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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 4039/17.A

Datum:
29.01.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 4039/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2019:0129.19K4039.17A.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zrückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides des Bundesamtes vom 08.03.2017 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ghana vorliegt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu ¾ und die Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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