Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, dem Antragsteller vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – die im Rahmen des Auswahlverfahrens festgestellte Nichteignung entgegen zu halten,
4hat keinen Erfolg.
5Die nach Erhebung des Antrags vom 04.04.2019 erfolgte Antragsänderung ist zwar in entsprechender Anwendung des § 91 VwGO zulässig. Der Antragsgegner hat sich mit Schriftsatz vom 13.08.2019 auf die Antragsänderung des Antragstellers sachlich eingelassen und damit sinngemäß in die Antragsänderung eingewilligt.
6Der geänderte Antrag ist aber unbegründet. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO Abs. 3 i.V.m. § 920 ZPO). Die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für den Erlass der vorliegenden, die Hauptsache jedenfalls teilweise vorwegnehmenden einstweiligen Regelung setzt voraus, dass es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, den Ausgang der noch von ihm zu erhebenden Hauptsacheklage gegen die Feststellung seiner Nichteignung im Eignungsfeststellungsverfahren abzuwarten und eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Anordnungsanspruchs auf Feststellung seiner Eignung für die Spezialeinsatzkommandos (SEK) gegeben ist.
7Der Antragsteller hat zunächst den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsgegner auf der Grundlage der vom Antragsteller in den Eignungsfeststellungsverfahren erzielten Testergebnissen zu Unrecht die Nichteignung des Antragstellers festgestellt hat. Der Antragsteller hat im Eignungsfeststellungsverfahren 2019 den kognitiven Leistungstest – Testverfahren „Motorische Reaktion“ - nicht bestanden und nicht glaubhaft gemacht, dass das Testverfahren fehlerhaft ist. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass die im Eignungsfeststellungsverfahren durchgeführten Testverfahren eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Eignung der Bewerber bieten. Es hat mit Schriftsatz vom 16.04.2019 vorgetragen, dass die von den Bewerbern in den Testverfahren erzielten Testergebnisse mit zuvor festgelegten Mindestanforderungen verglichen würden, die anhand des Anforderungsprofils der SEK festgelegt worden seien. Erreiche ein Bewerber in einer getesteten Kompetenz nicht die Mindestanforderungen, werde seine Nichteignung festgestellt. Die Festlegung der Mindestanforderungen der Testverfahren beruhe auf empirischen Berechnungen der Testergebnisse der vorhergehenden Eignungsfeststellungsverfahren unter Beachtung der Vorgaben der DIN 33430. Der Antragsteller hat keine durchgreifenden Einwände gegen die Verlässlichkeit des Testverfahrens „Motorische Reaktion“ vorgetragen. Soweit er pauschal das Fehlen einer hinreichenden Dokumentation des Testergebnisses beanstandet, verkennt er, dass der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 06.06.2019 die Testprotokolle vorlegt hat, die die vom Antragsteller am 21.03.2019 im Reaktionstestverfahren erzielten Ergebnisse dokumentieren. Im Übrigen ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass dem vom Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch auf Feststellung seiner Eignung für die SEK die Bestandskraft des ihn vom weiteren Auswahlverfahren 2019 ausschließenden Bescheides vom 04.04.2019 entgegensteht. Soweit der Antragsteller meint, dass er unter Einbeziehung der in den vorangegangenen Eignungsfeststellungsverfahren erzielten Ergebnisse alle Eignungsanforderungen erfülle, verkennt er, dass der Antragsgegner für die Eignungsfeststellung verlangt, dass der Bewerber alle Testverfahren innerhalb eines Eignungsfeststellungsverfahrens besteht und eine Anrechnung von Testergebnissen, die in vorangegangenen Verfahren erzielt wurden, nicht zulässt. Mit der Nichtanrechnung von Testergebnissen aus vorangegangenen Auswahlverfahren überschreitet der Antragsgegner nicht den ihm bei der Eignungseinschätzung zustehenden Beurteilungsspielraum. Er durfte berücksichtigen, dass die im Eignungsfeststellungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse auch als Grundlage für die Prognose dienen, ob der Bewerber die Anforderungen der nachfolgenden Einführungsfortbildung erfüllen wird. Aktuelle Testergebnisse, die in einem einheitlichen Eignungsfeststellungsverfahren zeitnah vor der Einführungsfortbildung festgestellt werden, bieten eine verlässlichere Grundlage für diese Prognose als Testergebnisse, die in zeitlich zurückliegenden anderen Eignungsfeststellungsverfahren erzielt wurden.
8Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ein Abwarten der Entscheidung in einem von ihm noch anzustrengenden Hauptsacheverfahren ist ihm nicht schlechthin unzumutbar. Der Antragsteller hat zwar mit seiner dritten Bewerbung und dritten erfolglosen Teilnahme am Nachersatzverfahren für die SE im Jahre 2019 die im Erlass des Innenministeriums vom 12.12.2017 festgelegte Höchstgrenze von Wiederholungsversuchen erreicht. Wird aber in dem vom Antragsteller anzustrengenden Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die Feststellung seiner Nichteignung im streitigen Verfahren 2019 rechtswidrig war, ist es dem Antragsteller möglich, das dritte Bewerbungsverfahren mit der Teilnahme an der Einführungsfortbildung fortzusetzen. Der im Jahre 1989 geborene Antragsteller ist derzeit 30 Jahre alt. Die Höchstaltersgrenze für die Zulassung zu den Spezialeinheiten beträgt 36 Jahre. Es ist zu erwarten, dass die Rechtmäßigkeit der Feststellung der Nichteignung im Verfahren 2019 in einem Hauptsacheverfahren abschließend geklärt werden kann, bis der Antragsteller die Höchstaltersgrenze von 36 Jahren erreicht hat.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens hat das Gericht die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 € angesetzt.
10Rechtsmittelbelehrung
11Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
12Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
13Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
14Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
15Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
16Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
17Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
18Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
19Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.