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Verwaltungsgericht Köln, 14 K 11134/16.A

Datum:
13.11.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 11134/16.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2019:1113.14K11134.16A.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Hinsichtlich der Klägerin zu 2) wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2. bis 5. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2016 verpflichtet, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Hinsichtlich der Kläger zu 1), 3) und 4) wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. und 5. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2016 verpflichtet, festzustellen, dass für sie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG für Afghanistan vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) ganz und die  der Kläger zu 1), 3) und 4) zu jeweils 1/6. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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