Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Dem Bundesamt für Verfassungsschutz wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, in Bezug auf die Antragstellerin zu äußern oder verbreiten, diese werde als „Prüffall“ bearbeitet.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung wird dem Bundesamt ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro angedroht.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
2I.
3Die Antragstellerin ist eine im Deutschen Bundestag und in allen 16 deutschen Landesparlamenten und im Europäischen Parlament vertretene politische Partei. Der Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz (nachfolgend: Bundesamt) äußerte im Rahmen einer Pressekonferenz am 15. Januar 2019, dass die Antragstellerin – als Ergebnis der Prüfung zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung bei der Antragstellerin und ihren Teilorganisationen – als „Prüffall“ bearbeitet werde. Dem Bundesamt lägen erste tatsächliche Anhaltspunkte für eine gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Politik der Antragstellerin vor. Diese seien nicht hinreichend verdichtet, um eine Beobachtung auch unter Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln einzuleiten. Die Bearbeitung der Antragstellerin als „Prüffall“ heiße, dass das Bundesamt nunmehr systematisch die Auswertung der offen wahrnehmbaren Aktivitäten der Antragstellerin kontinuierlich weiterführen werde. Es sei im Vorfeld öffentlich intensiv über eine mögliche Beobachtung diskutiert worden. Auch wenn das Bundesamt grundsätzlich nur mit äußerster Zurückhaltung öffentlich über Prüffälle berichte, erfolge eine Klarstellung, dass die vorliegenden Anhaltspunkte mit Blick auf die Partei als Ganzes noch nicht hinreichend verdichtet seien, um die Schwelle zum Beobachtungsobjekt zu überschreiten.
4In einer Pressemitteilung ebenfalls vom 15. Januar 2019, die das Bundesamt unter anderem auf seiner Homepage bis zum 6. Februar 2019 verfügbar hielt, wurden diese Äußerungen auch in englischer Sprache wiederholt. Auch machte das Bundesamt auf seiner Homepage eine Fachinformation zugänglich, in der es auszugsweise heißt:
5„3. Die Gesamtpartei AfD wird als Prüffall bearbeitet
6Die sorgfältige Bewertung der Grundsatzprogramme der Gesamtpartei AfD sowie zahlreicher Reden und Facebook-Verlautbarungen haben noch nicht dazu geführt, dass der Prozess zur Einstufung der Partei als Verdachtsfall eingeleitet wird. Dabei wurde auch die besondere Bedeutung berücksichtigt, die das Grundgesetz politischen Parteien für die verfassungsmäßige Ordnung zuschreibt.
7Dem BfV liegen erste tatsächliche Anhaltspunkte für eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgerichtete Politik der AfD vor. Diese Verdachtssplitter sind aber nicht hinreichend verdichtet, um eine systematische Beobachtung, auch unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, einzuleiten. Die Partei wird daher zunächst lediglich als Prüffall bearbeitet.
8Dabei war auch entscheidend, dass die Partei in allen Landesparlamenten und im Bundestag vertreten ist, in ihrer aktiven politischen Rolle also der Wählerwille zum Ausdruck kommt. Gegen eine hinreichend gewichtige Verdichtung der Anhaltspunkte für eine extremistische Bestrebung wurden hier auch die Distanzierungsversuche von erkennbar extremistischen Personen bzw. Personenzusammenschlüssen gewertet.“
9Diese Information wurde sodann von zahlreichen Medien und Politikern übernommen und kommentiert.
10Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 forderte die Antragstellerin von dem Bundesamt unter Fristsetzung bis zum 1. Februar 2019 die Unterlassung der Äußerung, sie werde bei der Antragsgegnerin als „Prüffall“ bearbeitet und die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung; zugleich informierte sie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 teilte das Bundesamt der Antragstellerin mit, dass kein Anlass bestehe, die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.
11Am 4. Februar 2019 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
12Sie beruft sich darauf, dass ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, auch wenn sie sich selbst zu dem Sachverhalt auf ihrer Homepage positioniert habe. Es sei ihr Recht, auf die Äußerung des Bundesamts öffentlich zu reagieren. Es sei auch nicht die Antragstellerin gewesen, die das der streitgegenständlichen Äußerung zugrunde liegende Gutachten des Bundesamts veröffentlicht habe. Dieses sei durch Unbekannte rechtswidrig verbreitet worden, ohne dass das Bundesamt Anstrengungen unternommen habe, gegen die Verbreitung vorzugehen. Die vom Bundesamt benannte Verlinkung auf der Homepage der Antragstellerin existierten nicht (mehr).
13Der Antrag sei begründet. Ein Anordnungsanspruch liege bereits deshalb vor, da das Bundesamt keine Ermächtigungsgrundlage für seine Äußerungen habe. Insbesondere § 16 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) erlaube die Information der Öffentlichkeit nur über einen sog. „Verdachtsfall“, sofern hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorlägen. Dass die Norm lediglich die Berichterstattung über Verdachtsfälle zulasse, folge aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 BVerfSchG seien vorliegend in Bezug auf die Antragstellerin aber nicht gegeben. Es sei gerade Inhalt der streitbefangenen Äußerungen des Bundesamts, dass hinsichtlich der Antragstellerin als Gesamtpartei keine solchen tatsächlichen Anhaltspunkte vorlägen und diese mithin kein „Verdachtsfall“, sondern nur „Prüffall“ sei. Ohne eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage dürfe sich das Bundesamt aber angesichts des massiven Eingriffs in ihre Rechte nicht äußern. Die Äußerung sei für die Antragstellerin im politischen Wettbewerb stigmatisierend. Dies sei auch unabhängig davon, ob die Äußerung inhaltlich richtig sei und die Antragstellerin tatsächlich als „Prüffall“ bearbeitet werde. Eine Ermächtigungsgrundlage folge auch nicht als Annex aus der Berichterstattung über Teilorganisationen der Antragstellerin. Für einen Rückgriff auf allgemeines Informationshandeln sei angesichts der spezielleren Regelung in § 16 Abs. 1 BVerfSchG kein Raum. Selbst wenn es eine Ermächtigungsgrundlage gäbe, so hätte das Bundesamt auch die Grundsätze über die Verdachtsberichterstattung missachtet, insbesondere sei die Antragstellerin nicht angehört worden. Das Bundesamt habe zudem gegen die staatliche Pflicht zur Sachlichkeit und Neutralität verstoßen. Das Bundesamt habe selbst eingeräumt, mit der Äußerung in den politischen Wettbewerb eingegriffen und dies auch beabsichtigt zu haben. Des Weiteren sei die Vorgehensweise des Bundesamts unabhängig von dem Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage unverhältnismäßig. Die politische Auseinandersetzung sei nicht die Aufgabe des Bundesamts. Die Öffentlichkeit könne zwischen den verschiedenen Verdachtsgraden und Begriffen nicht differenzieren. Das zeige sich auch daran, dass die Mitteilungen des Bundesamts von den Medien so aufgefasst worden seien, dass die Antragstellerin nun „unter Beobachtung“ stehe. Es hätte für die Information der Öffentlichkeit die Mitteilung ausgereicht, dass die Antragstellerin weder beobachtet noch als Verdachtsfall behandelt werde. Es bestehe kein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse.
14Schließlich liege ein Anordnungsgrund vor. Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache sei nicht zumutbar, da mehrere wichtige Wahlen anstünden, wie etwa die Wahl zum Europäischen Parlament am 26. Mai 2019 und mehrere Landtagswahlen im Mai, September und Oktober 2019. Die Antragstellerin werde an diesen Wahlen teilnehmen.
15Die Antragstellerin beantragt wörtlich,
161. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, in Bezug auf die Antragstellerin zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen,
diese werde von der Antragsgegnerin als „Prüffall“ bearbeitet,
19wenn dies geschieht wie auf der Pressekonferenz in Berlin am 15.01.2019 und/oder wenn dies geschieht wie in den unter den URLs
20- https://www.verfassunqsschutz.de/de/oeffentlichkeitsarbeit/presse/pm- 20190115-pruefergebnis-zur-partei-alternative-fuer-deutschland-afd und/oder
21- https://www.verfassunqsschutz.de/en/public-relations/press/pr-20190115-pruefergebnis- zur-partei-alternative-fuer-deutschland-afd
22und/oder
23- https://www.verfassunqsschutz.de/de/aktuelles/zur-sache/zs-2019-001-fachinformation- zur-partei-alternative-fuer-deutschland-afd
24abrufbaren amtlichen Mitteilungen.
25und
262. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro anzudrohen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
29den Antrag abzulehnen.
30Sie beruft sich darauf, dass die Frage einer möglichen Beobachtung der Antragstellerin seit geraumer Zeit in der Öffentlichkeit diskutiert werde. Die Antragstellerin selbst habe selbst wiederholt in die Öffentlichkeit getragen, dass jedenfalls bezüglich einzelner Personen und Gruppierungen innerhalb der Partei Anhaltspunkte für extremistische Tendenzen vorlägen. So habe sie auch eine parteiinterne Arbeitsgruppe diesbezüglich gegründet, Handreichungen zum Thema „Verfassungsschutz“ verbreitet und ein Gutachten in Auftrag gegeben, das die rechtlichen Voraussetzungen einer verfassungsschutzbehördlichen Beobachtung politischer Parteien untersuche. Vor diesem Hintergrund habe ein massives Medieninteresse daran bestanden, wie sich das Bundesamt zu der Frage des weiteren Umgangs mit der Antragstellerin positioniere.
31Die Antragstellerin habe bereits kein Rechtsschutzinteresse bzw. keinen Anordnungsgrund, da es ihr ersichtlich nicht darum gehe, das Bundesamt künftig an der Mitteilung zu hindern, dass die Antragstellerin als Gesamtpartei als „Prüffall“ bearbeitet werde. Diese Information habe die Antragstellerin nämlich selbst mit größter Intensität publik gemacht. Auch habe die Antragstellerin sogar das der Äußerung zugrunde liegende Gutachten auf ihrer Homepage verlinkt. Damit habe die Antragstellerin in noch größerem Umfang die Tätigkeiten des Bundesamts öffentlich gemacht.
32Es bestehe auch kein Anordnungsanspruch. § 16 Abs. 1 BVerfSchG lasse auch die Information der Öffentlichkeit über Prüffälle zu. Dem Wortlaut lasse sich eine Einschränkung auf Verdachtsfälle nicht entnehmen, da auch bei einem „Prüffall“ tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen. Der Gesetzgeber habe somit keine Formulierung gewählt, die sich ausdrücklich nur auf Beobachtungsobjekte beziehe. Eine solche Einschränkung ergebe sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte. Das Bundesverfassungsgericht habe der Begriff des Verdachtsfalls nur in Abgrenzung zu einem erwiesenen Fall der Verfassungsfeindlichkeit verstanden. Es widerspreche auch dem Zweck der Norm, die Information über „Prüffälle“ generell auszuschließen, da das Bundesamt als Frühwarnsystem hinsichtlich der Gefährdungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung diene. Hier habe das Bundesamt hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für eine Einstufung als „Prüffall“ gehabt. Dies sei auch in der Fachinformation und der Information der Öffentlichkeit klar bekundet worden. Die Information der Öffentlichkeit sei überdies verhältnismäßig gewesen. Sie habe dem legitimen und besonders gewichtigen öffentlichen Interesse Rechnung getragen, wie das Bundesamt die Antragstellerin als Gesamtpartei aus verfassungsrechtlicher Sicht bewerte. Durch die Abgrenzung zu einem Verdachtsfall habe die Information auch dazu gedient, die Diskussion zu versachlichen und Spekulationen vorzubeugen. Sie sei auch erforderlich gewesen, da das Bundesamt andernfalls mit Nachfragen „bombardiert“ worden wäre. Auch wäre sonst der unzutreffende Eindruck entstanden, dass hinsichtlich der Antragstellerin als Gesamtpartei gar keine Anhaltspunkte für verfassungsfeindlichen Bestrebungen vorlägen. Die Nachteile auf Seiten der Antragstellerin seien auch überschaubar, da sie dahingehend entlastet werde, dass sie kein Verdachtsfall sei. Die Information sei auch inhaltlich zutreffend und sachlich gewesen. Die Zulässigkeit der Information ergebe sich zudem als Annex zur Unterrichtung über die als Verdachtsfall eingestuften Teilorganisationen der Antragstellerin. Sie ergebe sich jedenfalls aus der allgemeinen Befugnis zu staatlichem Informationshandeln. § 16 Abs. 1 BVerfSchG entfalte diesbezüglich keine Sperrwirkung. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung liege ebenfalls nicht vor. Diese fänden bereits keine Anwendung, da der Wahrheitsgehalt der streitgegenständlichen Aussage nicht ungeklärt sei. Zudem seien die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Es habe auch keiner Anhörung der Antragstellerin bedurft, weil diese die Tatsachen nicht in Abrede gestellt hätte. Auch bedürfe es im Falle einer rechtlichen Bewertung keiner Stellungnahmemöglichkeit des Betroffenen.
33Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
34II.
35Der Antrag der Antragstellerin ist vor dem Hintergrund der Antragsformulierung und der Antragsbegründung so zu verstehen, dass dem Bundesamt generell untersagt werden soll, dass sie sich dahingehend über die Antragstellerin äußert, dass diese als „Prüffall“ bearbeitet werde, § 122 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die in dem Antrag zitierten Internetquellen sind demnach nur als Beispiele für die bereits getätigten Äußerungen des Bundesamts zu verstehen, was auch aus der Formulierung „wenn dies geschieht, wie“ und der Formulierung „und/oder“ folgt.
36Der so verstandene Antrag hat Erfolg.
37Er ist zunächst zulässig. Insbesondere fehlt nicht – wie im Rahmen des Anordnungsgrundes noch auszuführen sein wird – das erforderliche qualifizierte, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Rechtsschutzbedürfnis.
38Insbesondere verhält sich die Antragstellerin nicht deshalb treuwidrig, weil sie die streitgegenständlichen Äußerungen selbst wiederholt und auch kommentiert hat und damit – wie das Bundesamt meint – an der Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerung selbst beteiligt war. Die Antragstellerin ist nicht gehindert, publik zu machen, dass das Bundesamt sie als „Prüffall“ einstuft. Dies hat zwar die von dem Bundesamt geschilderten faktischen Nachteile, kann aber gleichzeitig andererseits bei (potentiellen) Wählern der Antragstellerin eine Solidarisierung auslösen und ihr in diesem Kreis der Bevölkerung nützlich sein,
39vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Juli 2010 – 6 C 22.09 –, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 137, 275-318 – juris Rn. 97.
40Es kann der Antragstellerin insbesondere im Vorfeld von politischen Wahlen – wie hier – nicht verwehrt bleiben, sich zu den Äußerungen des Bundesamts über die rechtliche Einstufung hinsichtlich Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung bei der Antragstellerin als Gesamtpartei auch dadurch zur Wehr zu setzen, dass sie die Äußerungen selbst aufgreift und ihrerseits bewertet, um Einfluss auf die politische und öffentliche Auseinandersetzung mit dieser Frage zu nehmen. Ebenso ist es der Antragstellerin nicht verwehrt, Gutachten, Handreichungen und Handlungsempfehlungen zu erstellen oder erstellen zu lassen, um einer Beobachtung durch das Bundesamt vorzubeugen und dieses Thema damit selbst in die Öffentlichkeit zu bringen. Warum – wie das Bundesamt meint – diese (zulässige) Vorgehensweise das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Unterlassung von Äußerungen der für die Beobachtung zuständigen Behörde entfallen lassen soll, erschließt sich dem Gericht nicht.
41Der Antrag ist auch begründet.
42Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung <ZPO>).
43Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss,
44vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –.
45Soweit die von der Antragstellerin begehrte Anordnung auf die zumindest zeitliche Vorwegnahme der Hauptsache hinaus läuft, sind die danach erforderlichen qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs vorliegend erfüllt.
46Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anordnungsanspruch zu. Sie hat das Bestehen eines zu sichernden Rechts insoweit glaubhaft gemacht. Das Begehren der Hauptsache hat auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg. Grundlage des allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs
47– vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris, Rn. 14 –
48der Antragstellerin ist insbesondere die Parteienfreiheit (in Form der Gründungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, der Betätigungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG und der aus einer Zusammenschau der Art. 3, 21 und 38 GG abzuleitenden politischen Chancengleichheit) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG.
49Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch die Antragstellerin als Partei und juristische Person bzw. Personenverband im Rahmen ihres Aufgabenbereichs berufen kann,
50vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 –, BVerwGE 131, 171-186 – juris Rn. 16; VG München, Urteil vom 17. Oktober 2014 – M 22 K 13.2076 –, juris Rn. 21.
51umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken,
52vgl. BVerfG, Beschluss der Kammer vom 14. Juli 2004 – 1 BvR 263/03 –, juris.
53Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. „äußeren Ehre“ als des Ansehens in den Augen anderer,
54vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13/07 –, BVerwGE 131, 171-186 – juris Rn. 16.
55Infolge dessen kann der von einer Äußerung Betroffene Unterlassung verlangen, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung (wiederholt) droht oder eine solche bereits eingetreten ist und noch andauert,
56vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, BVerwGE 131, 171 = juris, Rn. 13; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 9.September 2013 - 5 B 417/13 - juris, Rn. 13, m. w. N.
57Die streitauslösende Äußerung des Bundesamts, die Antragstellerin werde hinsichtlich möglicher Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung als „Prüffall“ bearbeitet, greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin ein.
58Dabei ist nicht jedes staatliche Informationshandeln und nicht jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung als Grundrechtseingriff zu bewerten. Maßgebend ist, ob der Schutzbereich eines Grundrechts berührt wird und ob die Beeinträchtigung einen Eingriff oder eine eingriffsgleiche Maßnahme darstellt. Das ist bei der streitgegenständlichen Äußerung des Bundesamts gegeben,
59vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 113, 63-88 – juris Rn. 50 hinsichtlich der Nennung eines Verlags einer Wochenzeitung im Rahmen des Verfassungsschutzberichts.
60Vorliegend dient die Äußerung des Bundesamts, dass es die Antragstellerin als „Prüffall“ bearbeitet nach deren Angabe, dem sich aus der Regelung des § 16 BVerfSchG ergebenden Zweck, die Öffentlichkeit über verfassungsschutzrelevante Bestrebungen zu informieren und damit eine verbesserte Transparenz sicherzustellen,
61vgl. zum Zweck des § 16 BVerfSchG Mallmann in: Schenke/Graulig/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 16 BVerfSchG Rn. 1; BT-Drs. 18/4654, Seite 31.
62Die im Rahmen dieser Zielsetzung durch eine öffentliche Äußerung über die Einstufung als „Prüffall“ ausgelösten Wirkungen kommen einem Eingriff gleich. Ähnlich wie im vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall der Erwähnung im Verfassungsschutzbericht ist auch die Äußerung des Bundesamtes über die Einstufung einer politischen Partei als „Prüffall“ kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Es zielt auf den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder (§ 1 Abs. 1 BVerfSchG) und stammt von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen arbeitenden Stelle. Insofern geht eine amtliche Äußerung des Bundesamtes über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger hinaus. Sie ist eine an die verbreiteten Kommunikationsinhalte anknüpfende, mittelbar belastende negative Sanktion gegen die Antragstellerin,
63vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, 63-88, Rn. 53 zum Eingriffscharakter durch Nennung im Rahmen eines Verfassungsschutzberichts; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 ‑ 6 C 4.12 -, juris Rn. 26: Erwähnung einer politischen Partei im Verfassungsschutzbericht; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 22. Oktober 2015 – 10 B 15.1609 – juris Rn. 20: Information der Öffentlichkeit über die Anordnung der förmlichen Beobachtung einer Partei durch den Verfassungsschutz.
64Dies gilt nicht nur für die Veröffentlichung von Verdachtsfällen im Rahmen des Verfassungsschutzberichts nach § 16 Abs. 2 BVerfSchG. Auch die Äußerung, eine Partei stelle einen „Prüffall“ dar, kommt – unabhängig davon, ob dieser begriffliche Unterschied in der Öffentlichkeit überhaupt ausreichend differenziert wahrgenommen werden kann – eine negative Wirkung zu. Denn damit hat das Bundesamt zum Ausdruck gebracht, dass erste tatsächliche Anhaltspunkte für eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgerichtete Politik der Antragstellerin vorliegen,
65so explizit die Pressemitteilung des Bundesamtes vom 15. Januar 2019.
66Die Antragstellerin wird zwar durch die Äußerung des Bundesamtes nicht daran gehindert, weiter am politischen Willensbildungsprozess und an Wahlen teilzunehmen. Ihre Wirkungsmöglichkeiten werden jedoch durch die Äußerung des Bundesamtes nachteilig beeinflusst. Potenzielle Wähler können davon abgehalten werden, die Antragstellerin zu wählen oder ihre Mitteilungen und Äußerungen zu lesen. Es ist jedenfalls nicht unwahrscheinlich, dass potentielle Wähler die Äußerung des Bundesamtes zum Anlass nehmen, sich von der Antragstellerin abzuwenden. Eine solche mittelbare Wirkung der Äußerung kommt einem Eingriff in die Rechte der Antragstellerin gleich.
67Es folgt auch nichts anderes aus dem Umstand, dass das Bundesamt die Äußerung als Klarstellung und Versachlichung der öffentlichen Debatte dahingehend verstanden wissen möchte, dass die Antragstellerin – im Gegensatz zu zwei ihrer Untergliederungen – eben nicht als Verdachtsfall eingestuft wurde. Das Bundesamt hat es aber nicht dabei belassen, zu äußern, dass die Antragstellerin nicht die Voraussetzungen für die Bewertung als Verdachtsfall erfüllt. Der darüber hinaus gehenden Äußerung, dass die Antragstellerin aber als „Prüffall“ bearbeitet werde und daher einer systematischen Prüfung hinsichtlich möglicher Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung unterfalle, kommt jedenfalls die oben beschriebene Wirkung zu.
68Dies ist auch unabhängig davon, ob die Äußerung inhaltlich richtig ist. Ob die Antragstellerin zurecht als „Prüffall“ eingestuft wurde, ist hier nicht Gegenstand des Verfahrens. Unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit ist die öffentliche Äußerung über die Einstufung der Antragstellerin durch das Bundesamt mit den beschriebenen (negativen) Folgen für die Antragstellerin verbunden.
69Der Eingriff in die Rechte der Antragstellerin ist auch nicht gerechtfertigt. Dies folgt hier bereits aus dem Umstand, dass für die streitgegenständlichen Äußerungen keine Ermächtigungsgrundlage existiert. Insbesondere stellt § 16 Abs. 1 BVerfSchG keine solche Ermächtigungsgrundlage dar. Denn diese Norm erlaubt die Information der Öffentlichkeit über einen „Prüffall“ ersichtlich nicht.
70Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm. Nach § 16 Abs. 1 BVerfSchG informiert das Bundesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Dass die tatsächlichen Anhaltspunkte, die für das Bestehen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG sprechen, hinreichend gewichtig sein müssen und nicht – wie das Bundesamt meint – die Gründe, die eine Information der Öffentlichkeit rechtfertigen, ergibt sich aus dem insoweit klaren Wortlaut „hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte“. Tatsächliche Anhaltspunkte beziehen sich aber naturgemäß auf Tatsachen und nicht auf Werturteile.
71Dass die (hinreichend gewichtigen) tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Bestrebung nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG gerade nicht bestehen, ist selbst die Auffassung des Bundesamts und Kern der streitgegenständlichen Äußerung. Denn das Bundesamt hat in der streitgegenständlichen Äußerung erklärt, dass die Auswertung der Grundsatzprogramme der Gesamtpartei der Antragstellerin sowie zahlreicher Reden und Facebook-Verlautbarungen noch nicht dazu geführt hätten, dass der Prozess zur Einstufung der Partei als Verdachtsfall eingeleitet werde. Dem Bundesamt lägen „erste tatsächliche Anhaltspunkte für eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgerichtete Politik“ der Antragstellerin vor. Diese „Verdachtssplitter“ seien aber nicht hinreichend verdichtet, um eine systematische Beobachtung einzuleiten,
72so explizit die Fachinformation des Bundesamts.
73Dass § 16 Abs. 1 BVerfSchG zwar sog. Verdachtsfälle, nicht aber „Prüffälle“ umfasst, folgt auch aus der Gesetzessystematik. Der Verdachtsfall ist in § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG geregelt. Dort heißt es, dass Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte ist. § 16 Abs. 1 BVerfSchG greift den Terminus der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ auf und ergänzt ihn um die Formulierung „hinreichend gewichtig“. Daraus folgt, dass die Öffentlichkeit erst dann informiert werden kann, wenn ein Verdachtsfall vorliegt, und die tatsächlichen Anhaltspunkte zudem hinreichend gewichtig, der Verdachtsgrad also stark ausgeprägt sein muss. Die Voraussetzungen für die Information der Öffentlichkeit sind daher größer als bei der Einstufung einer Vereinigung als Verdachtsfall,
74vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 – 6 C 22.09 –, BVerwGE 137, 275-318 – juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 – 6 C 4/12 –, juris Rn. 16 ff. zu § 16 Abs. 2 BVerfSchG a.F.; Mallmann a.a.O., § 16 BVerfSchG Rn. 2b; Roth ebd., § 4 BVerfSchG Rn. 101.
75Der „Prüffall“ ist bereits begrifflich lediglich eine Vorstufe des Verdachtsfalls und erfüllt dessen Voraussetzungen daher nicht,
76vgl. zur Abgrenzung auch Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, S. 178; Warg, Der gesetzliche Auftrag der deutschen Nachrichtendienste, in Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, V, § 1 Rn. 19
77Insbesondere mit Blick auf die Gesetzgebungsgeschichte ist festzustellen, dass § 16 Abs. 1 BVerfSchG eine Information der Öffentlichkeit über „Prüffälle“ nicht zulässt. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG a.F. konnte das Bundesministerium des Innern über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG informieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war diese Norm nicht geeignet, bloße Verdachtsfälle in den Verfassungsschutzbericht aufzunehmen,
78BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 – 6 C 4.12 –, juris Rn. 12.
79Hierdurch sah sich der Gesetzgeber veranlasst, § 16 BVerfSchG neuzufassen. Dies geschah dadurch, dass nunmehr dem Bundesamt eine eigenständige Informationsbefugnis eingeräumt wurde und die Formulierung der „hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte“ aufgenommen wurde. Damit wurde nach der Gesetzesbegründung „die Verdachtsfallberichterstattung nunmehr ausdrücklich in den Gesetzeswortlaut aufgenommen (‚tatsächliche Anhaltspunkte‘). Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01), sofern die tatsächlichen Anhaltspunkte hinreichend gewichtig sind“,
80BT-Drs. 18/4654, Seite 32.
81Der Gesetzgeber wollte und musste daher in Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein die Information über Verdachtsfälle regeln.
82Weiterhin ist hier zu beachten, dass sich der Gesetzgeber sich bei der Fassung des § 16 BVerfSchG vom „Junge-Freiheit“-Beschluss des BVerfG,
83BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, 63 (81) – juris Rn. 68,
84leiten ließ. Das Bundesverfassungsgericht hat darin die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Verdachtsfallberichterstattung konkretisiert und dahingehend eingeschränkt, dass für einen Verdachtsfall „hinreichend gewichtige“ tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen müssen:
85„Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen allerdings hinreichend gewichtig sein. Rechtfertigen sie nur den Schluss, dass möglicherweise ein Verdacht begründet ist, reichen sie auch nach dieser Auslegung als Grundlage einer Grundrechtsbeeinträchtigung nicht aus. Stehen die Bestrebungen noch nicht fest, begründen tatsächliche Anhaltspunkte aber einen entsprechenden Verdacht, muss dessen Intensität hinreichend sein, um die Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten auch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen.“
86Daraus folgt, dass auch das Bundesverfassungsgericht den Terminus „hinreichend gewichtig“ auf die tatsächlichen Anhaltspunkte bezogen hat und damit eine Information der Öffentlichkeit selbst den Verdachtsfall betreffend nur unter weiteren Voraussetzungen als zulässig erachtet. Ist somit eine Verdachtsfallberichterstattung nur unter gesteigerten Voraussetzungen möglich, so ist eine Berichterstattung über eine dem Verdachtsfall vorgelagerte Prüfung wie den hier streitgegenständlichen „Prüffall“ von vorneherein ausgeschlossen.
87Eine Ermächtigung zur Information über eine Einstufung als „Prüffall“ ergibt sich auch nicht als Annex aus der Verdachtsberichtserstattung über Teilorganisationen der Antragstellerin. Es ist nicht ersichtlich, dass bei einer Information über Teilorganisationen auch über die Gesamtorganisation berichtet werden darf, sofern die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 BVerfSchG hierfür nicht vorliegen. Es ergibt sich ‑ anders als das Bundesamt meint - auch nichts Abweichendes aus der Regelung des § 16 Abs. 3 BVerfSchG, wonach bei der Information nach den Absätzen 1 und 2 auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden dürfen, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen. Vorliegend geht es nicht um personenbezogene Daten. Auch ist die Bekanntgabe der rechtlichen Bewertung über eine Gesamtorganisation für das Verständnis des Zusammenhangs auch nicht erforderlich, denn das Verhältnis der Gesamtpartei zu ihren Teilorganisationen ist der Öffentlichkeit bekannt. § 16 Abs. 3 BVerfSchG regelt die Bekanntgabe von Daten, nicht die Bekanntgabe einer rechtlichen Bewertung von Tatsachen. Der Zweck der Informationsbefugnis aus § 16 Abs. 1 und 2 BVerfSchG ist, wie die amtliche Überschrift zeigt, die Aufklärung der Öffentlichkeit. Der Öffentlichkeit soll die Möglichkeit gegeben werden, sich selbst ein Urteil über die informationsgegenständlichen Organisationen zu bilden. Das Werturteil des Bundesamtes soll dieses eigenständige Urteil nicht ersetzen. Die behördliche Wertung einer Organisation ist nichts, was dieser anhaftet oder eigentümlich ist. Darüber hinaus würde eine Annexbefugnis die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 (und Abs. 2) BVerfSchG aushöhlen.
88Überdies ergibt sich keine Ermächtigungsgrundlage aus einer allgemeinen Pflicht zu staatlichem Informationshandeln. Es kann dahinstehen, ob die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen, denn § 16 Abs. 1 BVerfSchG entfaltet als lex specialis Sperrwirkung gegenüber einer allgemeinen Informationsbefugnis. Als informatorische Generalklausel ermächtigt § 16 Abs. 1 BVerfSchG - in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit – zu jeder Art von Informationshandeln, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen,
89vgl. Brandt, Öffentlichkeitsarbeit durch Nachrichtendienste, in Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, VIII, § 2 Rn. 56ff.
90Auch aus der allgemeinen Informationspflicht ergibt sich eine allgemeine Informationsbefugnis. Somit entsprechen sich beide Rechtsinstitute auf der Rechtsfolgenseite. Wollte man nun ein Nebeneinander dieser beiden anerkennen, wäre § 16 Abs. 1 BVerfSchG um seinen eigenständigen Anwendungsbereich gebracht, da die allgemeine Informationsbefugnis nicht die engen tatbestandlichen Grenzen des § 16 Abs. 1 BVerfSchG kennt. Somit kann § 16 Abs. 1 BVerfSchG sinnvollerweise nur als Einschränkung der allgemeinen Pflicht zu staatlichem Informationshandeln verstanden werden.
91Eine Ermächtigungsgrundlage ist für die streitgegenständlichen Äußerungen auch erforderlich. Führt das staatliche Informationshandeln nämlich – wie hier – zu Beeinträchtigungen, die einen Grundrechtseingriff darstellen oder ihm gleichkommen, bedürfen sie der Rechtfertigung durch eine gesetzliche Ermächtigung,
92BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, 63-88 – juris Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 –, BVerwGE 131, 171-186 – juris Rn. 21; BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 10 B 15.1609 –, juris Rn. 35.
93Da bereits eine Ermächtigungsgrundlage fehlt, kann dahinstehen, ob die Äußerung des Bundesamtes verhältnismäßig war, wofür aber angesichts des im Vergleich zu einem Verdachtsfall geringeren Verdachtsgrad Einiges spricht. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu bereits im Hinblick auf eine Information der Öffentlichkeit über einen Verdachtsfall ausgeführt, dass die tatsächlichen Anhaltspunkte, die für eine verfassungsfeindliche Bestrebung sprechen, im Falle der Information der Öffentlichkeit hinreichend gewichtig sein müssen. Rechtfertigen sie nur den Schluss, dass möglicherweise ein Verdacht begründet ist, reichen sie als Grundlage einer Grundrechtsbeeinträchtigung nicht aus. Stehen die Bestrebungen noch nicht fest, begründen tatsächliche Anhaltspunkte aber einen entsprechenden Verdacht, muss dessen Intensität hinreichend sein, um die Veröffentlichung auch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen,
94BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, 63-88, juris Rn. 68.
95Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
96BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 – 6 C 22/09 –, BVerwGE 137, 275-318 – juris Rn. 31,
97begrenzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch die Möglichkeit, Parteien wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu beobachten bzw. über deren Beobachtung die Öffentlichkeit zu unterrichten:
98„Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich aber insoweit nicht ohne Weiteres übertragen. Das Gewicht des Eingriffs in die freie Betätigung der Parteien ist ein anderes, je nachdem ob sie (nur) beobachtet werden oder ob als Ergebnis einer solchen Beobachtung die Öffentlichkeit über Gefährdungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unterrichtet werden soll, die von der Partei ausgehen. Die Beobachtung dient gerade der Aufklärung, ob Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gegeben sind, die, ohne schon zum Mittel des Verbotsantrags zu greifen, doch die politische Auseinandersetzung mit dieser Partei erforderlich machen und ob zu diesem Zweck auch das Mittel einer Warnung der Öffentlichkeit über den Verfassungsschutzbericht eingesetzt werden soll. Diese Abstufung der Reaktion auf mögliche Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, schließt es aus, jeweils das gleiche Gewicht für tatsächliche Anhaltspunkte für solche Bestrebungen zu verlangen.“
99Vorliegend geht selbst das Bundesamt nicht von tatsächlichen Anhaltspunkten, die die Antragstellerin zum Verdachtsfall machen und den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel rechtfertigen würden, aus, sondern nur von „ersten tatsächlichen Anhaltspunkten“ bzw. „Verdachtssplittern“. Daraus folgt, dass die Anhaltspunkte erst recht nicht hinreichend gewichtig in diesem Sinne sind und der Verdachtsgrad nicht eine solche Intensität erreicht, die eine Veröffentlichung rechtfertigt.
100Die Antragstellerin hat auch eine hinreichende Wiederholungsgefahr glaubhaft gemacht. Der Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass die konkrete Gefahr der Wiederholung droht,
101vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris, Rn. 14.
102Dass weitere Eingriffe drohen, kann regelmäßig angenommen werden, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat. Denn im Regelfall wird die Behörde ihre Maßnahmen für rechtmäßig halten und keinen Anlass sehen, von diesen Abstand zu nehmen,
103vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 7 C 20.04 - juris, Rn. 34; Hessischer VGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 8 B 1144/17 -, juris, Rn. 34, m. w. N.
104Vorliegend hat eine Beeinträchtigung durch die mehrfachen genannten Äußerungen des Bundesamts stattgefunden. Zudem hat das Bundesamt die Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber der Antragstellerin abgelehnt und auch gegenüber dem Gericht erklärt, seine Vorgehensweise für rechtmäßig zu halten.
105Die Antragstellerin hat in Bezug auf den vorstehend bejahten Anordnungsanspruch auch einen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Es ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu prüfen, ob es der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten.
106Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 4 B 786/17 –, juris Rn. 42.
107Gemessen daran ist die einstweilige Anordnung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich, um wesentliche Nachteile für die Antragstellerin abzuwenden. Es liegen auch die strengen Voraussetzungen jedenfalls hinsichtlich einer zeitlichen Vorwegnahme der Hauptsache vor, da die gerichtliche Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes notwendig ist. Ein Verweis auf den rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens würde die zu sichernden Rechte der Antragstellerin jedenfalls teilweise irreversibel vereiteln. Denn ohne die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes bestünde die Gefahr, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden bzw. ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entstünde,
108vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 ‑ 4 B 786/17 -, juris Rn. 7.
109Hier wäre der Verweis der Antragstellerin auf nachträglichen Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen verbunden. Sollte das Bundesamt zukünftig durch unzulässige Äußerungen in die Rechte der Antragstellerin eingreifen, bedeutete dies einen Schaden, der durch einen nachträglichen Widerruf nicht kompensiert werden könnte, weil die zugrunde liegende Äußerung andernfalls einer immer größer werdenden Öffentlichkeit bekannt würde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in naher Zukunft Wahlen anstehen (Wahl zum Europäischen Parlament am 26. Mai 2019 und mehrere Landtagswahlen im Mai, September und Oktober 2019), an denen die Antragstellerin teilnehmen will. Ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre das Bundesamt nicht gehindert, sich vor diesen Wahlen erneut über die Antragstellerin im streitgegenständlichen Sinne zu äußern und damit in den Wahlkampf einzugreifen, ohne dass dies nach Abschluss der Wahlen im Rahmen eines nachträglichen Rechtsschutzes kompensiert werden könnte.
110Daran ändert auch nichts, dass die streitgegenständlichen Äußerungen bereits jetzt eine große Verbreitung durch zahlreiche Medien gefunden haben. Denn eine weitere Wiederholung der Äußerungen wäre geeignet, für eine weitere Verbreitung zu sorgen und würde den bereits eingetretenen Schaden dadurch vertiefen.
111Es ergibt sich auch nichts anderes aus dem oben genannten Umstand, dass die Antragstellerin selbst die Äußerungen des Bundesamts verbreitet und kommentiert hat. Wenn es der Antragstellerin nicht verwehr bleiben darf, sich zur Beeinflussung der politischen Auseinandersetzung zu den Äußerungen des Bundesamts zu äußern, folgt daraus – anders als das Bundesamt meint – auch, dass sie nicht auf den nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden darf, zumal die bis dahin eingetretenen Schäden dann nicht mehr kompensiert werden könnten.
112Der Inhalt der getroffenen einstweiligen Anordnung beruht auf § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO. Danach bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes der einstweiligen Anordnung erforderlich sind. Unter den vorliegenden Umständen war die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin geboten. Entsprechend dem Antrag der Antragstellerin droht das Gericht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 928, 890 ZPO ein Ordnungsgeld an,
113vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 4 B 786/17 –, juris Rn. 45.
114Bei der nur entsprechenden Anwendung der Regelung der §§ 928, 890 ZPO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO sind die Anforderungen und Besonderheiten zu beachten, die für die Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften gelten. Dabei kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Hand angesichts ihrer verfassungsrechtlichen Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) verwaltungsgerichtliche Entscheidungen beachtet und es einer Vollstreckung nur ausnahmsweise bedürfen wird.
115vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 4 B 786/17 –, juris Rn. 47.
116Andererseits sind die Verwaltungsgerichte auch verpflichtet, bei Erlass und Vollstreckung einstweiliger Anordnungen nach § 123 VwGO der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen,
117vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 4 B 786/17 –, juris Rn. 49.
118Gemessen daran hält das Gericht mit Blick auf die gesetzliche Einschätzung des erforderlichen Einwirkens auf Behörden im öffentlich-rechtlichen Bereich die Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 Euro zur Wahrung wirkungsvollen Rechtsschutzes für angemessen und ausreichend (vgl. auch § 172 VwGO).
119Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
120Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hält angesichts der Bedeutung der Äußerungen für die Antragstellerin einen Streitwert in der Hauptsache von 10.000 Euro für angemessen. Wegen der jedenfalls zeitlichen Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht nicht – wie sonst in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes üblich – lediglich die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache festgesetzt.
121Rechtsmittelbelehrung
122Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
123Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
124Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
125Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
126Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
127Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
128Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
129Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
130Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.