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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 5571/17

Datum:
24.06.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 5571/17
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2019:0624.19K5571.17.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Änderung des Bescheides vom 14.11.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2017 verpflichtet, der Klägerin zu ihrem Antrag vom 09.08.2016 eine weitere Beihilfe in Höhe in Höhe von 65,23 € zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 95 % und das beklagte Land zu 5 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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