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Verwaltungsgericht Köln, 21 K 12337/16

Datum:
17.07.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 12337/16
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2019:0717.21K12337.16.00
 
Leitsätze:

1) Ein Tierschutzverein, der aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der zuständigen Fundbehörde verpflichtet ist, für diese Fundtiere zu verwahren und zu versorgen, handelt als deren Verwaltungshelfer.

2) Begründet ein solcher Verwaltungshelfer Besitz an einer Fundsache, ist diese bei der Fundbehörde abgeliefert.

3) Der Verwaltungshelfer hat in Anwendung der Rechtsfigur des „gegen-über einem Dritten vertraglich verpflichteten Geschäftsführers“ keinen Ersatzanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den als Tierschutzbehörde zuständigen Kreis.

4) Einem solchen Anspruch steht auch das fehlende besondere öffentliche Interesse an der Geschäftsbesorgung entgegen.

 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 
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