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Der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 3606/19.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.06.2019 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid, der sofort vollziehbar ist, anordnen, wenn bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das öffentliche Interesse überwiegt in der Regel, wenn sich die Klage wegen der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides als aussichtslos erweist und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Dies ist vorliegend der Fall.
6Der angefochtene Bescheid vom 04.06.2019 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) als rechtmäßig. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Soll danach der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
7Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
8Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist („Dublin III-VO“, ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31) (lit. a) oder aufgrund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (lit. b).
9Hier ist der Asylantrag des Antragstellers nach der Dublin III-VO unzulässig, weil der Antragsteller nach den Feststellungen des Bundesamts bereits seinen ersten Asylantrag in Österreich gestellt hat und Österreich gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO verpflichtet ist, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Österreich hat dem Wiederaufnahme ersuchen der Antragsgegnerin demzufolge auch am 04.06.2019 zugestimmt.
10Gründe dafür, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 der Dublin III-VO auszuüben und die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers selbst zu übernehmen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in Österreich systemische Mängel des Asylverfahrens, der Aufnahmebedingungen und der medizinischen Versorgung für Asylbewerber bestehen.
11Bei dieser Sachlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass einer Abschiebung nach Österreich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die einer Abschiebung in einem Dublin-Verfahren entgegenstehen könnten, bestehen nicht. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er in Österreich ohne familiäre Bindung zu seinem in Deutschland lebenden, über eine Niederlassungserlaubnis verfügenden Onkel auf sich allein gestellt ist, ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller sein Asylverfahren in Österreich als volljähriger junger Mann nicht allein betreiben kann.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).