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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Das Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen X – XX 0000 der Marke BMW wurde am 22.09.2018 um 13:00 Uhr von einem Parkplatz in Höhe des Hauses T.-------straße 00 in Köln abgeschleppt, und zwar gemäß der Niederschrift über die Abschleppmaßnahme wegen des Umstandes, „KFZ parkt in einer Einfahrt mit Behinderung für einfahrende KFZ -> Dauerparker“.
3Bei der T.-------straße handelt es sich um eine Einbahnstraße im innerstädtischen Bereich (M. ). Beidseitig der Fahrbahn befinden sich markierte Parkbuchten. Das Fahrzeug der Klägerin wurde - ausweislich der von der Verkehrsüberwachungskraft der Beklagten gefertigten Fotos - um 12:20 Uhr linksseitig der Fahrtrichtung parkend angetroffen, wobei sich das Heck des Fahrzeuges außerhalb der markierten Parkfläche befand und deutlich in einen nicht zum Parken ausgewiesenen Bereich hineinragte. Die an dieser Stelle befindliche Ausfahrt des Hauses T.-------straße 00 war verengt.
4Das Fahrzeug wurde am 24.09.2018 von der Klägerin bei der Firma D. in Köln abgeholt, wo sie die Abschlepp- und Verwahrkosten i.H.v. 167,79 EUR beglich. Dabei wurde der Klägerin im Auftrag der Stadt ein Anhörungsschreiben wegen der Erhebung einer Gebühr ausgehändigt, was diese jedoch nicht quittierte.
5Mit Gebührenbescheid vom 04.10.2018 wurde die Klägerin zu einer Verwaltungsgebühr i.H.v. 62 EUR herangezogen. Das sichergestellte Fahrzeug habe verbotswidrig vor einer Ausfahrt gestanden und dadurch eine Behinderung für den Berechtigten dargestellt, § 12 Abs. 3 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO).
6Die Klägerin hat am 05.11.2018 Klage erhoben.
7Sie wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 04.10.2018 und macht zur Begründung geltend, das Fahrzeug sei nicht von ihr abgestellt worden. Die betreffende Stelle, an welcher die Störung eingetreten sein soll, werde im Bescheid nicht benannt oder beschrieben.
8Die Klägerin beantragt,
9den Gebührenbescheid der Beklagten vom 04.10.2018 aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, durch das Fahrzeug der Klägerin sei die Ausfahrt blockiert worden.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Es kann durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) und nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid (§ 84 Abs. 1 VwGO) entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und der Sachverhalt geklärt ist.
16Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
17Der Gebührenbescheid vom 04.10.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
18Die Kostentragungspflicht der Klägerin beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 7 VOVwVG NRW i.V.m. §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Danach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme entstandenen Verwaltungsgebühren zu entrichten. Ordnungspflichtig ist – unabhängig von einem Verschulden – die Klägerin als Halterin des Fahrzeugs; sie ist insoweit auch allein verantwortlich, zumal sie den behaupteten Fahrer nicht benannt hat. Die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides im Übrigen hängt von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschleppmaßnahme ab. Diese begegnet hier keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
19Voraussetzung für ein Eingreifen nach den vorgenannten Vorschriften ist das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, zu welcher wiederum auch die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gehören.
20Im Zeitpunkt des Einschreitens lag – wie von der Beklagten ausgeführt - ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO vor, da das Fahrzeug - ausweislich der in den Akten befindlichen Fotos vom Tag der Maßnahme – deutlich über die gekennzeichnete Parkfläche hinausragte und in den Bereich der Ausfahrt die Hauses T.-------straße 00 hinein reichte. Das Parken ist nach der vorgenannten Vorschrift unzulässig vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Zweifel an dem Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit.
21In Anbetracht dieser Umstände hat der Einzelrichter keinerlei Zweifel, dass die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges im Wege des Sofortvollzuges geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig im engeren Sinne war, nachdem die Ausfahrt für eine berechtigte Person nicht nutzbar war und diese die beklagte Stadt darüber benachrichtigt hat. Die Maßnahme war geeignet, die mit der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO verfolgte Regelungsabsicht durchzusetzen. Zweck des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO ist, Verkehrsbehinderungen an Grundstücksein- und -ausfahrten zu vermeiden. Vorschriftswidriges Parken in diesen Bereichen erschwert das Verlassen des Grundstücks und zwingt möglicherweise auch dazu, durch langwieriges Rangieren zwecks Umgehung des Falschparkers den fließenden Verkehr auf der Straße zu beeinträchtigen. Hinzu kommt eine entsprechende Unfallgefahr für alle Betroffenen.
22Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, die Klägerin weniger beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung standen.
23Die Anordnung der Abschleppmaßnahme war auch angemessen.
24Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die für den Betroffenen durch die Abschleppmaßnahme entstehenden Nachteile nicht außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme bezweckten Erfolg stehen, was unter Abwägung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2014 – 3 C 5.13 – und Beschluss vom 18.02.2002 – 3 B 149.01 – juris.
26Danach ist es nicht ausgeschlossen, dass grundsätzlich allein der Verstoß gegen eine Verkehrs(zeichen-)regelung die Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme begründet, ohne dass es auf eine konkrete Verkehrsbehinderung ankommt.
27Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 15.04.2014 – 1 A 104/12 –, juris, Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.1990 – 1 S 3673/88 –, juris, Rn. 29 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 22.05.1990 – 11 UE 2056/89 –, juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 17.09.1991 – 21 B 91.289 –, NZV 1992, S. 207.
28Beim Abstellen eines Fahrzeugs im Bereich einer Grundstücksein- oder –ausfahrt liegt regelmäßig jedenfalls eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche vor.
29Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2000 – 5 A 5135/99 –; VG Köln, Urteil vom 09.09.2013 – 20 K 3912/12 – und vom 09.10.2014 – 20 K 1848/14 –.
30Bei der hier zum Parken gewählten Fläche hätte demnach grundsätzlich bereits eine Funktionsbeeinträchtigung der Zufahrt ausgereicht, eine Abschleppmaßnahme zu rechtfertigen. Einer konkret festgestellten Behinderung hätte es nicht mehr bedurft.
31Davon hat die Beklagte hier aber augenscheinlich zu Gunsten der Klägerin am Vortag zunächst abgesehen, weil zu diesem Zeitpunkt für das verbotswidrige Parken lediglich eine Verwarnung ausgesprochen wurde. Hingegen wurden der Beklagten am folgenden Tag konkrete Behinderungen einer berechtigten Person gemeldet und von der Beklagten auch festgestellt. Eine willkürliche, unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergangene Belastung der Klägerin durch die Abschleppmaßnahme ist schon allein deshalb nicht feststellbar. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, etwa auch nicht am 22.09.2018 abzuschleppen - ist nicht gegeben. Zudem kann nicht mehr festgestellt werden, dass am Vortag die Zufahrt in gleicher oder vergleichbarer Weise blockiert war.
32Schließlich bestehen auch im Weiteren gegen die Abschleppmaßnahme unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine Bedenken, da die Höhe der entstanden Kosten nicht außer Verhältnis zu der bezweckten Gefahrenabwehr steht.
33Die Höhe der von der Beklagten erhobenen Gebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich aus § 77 Abs. 1 und 2 VwVG NRW und § 15 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des VwVG (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW). Demnach ist für den Verwaltungsaufwand anlässlich des Abschleppens eines zugelassenen Kraftfahrzeuges eine Gebühr von 25 EUR bis 150 EUR vorgesehen, so dass 62 EUR im unteren Bereich liegen und angemessen erscheinen. Die Klägerin hat gebührenspezifische Einwendungen nicht geltend gemacht.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
35Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
36Rechtsmittelbelehrung
37Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
38Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
39Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
401. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
47Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
48Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
49Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.
50Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
51Beschluss
52Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
53bis zu 500,00 Euro
54festgesetzt.
55Gründe
56Der festgesetzte Betrag berücksichtigt die Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG) und die Höhe des nach dem GKG geringstmöglichen Streitwertes.
57Rechtsmittelbelehrung
58Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
59Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
60Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
61Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.