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Verwaltungsgericht Köln, 20 I 3/19

Datum:
06.02.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 I 3/19
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2019:0206.20I3.19.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 5 E 171/19
 
Tenor:

Die Durchsuchung der Geschäftsräume des Antragsgegners

in der M.      Straße 00-00, 00000 H.       , einschließlich eines etwaigen integrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht integrierten (Haus-) Briefkastens sowie die Durchsuchung ihrer Nebengelasse  (Garagen etc.)

a) zum Zwecke der Beschlagnahme der Unterlagen betreffend die (...) und die (...) für die steuerlich abgeschlossenen Jahre (soweit sich diese auf steuerlich abgeschlossene Jahre beziehen und nach dem 08.03.2018 angefallen sind), insbesondere

– Buchführungsunterlagen,

– Kontounterlagen,

– Kalkulationsaufzeichnungen,

– Kassenaufzeichnungen nebst Kassenuraufzeichnungen,

– Einkaufsbelege bzw. Aufzeichnungen über Wareneinkauf

b) sowie zum Zwecke der Auffindung, vorläufigen Sicherstellung und Mitnahme sämtlicher auf PC und elektronischen Datenträgern zur (...) und (...) und zur (...) gespeicherter und vorgehaltener Daten zur Durchsicht (soweit sich diese auf steuerlich abgeschlossene Jahre beziehen und nach dem 08.03.2018 angefallen sind)

wird angeordnet.

2.

Soweit diese nicht freiwillig herausgegeben werden, wird die Beschlagnahme der unter Ziffer 1. a) fallenden Gegenstände und Dokumente als Beweismittel

angeordnet.

 
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