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Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand
2Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung F. , unter der Anschrift „L. Straße 00, 00000 L1. “. Sie wenden sich gegen eine der Beigeladenen am 8. März 2017 erteilte Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Haus A“ auf dem Grundstück unter der Anschrift „Im S. 00-00, 00000 L1. “ (Flurstück 000). „Haus A“ ist eines von vier Bauvorhaben, die jeweils gesondert genehmigt sind. Anlässlich der Planung für die Häuser A-D wurde das ursprünglich einheitliche Grundstück 000/0 in vier Parzellen (000 – 000) geteilt. Haus A ist ein Mehrfamilienhaus mit 14 Wohneinheiten. Die Häuser B-D umfassen 6 bzw. 5 Wohneinheiten.
3Die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen liegen im unbeplanten Innenbereich.
4Nordöstlich des Grundstücks der Beigeladenen liegt die Rückseite der Bebauung entlang der L. Straße auf der Höhe der Hausnummern 00-00 (Flurstück 000). Nach Südosten ist das Vorhaben der Beigeladenen zu dem Gebäude Im S. 0-0 (Flurstück 000) ausgerichtet. Zum Südwesten schließen sich die Häuser B bis D (Flurstücke 000 – 000) der Beigeladenen an. Im Nordwesten grenzt das angegriffene Vorhaben an das Reihenhaus der Kläger (Flurstück 000).
5Die Kläger sowie ihre Nachbarn, die Eigentümer der Flurstücke 000und 000, haben am 3. Juli 2007 Klage erhoben. Die Verfahren der Nachbarn hat das Gericht abgetrennt. Diese Verfahren werden unter den Aktenzeichen 23 K 10054/17 bzw. 23 K 10055/17 geführt.
6Die Nachbarn der Kläger, die Eigentümer der Flurstücke 000 und 000, haben am 6. April 2018 unter den Aktenzeichen 23 L 803/18 und 23 L 804/18 jeweils ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren anhängig gemacht, mit dem sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erreichen wollten.
7Diese Anträge hat das Gericht mit Beschluss vom 29. Mai 2018 abgelehnt. Die im Verfahren 23 L 804/18 eingelegte Beschwerde 7 B 918/18 hat das OVG NRW mit Beschluss vom 11. September 2018 zurückgewiesen.
8Ferner hat das OVG NRW die unter dem 27. September 2018 erhobene Anhörungsrüge (7 B 1433/18 zu 7 B 918/18) mit Beschluss vom 10. Dezember 2018 zurückgewiesen.
9Die Kläger sind der Auffassung, die der Beigeladenen für Haus A erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig. Namentlich habe sie nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt werden dürfen, da nicht isoliert das Haus A, sondern die Häuser A-D in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen seien.
10Auch halte das Vorhaben die erforderlichen Abstandflächen nicht ein. Die Kläger monieren, dass die Abstandflächen TA2-8 und TA1-15 nicht auf dem Grundstück der Beigeladenen, sondern auf der Grundstücksgrenze lägen.
11Zu Unrecht habe die Beklagte Abweichungen zu den brandschutzrechtlichen Vorschriften zugelassen.
12Eine zusätzliche, nicht unerhebliche Beeinträchtigung entstehe durch die geplante Anbringung der Lüftungsschächte in unmittelbarer Nähe zu ihrem Wohn- und Schlafzimmer. Es seien erhebliche Geruchs- und Geräuschimmissionen zu befürchten.
13Ferner beanstanden die Kläger, dass das Vorhaben der Beigeladenen außerhalb der vorhandenen Bauflucht der umliegenden Bebauung liege. Auch füge sich das Gebäude mit der Geschossanzahl von drei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss nicht in die Umgebung ein. Die Umgebungsbebauung sei überwiegend ein- bis zweigeschossig. Zwar sei in der Nachbarschaft (Im S. 0-0) ein dreigeschossiges Gebäude vorhanden; dies sei aber nicht prägend und könne daher für die Bestimmung der maßgeblichen Umgebung nicht mitbetrachtet werden. Zudem sei bei der Bestimmung der unmittelbaren Umgebungsbebauung auch die unmittelbar angrenzende Reihenhausbebauung miteinzubeziehen. Unerheblich sei hingegen die Frage, durch welche Straße das Vorhaben erschlossen werde. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Bewertung der maßgeblichen Umgebungsbebauung in den Eilbeschlüssen der Kammer vom 29. Mai 2018 in den Verfahren 23 L 803/18 und 23 L 804/18 als nicht tragfähig.
14Überdies liege die flächenmäßige Ausdehnung des geplanten Gesamt-Baukörpers nicht mehr in dem durch die prägende Umgebungsbebauung vorgesehenen Rahmen und löse daher bewältigungsbedürftige bodenrechtliche Spannungen aus.
15Des Weiteren entspreche die Anbringung seitlicher Balkone und Terrassen nicht der Eigenart der näheren Umgebung. Sämtliche an den vorhandenen Gebäuden angebrauchte Balkone und Terrassen seien in Richtung Rhein, d.h. in südwestliche Richtung angelegt. Lediglich beim Bauvorhaben des Beigeladenen seien die Balkone rund um das Gebäude angeordnet. Die Kläger sind der Ansicht, die hierdurch eröffneten Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück erwiesen sich als unzumutbar in Bezug auf die Wahrung ihrer Privatsphäre. Hinzu komme, dass das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen eine nach allen Seiten begehbare Dachterrasse habe. Auch hierdurch entstünden nicht hinnehmbare Sichtbeeinträchtigungen. Ferner sei die mit dem Gebäude verbundene Verschattung und Sichtbeeinträchtigung rücksichtslos. Durch die Bautiefe, die bebaute Grundfläche, die seitlichen Balkone und Terrassen sowie die Nichteinhaltung der Bauflucht gehe vom Vorhaben der Beigeladenen eine erdrückende Wirkung aus.
16Die Kläger beantragen,
17die Baugenehmigung der Beklagten vom 8. März 2017 für das Bauvorhaben „Haus A“ auf dem Grundstück Im S. 00-00, 00000, L1. aufzuheben.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Zunächst sei die Baugenehmigung nicht nichtig. Namentlich sei eine Aufteilung des Grundstücks erfolgt. Auch der von den Klägern monierte Abstandflächenverstoß liege nicht vor. Zudem verletze das Vorhaben nicht das Gebot der Rücksichtnahme.
21Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
22die Klage abzuweisen.
23Sie tritt dem Vorbringen zum Abstandflächenverstoß entgegen. Es treffe nicht zu, dass Lüftungsschächte der Tiefgarage zu erheblichen Beeinträchtigungen für das Grundstück der Kläger führten. Es handele sich um Lichtschächte für Kellerräume.
24Entgegen der Auffassung der Kläger füge sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein. So sei das Gebiet östlich der Straße „Im S. “ durch eine Bebauung mit vier Vollgeschossen geprägt, etwa durch die Objekte „Im S. 0 und 0“.
25Auch sonst fänden sich in der Umgebung eine ganze Reihe drei- und viergeschossiger Baukörper aus neuerer Zeit.
26Die Kammer hat nach Abschluss der Eilverfahren in den Parallelverfahren und nach Anhörung der Kläger am 25. Februar 2019 einen Gerichtsbescheid erlassen und die Klage abgewiesen. Hierauf haben die Kläger die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt.
27Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akten der Parallelverfahrens 23 K 10054/17 und 23 K 10055/17 sowie der zugehörigen Eilverfahren 23 L 803/18 und 23 L 804/18 nebst der im letztgenannten Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die streitige Baugenehmigung ist nicht aufgrund der Verletzung nachbarschützender Bestimmungen rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
30Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht vollumfänglich Bezug auf den Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2019. Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung sind auch in Ansehung der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Kläger zum Gebietserhaltungsanspruch nicht ersichtlich.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
32Rechtsmittelbelehrung
33Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
341. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
41Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
42Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
43Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
44Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
450
46Beschluss
47Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
4810.000 €
49festgesetzt.
50Gründe
51Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich insoweit an Ziffer 7.) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW.
52Rechtsmittelbelehrung
53Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
54Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
55Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
56Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
57Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.