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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 5648/17

Datum:
25.06.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 5648/17
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2019:0625.19K5648.17.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 3373/19
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung vom 22.12.2016 aufzuheben und ihn für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 13.04.2016 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen. 

Die Beklagte beantragt,

              die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass der Beurteiler P.     unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers gewesen sei und rund 80 % der vom Kläger erbrachten dienstlichen Leistungen auf der Grundlage eigener Wahrnehmung selbst habe beurteilen können. Zu den Aufgaben des Klägers habe die Verwaltung von rund 100 Seminaren im Jahr gehört. Etwa 2/3 dieser Seminare habe der Kläger selbst durchgeführt, etwa 1/3 der Seminare habe er an Kollegen delegiert. Bei somit etwa 67 Seminartagen von 2,5 bis 7 Stunden Dauer habe der Kläger etwa 307 Arbeitsstunden und damit rund 19 % seiner Jahresarbeitszeit von etwa 1.680 Jahresarbeitsstunden außerhalb der Dienststelle geleistet. 80 % der Jahresarbeitszeit sei für den Beurteiler damit direkt beobachtbar gewesen. Die positiven Rückmeldungen der Kunden seinen berücksichtigt worden. Sie seien aber nicht allein ausschlaggebend gewesen, weil die Kunden die Seminarinhalte fachlich nicht beurteilen könnten. Im Übrigen seien die Seminarinhalte standardisiert ausgearbeitet worden. Die Qualität der Seminare des Klägers habe nicht besser bewertet werden können, weil der Kläger sich gegenüber seinem Vorgesetzten geweigert habe, seine Seminarinhalte in die Schulungssoftware „Antrago“ einzutragen. Weil durch die Weigerung des Klägers für andere Mitarbeiter Mehrarbeit verursacht worden sei, habe der Beurteiler beim Kläger auch teamfeindliches Verhalten beanstandet. Der Beurteiler habe sich an dem durch die BRL vorgegebenen Beurteilungsmaßstab gehalten, wonach sich die Gesamtnoten an der Normalverteilung um den Mittelwert der Note 3 zu orientieren hätten. Der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben durch den Kläger sei dadurch Rechnung getragen worden, dass 10 der Einzelmerkmale mit der Note 2 bewertet worden seien. Bei den mit der Note 3 bewerteten 10 Einzelmerkmalen habe der Beurteiler berücksichtigt, dass beim Kläger bei Abstimmung wichtiger Arbeiten und Termine mehrere Erklärungsversuche des Vorgesetzten notwendig gewesen seien. Der Kläger sei zudem nicht bereit gewesen, aufgabenübergreifend die Organisationseinheit zu unterstützen. Die Einzelmerkmale der Führungskompetenz hätten überwiegend nur der Note 3 entsprochen, weil der Kläger die von ihm weitergeleiteten Seminaraufträge rein mechanisch an seine Kollegen weiteregegeben habe, ohne auf Weiterbildung, Qualitätssicherung, Termin- und Arbeitsoptimierung zu achten. Im Übrigen sei der Kläger mehrfach von den Vorgaben der Dienststelle abgewichen und habe Seminare mit 3 oder bis zu 50 Teilnehmern, statt vorgegebener 15 Teilnehmer durchgeführt. In den in den Blick zu nehmenden früheren Beurteilungen, die vor der Übernahme der höherwertigen Aufgabe des Brandschutzunterweisers für den Kläger erstellt worden seien, seien die Leistungen im Bereich der Noten 3 und 4 bewertet worden. Mit der streitigen Beurteilung seien die Leistungen des Klägers deutlich besser bewertet worden.

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