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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
2Der Kläger betreibt auf dem B. N.in L. eine D. . Am 7.2.2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Änderung einer Verkaufsstätte dergestalt, dass ein Außer-Haus-Eisverkauf und das Anbringen von drei Markisen genehmigt werden sollte.
3Mit Bescheid vom 3.7.2019 lehnte die Beklagte den Antrag u. a. im Hinblick darauf ab, dass die erforderliche Sondernutzungserlaubnis abgelehnt werde.
4Am 5.8.2019 hat der Kläger Klage erhoben.
5Er beantragt,
6festzustellen, dass der Kläger für den Außer-Haus-Verkauf von Eis
7an einem Ausgabeschalter im Gebäude B. N.00-00(Standort
8des Schalters gemäß Bauantragsunterlagen zum Az. 0000000000 der
9Beklagten) keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis dafür
10bedarf, dass die Kunden zwecks Erwerbs der Eisprodukte den Platz
11„B.-----N.“ unmittelbar vor dem Ausgabeschalter benutzen,
12hilfsweise
13die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides
14vom 3.7.2019 zu verpflichten, der Klägerin eine straßenrechtliche
15Sondernutzungserlaubnis dafür zu erteilen, dass Kunden die Fläche
16des Platzes „B.------N.“ vor dem Ausgabeschalter im Gebäude
17B. N.00-00(Standort des Schalters gemäß Bauantragsunter-
18lagen zum Az. 000000000000 der Beklagten) dazu benutzen, um die
19Eisprodukte zu erwerben.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Mit Beschluss vom 29.10.2019 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Das Gericht kann mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
26Die Klage hat mit beiden gestellten Anträgen keinen Erfolg. Dabei kann unentschieden bleiben, ob der Hauptantrag zulässig ist. Denn jedenfalls ist der Hauptantrag unbegründet. Gleiches gilt auch für den Hilfsantrag. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung bezüglich der Begründetheit des Hauptantrags und des Hilfsantrags wird auf den rechtlichen Hinweis vom 14.10.2019 Bezug genommen, dem der Kläger in der Sache nicht entgegen getreten ist.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28Rechtsmittelbelehrung
29Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
301. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
37Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
38Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
39Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
40Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
41Beschluss
42Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
435.000,00 €
44festgesetzt.
45Gründe
46Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
47Rechtsmittelbelehrung
48Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
49Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
50Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
51Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
52Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.