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Verwaltungsgericht Köln, 19 K 2969/17

Datum:
03.05.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 2969/17
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2019:0503.19K2969.17.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter Änderung der Bescheide vom 26.08.2016 und vom 02.02.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2017 verpflichtet, dem Kläger zu seinen Anträgen vom 27.07.2016 und 11.08.2016 eine weitere Beihilfe in Höhe von 716,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bewilligen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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