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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 9979/17.A

Datum:
29.11.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 9979/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2019:1129.19K9979.17A.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 4 bis 6 des Bundesamtsbescheides vom 28.06.2017 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers bezogen auf den Zielstaat Sri Lanka ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung           Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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