Ungleichbehandlung findet keine Rechtfertigung in den sektorspezifischen Regelungen des Postgesetzes. Dieses regelte in § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 PostG bis zum 31.12.2005 im Hinblick auf inhaltsgleiche Briefsendungen den Geltungsbereich der früheren gesetzlichen Exklusivlizenz der Klägerin. Inhaltsgleiche Sendungen bis 50 g in einer Einlieferungsmenge ab 50 Stück unterfielen nicht der Exklusivlizenz. Zum 01.01.2006 sind diese Vorschriften entfallen. Ein Vertrauensschutz, die Versender betragsgleicher und betragsverschiedener Rechnungen ungleich behandeln zu können, ist hieraus nicht erwachsen. Ursprünglich sollte die Exklusivlizenz nach dem Willen des Gesetzgebers zur Bewältigung des Strukturwandels der Klägerin dienen,
95vgl. Begründung zum Entwurf des Postgesetzes, BT-Drucks. 13/7774, S. 33,
96und sah Bereichsausnahmen für J. noch nicht vor. Mit Umsetzung weiterer Liberalisierungsschritte trat die ratio der Exklusivlizenz zur Sicherung des Universaldienstes in den Vordergrund,
97vgl. Sedemund in Beck‘scher PostG Kommentar, 2. Aufl., § 51 Rn. 2.
98§ 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 PostG diente aufgrund dieser Zweckbestimmung lediglich der Abgrenzung des lizenzpflichtigen und der Begrenzung des reservierten Bereichs, definierte aber keinen Produktmarkt für J. ,
99vgl. Sedemund in Beck‘scher PostG Kommentar, 2. Aufl., § 19 Rn. 64.
100Aus der Beschreibung des Umfangs der Exklusivlizenz lassen sich Aussagen zur Rechtfertigung von Preisdifferenzierungen unter Rechnungsversendern nicht herleiten. Nachdem die gesetzliche Exklusivlizenz der Klägerin zum 01.01.2008 außer Kraft getreten ist, verbleibt die entgeltregulierungsrechtliche Einbettung des Gebots, (u. a.) Universaldienstlasten bei der Frage angemessen zu berücksichtigen, ob ein sachlicher Grund für einen tatbestandlichen Missbrauch im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 – 3 PostG vorliegt. Dies entspricht den Zielsetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 u. 3 PostG, sowohl chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb in der Fläche auf den Märkten des Postwesens als auch eine flächendeckende Grundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen sicherzustellen. Im Rahmen der Entgeltregulierung ist die Fortentwicklung des Produktportfolios der Klägerin (auch) im Bereich J. hieran zu messen.
1016.2. Auch aus der Interessenlage ergibt sich keine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von Rechnungsversendern.
1026.2.1. Dabei kann offenbleiben, ob die von der Klägerin geltend gemachte historische Rechtfertigung der Entgeltprivilegierung für inhaltsgleiche Sendungen einen sachlichen Grund für Preisdifferenzierungen bietet oder ob dieser Grund inzwischen entfallen ist. Bereits aufgrund der Allgemeinen Preußischen Postordnung vom 10.08.1712 war u.a. für den Versand gedruckter Bücher sowie Kammer- und Ämterrechnungen nur die Hälfte des Standardportos zu entrichten. Aufgrund der zum preußischen Gesetz über das Postwesen vom 05.06.1852 erlassenen Regeln konnten bereits zu dieser Zeit Druckschriften kostengünstiger versandt werden und die Ausnahmen für schriftliche Zusätze wurden weiter ausgedehnt. 1867 erfolgte eine erhebliche Portoermäßigung für Drucksachen,
103vgl. Unger, „Drucksachen, Mustersendungen und Waarenproben“, Nr. 42, S. 268, 272, 275, Archiv für Post und Telegraphie, Beiheft Nr. 9, Berlin 1880, https://archive.org/stream/bub_gb_NAA_AQAAMAAJ/bub_gb_NAA_AQAAMAAJ_djvu.txt
104abgerufen am 17.01.2019.
105Im Jahre 1954 führte die Deutsche Bundespost den Begriff der „Massendrucksache“ ein. § 8a Abs. 1 der Postordnung i. d. F. v. 10.06.1954 sah die Inhaltsgleichheit als wesentliches Kennzeichen der zu einer niedrigeren Gebühr beförderten Massendrucksachen vor. Doch schon durch Erlass Nummer 87/1956 vom 24.02.1956 wurde die scharfe Grenzziehung der Inhaltsgleichheit verwischt, indem weitere Unterscheidungsmerkmale zugelassen wurden,
106vgl. OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Urteil v. 17.11.1958
107- VII OVG A 5/58 - Bl. 1253 der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
108Dem Erlass des Jahres 1956 sind etliche solcher Zugeständnisse und Lockerungen gefolgt bis hin zum Jahr 2005, in dem – zu den gleichen Entgeltbedingungen wie für die Beförderung inhaltsgleicher Massensendungen – unter dem Namen W. gänzlich individuelle Werbesendungen versandt werden können.
109Es kann dahinstehen, ob die Klägerin mit der Einführung des Produkts W. lediglich Innovation betrieben oder einen disruptiven Paradigmenwechsel vollzogen hat und mit der Auffassung der Beklagten das Merkmal der Inhaltsgleichheit zur Abgrenzung von anderen Arten entgeltprivilegierter Massensendungen gänzlich untauglich geworden ist. Immerhin ist es auch dem marktbeherrschenden Unternehmen nicht verwehrt, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert zu reagieren. Die Forderung unterschiedlicher Preise kann aus einer Reihe von Gründen gerechtfertigt sein, so z.B. aufgrund unterschiedlicher Produktions-, Rohstoff-, Transport- oder Vermarktungskosten oder der Sicherstellung einer gleichmäßigen Kapazitätsauslastung,
110vgl. Sedemund in Beck‘scher PostG Kommentar, 2. Aufl., § 20 Rn. 116, 88.
111Preisdifferenzierung ist angesichts von hohen Fixkosten und schwankender Kapazitätsauslastung deshalb ein gängiges Preisverhalten. Preise werden nach Kundengruppen (z.B. geschäftlich/privat), zeitlich (z.B. Spitzenlast-/Schwachlastzeiten), räumlich (Stadt/Land), nach Absatzmenge (Mengenrabatte) oder Vertragsdauer differenziert. Zur Kapazitätsauslastung und Ausnutzung von Größen- und Verbundvorteilen ist dies zunächst volkswirtschaftlich sinnvoll und kommt den Nutzern in ihrer Gesamtheit zugute. Versucht jedoch ein marktbeherrschendes Unternehmen, Preise nach Marktsegmenten derart zu differenzieren, dass dabei unterschiedliche Nachfrageelastizitäten ausgenutzt und abgeschöpft werden, ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Nachfrager mit niedriger Elastizität oder Ausweichmöglichkeit zahlen hier hohe Preise und Nachfrager mit hoher Elastizität niedrige Preise. Da die Ausweichmöglichkeiten auf andere Anbieter bei Vorliegen von Marktbeherrschung begrenzt sind, ist der Übergang zur nicht gerechtfertigten Preisdiskriminierung, die nur auf Marktmacht zurückzuführen ist, gleitend. Hier sind höhere Prüfhürden hinsichtlich der sachlichen Rechtfertigung zu stellen. Das marktbeherrschende Unternehmen hat dann den Beweis zu erbringen, dass nicht nur eine höhere Abschöpfung der Konsumentenrente aufgrund mangelnder Ausweichmöglichkeiten der Nutzer stattfindet, sondern die Nutzer von Preisdifferenzierung in ihrer Gesamtheit profitieren,
112vgl. Geppert/Schütz, Beck‘scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013 § 28 Rn. 79.
1136.2.2. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass von einer unterschiedlichen Tarifierung betragsgleicher und nicht betragsgleicher Rechnungen die Nutzer von Postdienstleistungen in ihrer Gesamtheit profitieren. Dies ist auch ansonsten nicht erkennbar. Die von der Klägerin befürchteten Überlaufeffekte gründen ebenso wie etwaige Auswirkungen auf die Lastenallokation auf der Annahme, die Inhaltsgleichheit von Sendungen zur Eingrenzung des Schwachlasttarifes vollständig aufgeben zu müssen. Dies ist indes nicht Streitgegenstand. Die Bundesnetzagentur stellt die Berechtigung der Klägerin, Schwachlasttarife anzubieten, nicht infrage. Sie hat der Klägerin auch lediglich aufgegeben, eine Diskriminierung von Rechnungsversendern abzustellen. Zwar enthält § 20 Abs. 2 Nr. 3 PostG keine allgemeine Meistbegünstigungsklausel dahin, dass das marktbeherrschende Unternehmen generell allen die gleichen Bedingungen, insbesondere Preise, einräumen muss,
114vgl. Sedemund in Beck‘scher PostG Kommentar, 2. Aufl., § 20 Rn. 109.
115Da aber § 20 Abs. 2 Nr. 3 PostG die Diskriminierung jedweder Nachfrager erfasst, also auch die unterschiedliche Behandlung privater Endverbraucher, ist nach diesen Grundsätzen Voraussetzung einer rechtmäßigen Preisdifferenzierung, dass zumindest innerhalb derselben Abnehmergruppe die Preisgestaltung diskriminierungsfrei angewendet wird,
116vgl. Sedemund in Beck‘scher PostG Kommentar, 2. Aufl., § 20 Rn. 118.
117Im Rahmen der bei der Beurteilung dieser Frage vorzunehmenden Interessenabwägung sind an die Schutzwürdigkeit der von einem marktbeherrschenden Unternehmen verfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen,
118vgl. BGH, Urteil v. 27.04.1999 - KZR 35/97 - juris.
119Diese Anforderungen werden zusätzlich durch die Regulierungsziele des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PostG erhärtet, die Interessen der Kunden zu wahren und einen chancengleichen funktionsfähigen Wettbewerb auf den Märkten des Postwesens auch in der Fläche sicherzustellen. Allein kaufmännische oder sonstige rein betriebswirtschaftliche Erwägungen vermögen vor dem Hintergrund dieser Zielsetzungen einen tatbestandlichen Missbrauch daher nicht zu rechtfertigen. Nicht willkürlich handelt das marktbeherrschende Unternehmen, wenn es mit einer Entgeltdifferenzierung auf unterschiedliche Marktbedingungen reagiert,
120vgl. BGH, Urteil v. 19.03.1996 - KZR 1/95 - juris Rn. 39.
121Derartige Unterschiede in den Marktbedingungen des Rechnungsversands hat die Klägerin innerhalb der Gruppe der Rechnungsversender nicht nachgewiesen. Eine Kundengruppe bildet einen nach Kunden abgegrenzten Ausschnitt des Gesamtmarkts. Rechnungsversender bilden eine abgegrenzte Gruppe von Kunden, die nach innen hinreichend homogen und nach außen abgrenzbar zeitsensitive Geschäftspost befördern lassen will. Rechnungsversender fragen für betragsgleiche und betragsverschiedene Sendungen zum selben Verwendungszweck gleichartige Postdienstleistungen nach. Die Klägerin selektiert nicht nach qualitativen oder quantitativen Gesichtspunkten, sondern macht den Zugang zum J. -Tarif innerhalb dieser Abnehmergruppe von Postdienstleistungen allein von der Inhaltsgleichheit der Rechnungen abhängig. Ein solches Verhalten widerspricht auch der ratio legis des § 2 Abs. 1 Nr. 6 PEntgV. Die Vorschrift stellt Anforderungen an die – mögliche – sachliche Rechtfertigung und die vorzulegenden Kostennachweise – lediglich – für Entgeltdifferenzierungen unter verschiedenen Kundengruppen, nicht etwa für Entgeltdifferenzierung innerhalb derselben Kundengruppe. Sachliche Gründe für eine Entgeltdifferenzierung innerhalb der Gruppe der Rechnungsversender sind auch ansonsten nicht erkennbar. Die Wettbewerbsverhältnisse sind für beide Rechnungsarten gleich. Der postalische Rechnungsversand unterliegt, unabhängig davon, ob die Rechnungsbeträge der Sendungen inhaltsgleich sind, demselben Substitutionsdruck durch elektronische Medien. Die tatsächlichen und rechtlichen Eigenschaften und der Einsatzzweck von betragsgleichen und betragsverschiedenen Rechnungen sind identisch, die dafür in Anspruch genommenen Postdienstleistungen sind gleichartig. Um einen Briefversand zu J. -Konditionen zu ermöglichen, haben Versender betragsungleicher Rechnungen auch keine Ausweichmöglichkeit, die Beträge Ihrer Rechnungen ohne Verfälschung des Mitteilungsinhalts einfach anzugleichen. Für eine flächendeckende Briefzustellung verbleibt ihnen nur eine Versendung zum Teilleistungs- oder Standard-Tarif. Dies widerspricht auch Europäischem Recht. Wendet ein Anbieter von Universalpostdienstleistungen Sondertarife an, so gelten diese Tarife ebenso wie die sie betreffenden Bedingungen in gleicher Weise in den Beziehungen insbesondere zwischen Dritten,
122vgl. EuGH, Urteil v. 06.03.2008 - C 287/06 bis C-292/06 - Rn. 43 d. U., juris.
123Denn gemäß Art. 12, 5. Spiegelstrich der Richtlinie 97/67/EG, der durch die Richtlinie 2002/39/EG eingefügt wurde, gelten entsprechend dem Erwägungsgrund 29 der Richtlinie 2002/39/EG die Grundsätze der Nichtdiskriminierung für Tarife von Universaldienstanbietern auch im Verhältnis zwischen Dritten.
1246.2.3. Soweit anhand der Inhaltsgleichheit Rechnungssendungen auf Schwach- und Starklastzeiten verteilt werden können, resultieren die damit verbundenen Auslastungseffekte nicht aus der Inhaltsgleichheit der Sendungen, sondern den Laufzeitunterschieden zwischen J. (E+3/4) und individuellen Teilleistungssendungen (E+1). Die Inhaltsgleichheit dient dabei nur als Prüfkriterium für eine Aufteilung der Sendungsströme zur Sendungsbearbeitung. Beide Sendungsströme könnten – jedenfalls bezogen auf den Sendungsinhalt – gleichermaßen innerhalb der Schwachlast- oder Starklastzeiten bearbeitet werden und damit zu einer gleichmäßigen Kapazitätsauslastung in den Sortierzentren beitragen, ohne Kostenunterschiede zu verursachen. Die Klägerin hat auch kein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen, die Aufteilung der Sendungsströme anhand einer Inhaltsgleichheit von Rechnungssendungen begrenzen zu müssen, um eine gleichmäßige Kapazitätsauslastung sicherzustellen. Soweit ohne Aufteilung dieser Sendungsströme anhand der Inhaltsgleichheit Sendungsmengen vermehrt in Richtung einer Bearbeitung zu Schwachlastzeiten abwandern sollten, würde die verstärkte Einlieferung von E+4-Sendungen der Klägerin ein noch höheres Maß an Produktionsflexibilität in der Sortierung und Zustellung einräumen, weil die vermehrt eingelieferten Sendungen erst am Folgetag bearbeitet werden könnten. Langfristig böte sich durch eine Ausweitung der Bearbeitungsfenster sogar die Möglichkeit, Kapazitätsengpässe zu vermeiden sowie Personal- und Fixkosten abzubauen. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie ihre Personalplanung im Falle einer verstärkten Inanspruchnahme von Schwachlastzeiten nur auf Grundlage verlässlich erhöhter Sendungsmengen betreiben könne, hat sie nicht nachgewiesen, warum beim Rechnungsversand zu Infopostentgelten nur das Prüfkriterium der Inhaltsgleichheit auf den Sendungsstrom zur J. mengenbegrenzend wirkt. Die Klägerin räumt selbst ein, dass mit Einführung der Produktvariante W. in die J. -Konditionen ebenfalls keine unübersehbare Ausweitung einer Inanspruchnahme des Schwachlasttarifes einhergegangen sei. Denn sie habe damit auf Bedürfnisse des Briefmarktes reagiert. Die Klägerin hat nichts dafür dargetan, geschweige denn nachgewiesen, dass Versender kundenindividueller Rechnungen nicht ein ebenso abschätzbares Bedürfnis haben, den Infoposttarif in Anspruch nehmen zu können.
1256.2.4. Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass der Versand inhaltsgleicher gegenüber individuellen Rechnungen unterschiedliche Wertschöpfungskosten verursacht. Die von der Klägerin für Rechnungsversender vorgehaltene Entgeltstruktur beruht nicht auf Kostenunterschieden, sondern auf ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Bundesnetzagentur hat hierzu unwidersprochen dargelegt, dass nach den von der Klägerin im Price-Cap-Verfahren vorgelegten Kostenunterlagen die Kostenunterschiede zwischen einer BZA/BZE-Sendung und einer J. -Sendung derart marginal sind, dass eine auf einer Kostenbetrachtung basierende Preisdifferenzierung nicht gerechtfertigt ist. Hiernach hat die Klägerin dieselben Wertschöpfungskosten sowohl für die Bearbeitung von Teilleistungssendungen als auch für J. -Sendungen, die verrechnungstechnisch dem Bereich Dialogmarketing zugerechnet werden, beziffert.
1266.2.5. Allerdings kann mit dem niedrigeren J. -Entgelt nur ein geringer Teil der Sonderlasten im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 PostG gedeckt werden. Nach dieser Vorschrift gehören zu den berücksichtigungsfähigen Kosten neben den Kosten effizienter Leistungsbereitstellung (KeL) u.a. auch die Kosten einer flächendeckenden Versorgung. Denn in Anbetracht der normativen Erweiterungen des KeL-Maßstabs – vor allem in Gestalt der Vorschriften des § 20 Abs. 2 Satz 2 PostG und des § 3 Abs. 4 Satz 3 PEntgV – kann es mit der Simulation eines Als-ob-Wettbewerbspreises nicht sein Bewenden haben,
127vgl. BVerwG, Urteil v. 29.05.2013 - 6 C 10.11 - juris Rn. 37 u. 41 f.;
128BVerwG, Urteil v. 05.08.2015 - 6 C 8.14 - juris Rn. 38.
129Vielmehr sind gemäß der Zielvorgabe des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PostG nach § 20 Abs. 2 Satz 2 PostG auch die Kosten einer flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen bei der Frage angemessen zu berücksichtigen, ob die Klägerin einen sachlich gerechtfertigten Grund für einen tatbestandlichen Missbrauch im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PostG nachgewiesen hat. Je mehr Sendungsmengen dem J. -Tarif zufließen, desto brüchiger würde die ohnehin geringe Tragfähigkeit der Infopostentgelte zur Deckung solcher Sonderlasten. Zudem sind Infopostentgelte einer hohen Wettbewerbsintensität ausgesetzt. Gerade in Netzmärkten mit partiell monopolähnlichen Strukturen wächst dadurch die Gefahr, dass stattdessen die mit Marktmacht angebotenen Preise den Großteil der Gemeinkosten tragen,
130vgl. Monopolkommission, Sondergutachten 67, „Post 2013: Wettbewerbsschutz effektivieren“, Rn. 97.
131Deshalb ist die Anwendung des Tragfähigkeitsprinzips nur im Sinne einer Ultima Ratio zur Gemeinkostenallokation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 PEntGV gerechtfertigt und mit betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vereinbar. Zunächst sind Lasten verursachungsgerecht auf die Segmente zu verteilen, in denen sie entstanden sind. Erst dann dürfen sie nach dem Tragfähigkeitsprinzip angemessen alloziert werden, um z.B. Kuppelprodukte und Verbundwirkungen im produktionswirtschaftlichen Bereich zu berücksichtigen, wenn die Klägerin ansonsten nicht imstande wäre, ein wettbewerbsfähiges Angebot am Markt abzugeben,
132vgl. VG Köln, Urteil v. 04.12.2018 - 25 K 7243/15 - juris Rn. 189 u. 192 ff.
133Letztlich kann dahinstehen, ob mit der Auffassung des Bundeskartellamtes im Schreiben an die Bundesnetzagentur vom 27.04.2012 vor diesem Hintergrund es nicht denkbar erscheinen mag, dass für den Rechnungsbereich ein vom Tarifgefüge der Klägerin für den Teilleistungszugang abweichendes Tarifgefüge post- und wettbewerbsrechtlichen Kriterien genügen kann und letztlich die Preise für inhaltsgleiche Rechnungen ansteigen müssten. Immerhin liegt es in der Natur von Universaldienstlasten, dass diese auf einem funktionsfähigen Markt nicht erwirtschaftet werden können – dies muss bei der Lastenallokation im engen Anwendungsbereich des Tragfähigkeitsprinzips gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 PostG auch bei der Frage, ob Abschläge ohne sachlichen Grund missbräuchlich sind, angemessen berücksichtigt werden,
134vgl. für den Fall des Behinderungsmissbrauchs:
135Sedemund in Beck‘scher PostG Kommentar, 2. Aufl., § 20 Rn. 133.
136Europäisches Recht steht dem nicht entgegen. Die Neufassung der Postrichtlinie vom 20.02.2008 (2008/6/EG – juris) lässt sowohl den 5. Spiegelstrich als auch den 3. unberührt, nach welchem die „Anwendung eines Einheitstarifs“ nach Art. 12 tir. 2 Satz 2 „nicht das Recht des Universaldienstanbieters“ ausschließt, „mit Nutzern individuelle Preisvereinbarungen zu treffen“. Neu hinzugetreten ist, dass die Vorgabe der „Kostenorientierung“ ergänzt wird durch die weitere, dass „Preise Anreize zur Erbringung einer effizienten Universaldienstleistung geben“ müssen. Zwar präzisiert auch Erwägungsgrund 29 der Richtlinie 2008/6/EG nicht, welche Anreize adressiert sind. Erwägungsgrund 39 der Postrichtlinie hält zu Art. 12 tir. 5 jedoch fest, dass „für Dienstleistungen, die von Universaldienstanbietern für alle Nutzer...erbracht werden,...flexiblere Preise im Einklang mit dem Grundsatz der Kostenorientierung gelten“ können. Erwägungsgrund 29 (a. E.) der Postrichtlinie vom 10.06.2002 (2002/39/EG – juris) macht hierzu bereits deutlich, dass „es bei der Erbringung von Dienstleistungen nicht zu Diskriminierungen kommen darf“.
137Jedenfalls würden durch die befürchteten Überlaufeffekte und Auswirkungen auf die Lastenallokation allenfalls die Handlungsmöglichkeiten der Klägerin, den festgestellten Missbrauch abzustellen, begrenzt. Dies verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil es ihr - wie bereits dargelegt - überlassen ist, auf welche rechtmäßige Weise sie eine festgestellte Diskriminierung abstellt. Die Klägerin hat sich aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Beschlusses gemäß § 44 Satz 2 PostG i. V. m. § 80 Abs. 2 TKG-1996/§ 137 TKG-2004 dazu entschlossen, inhaltsgleiche Rechnungen nicht mehr zu J. -Konditionen zu befördern und nicht dazu, kundenindividuelle Rechnungen dem Sendungsstrom der J. zuzuschlagen. Ob Letzteres bereits zu einer Überbeanspruchung von Schwachlastzeiten geführt hätte, in welchem Umfang die Klägerin derartige Bearbeitungszeiten angesichts des erheblichen Anteils der J. am Briefaufkommen überhaupt bereithält und welche etwaigen Auswirkungen dies allein im Hinblick auf den Rechnungsversand auf die Lastenallokation gehabt hätte, hat die Klägerin nicht einmal substantiiert dargelegt,
138vgl. zur Darlegungslast:
139Sedemund in Beck‘scher PostG Kommentar, 2. Aufl., § 20 Rn. 136.
1407. Soweit die Klägerin die Verpflichtung in Ziffer 4 des Tenors anficht, bis zum 31.12.2012 nachzuweisen, dass sie der Aufforderung in Ziffer 3 nachgekommen ist, die festgestellte Diskriminierung abzustellen, ist die Klägerin gleichfalls nicht in eigenen Rechten verletzt. Die beanstandete Nachweispflicht folgt aus der Mitwirkungslast nach § 26 Abs. 1 PostG. Nach dieser Vorschrift sind der Bundesnetzagentur u.a. im Überprüfungsverfahren nach § 25 PostG die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Erst anhand von Nachweisen darüber, ob die Klägerin die geforderten Anpassungen umgesetzt hat, kann die Bundesnetzagentur in der zweiten Stufe des Überprüfungsverfahrens beurteilen, ob der Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 25 Abs. 3 PostG in Betracht kommt.
141Auch die eingeräumte Frist zur Erfüllung der Nachweispflicht ist nicht rechtswidrig. Gemäß § 25 Abs. 2 PostG ist die Anpassungspflicht unverzüglich, also nach § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern, zu erfüllen. Bedenken, dass die Klägerin den Nachweis über die geforderten Anpassungen nicht fristgerecht führen kann, hat sie weder vorgetragen noch sind solche sonst erkennbar.
1428. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 3) sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, § 154 Abs. 3 VwGO.
1439. Die Berufung und die Sprungrevision sind gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO sowie § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 134 VwGO zuzulassen. Die entscheidungserheblichen postregulierungsrechtlichen Fragen sind von grundsätzlicher Bedeutung. Da es sich hierbei um Rechtsfragen handelt, die Bundesrecht und damit nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibeles Recht betreffen, lässt die Kammer zugleich die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz (Sprungrevision) zu.
144Rechtsmittelbelehrung
145Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
146Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
147Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
148Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
149Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
150Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten stattdessen auch die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, soweit sie dem übereinstimmend zustimmen.
151Die Revision ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Zudem ist die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision der Revisionsschrift beizufügen.
152Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen.
153Vor dem Bundesverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
154Die Revisionsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
155Beschluss
156Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
15750.000,- €
158festgesetzt.
159Gründe
160Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
161Rechtsmittelbelehrung
162Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
163Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
164Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
165Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
166Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.