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Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.07.2017 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 04.05.2017 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.1964 geborene Kläger steht als Polizeihauptkommissar (A11) im Dienst des beklagten Landes. Er versieht seinen Dienst im Zuständigkeitsbereich des PP C. .
3Der Kläger wurde mit ihm am 12.05.2017 bekannt gegebener dienstlicher Beurteilung vom 04.05.2017 für den Beurteilungszeitraum 01.07.2011 bis 31.05.2014 regelbeurteilt. Das Beurteilungsergebnis lautete „Die Leistung und Befähigung des PHK G. entsprechen voll den Anforderungen“ - 3 Punkte - (Einzelnoten: 4 x 3 Punkte, 4 x 4 Punkte).
4Zur Begründung der von der Erstbeurteilung zum Nachteil des Klägers abweichenden Endbeurteilung wurde in der Beurteilung ausgeführt:
5„In der Beurteilerbesprechung vom 25.08.2014 wurden Leistung und Befähigung aller Angehörigen der Vergleichsgruppe bewertet und untereinander verglichen. Die Anlegung eines strengen Maßstabes und der Quervergleich mit anderen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe führten zu abgestuften Bewertungen. Obwohl dem damaligen Erstbeurteiler dieser Maßstab bekannt war, legte der seinerzeitige Erstbeurteiler EPHK X. einen Vorschlag von 30 Punkten, ergibt 4 Punkte im Gesamturteil, vor. Unter Anlegung des Maßstabes wurde der Vorschlag auf dem Dienstweg vom damaligen Leiter der PI 2, PD X1. , in den Submerkmalen herabgestuft. Die Abstufung entspricht der aktuell vorliegenden Beurteilung und wurde mit PHK G1. ausführlich im Beurteilungsgespräch am 25.04.2017 erörtert.“
6Der unter dem 02.06.2017 gestellte Antrag des Klägers auf Abänderung der dienstlichen Beurteilung wurde mit Bescheid vom 10.07.2017 abgelehnt.
7Der Kläger hat am 04.08.2017 Klage gegen die dienstliche Beurteilung erhoben.
8Zur Begründung der Klage macht der Kläger unter anderem geltend, die Beurteilung gehe von unrichtigen Tatsachen aus, verstoße gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe und beruhe auf sachfremden Erwägungen. Das Beurteilungsergebnis sei im Hinblick auf die deutliche Verschlechterung gegenüber der vorangegangenen Beurteilung nicht plausibel.
9Der Kläger beantragt,
10das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 10.07.2017 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 04.05.2017 für den Zeitraum 01.07.2011 bis 31.05.2014 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Es führt zur Begründung des Abweisungsantrags unter anderem aus, unter Berücksichtigung der neuen und im Vergleich zu 2011 leistungsstärkeren Vergleichsgruppe sei es im Quervergleich nicht möglich gewesen, für den Kläger erneut eine Beurteilung im quotierten Bereich zu vergeben. Die Beurteilung stelle, gemessen am statusrechtlichen Quervergleich, eine adäquate Reflektion der Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum dar.
14Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich insoweit vorab einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
17Die Klage ist zulässig und begründet.
18Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihn das beklagte Land für den Zeitraum 01.07.2011 bis 31.05.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 04.05.2017 ist rechtswidrig.
19Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 92 Abs. 1 LBG NRW. Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den – ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden – vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat;
20ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 – 2 A 2.87 –, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12.
21Gemessen an diesen Maßstäben ist die streitbefangene dienstliche Beurteilung rechtlich zu beanstanden.
22Die Beurteilung ist schon deshalb rechtswidrig, weil es an einer tragfähigen Begründung des Gesamturteils fehlt.
23Die - richtige - Begründung des Gesamturteils hat schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu plausibilisieren.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 - 2 A 10/17 - juris m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 22.03.2019 - 19 K 856/18 -, juris
25Die Begründung des Gesamturteils ist nur ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn im konkreten Fall keine andere Note in Betracht kommt, sondern sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. 09.2015 - 2 C 27/14 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2017 - 6 B 639/17 -, juris; VG Köln, Urteil vom 22.03.2019 - 19 K 856/18 -, juris
27Eine solche Situation ist hier aber gerade nicht gegeben, weil von den acht Hauptmerkmalen vier mit 3 Punkten und vier mit 4 Punkten bewertet worden sind. Es bedarf daher hier vielmehr in besonderem Maße der Erläuterung, warum das Gesamturteil 3 und nicht 4 Punkte lautet.
28In der streitbefangenen Beurteilung wird lediglich die Abstufung der einzelnen Merkmale gegenüber der ursprünglichen Erstbeurteilung durch EPHK X. mit dem Hinweis auf den anzulegenden strengen Maßstab und den Quervergleich mit anderen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe begründet. Es fehlt aber jegliche Begründung, anhand derer nachvollziehbar ist, wie das Gesamturteil im Fall des Klägers aus den Einzelbewertungen hergeleitet worden ist. Es hätte insbesondere einer Erklärung bedurft, wie die einzelnen Merkmale im Sinne von Nr. 8.1 BRL Pol gewichtet worden sind und wie der Endbeurteiler durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Bewertungen das Gesamturteil gebildet hat.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2017 - 6 B 639/17 -, juris; VG Köln, Urteil vom 22.03.2019 – 19 K 856/18 -, juris
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
32Rechtsmittelbelehrung
33Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
341. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
41Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
42Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
43Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
44Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
45Beschluss
46Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
475.000,- €
48festgesetzt.
49Gründe
50Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
51Rechtsmittelbelehrung
52Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
53Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
54Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
55Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
56Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.