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1.Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese sind nicht erstattungsfähig.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
3Der Antrag ist zulässig, insbesondere fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nicht, weil der streitgegenständliche Bescheid der Antragsgegnerin bereits bestandskräftig wäre. Denn der Kläger hat die Klagefrist in der Hauptsache gewahrt. Ausweislich des elektronischen Prüfvermerks ist die Klageschrift am 16. September 2019 um 23:59:24 Uhr und damit (gerade noch) innerhalb der gem. § 57 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am 16. September 2019 endenden Klagefrist – Bekanntgabe war am 16. August 2019 (Bl. 82 BA 2) – eingegangen.
4Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung ).
6Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss,
7vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –.
8Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nach dieser Maßgabe nicht glaubhaft gemacht. Das Begehren in der Hauptsache hat nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht erkennbar Erfolg. Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung keinen (weitergehenden) Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht in die verbliebenen 20 Seiten der 1.361 Seiten umfassenden Akte des Jugendamts der Antragsgegnerin nach § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW).
9Dem Anspruch steht hinsichtlich der dem Antragsteller verweigerten Informationen bereits der besondere Schutz von Sozialdaten gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entgegen. Soweit es sich um anvertraute Sozialdaten im Sinne dieser Norm handelt, scheidet ein Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW von vornherein aus, § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW,
10vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 26. März 2008 -12 E 115/08 -, juris Rn. 8.
11Dies hat die Antragsgegnerin jedenfalls nach summarischer Prüfung hier für jede geschwärzte Passage separat und für das Gericht nachvollziehbar begründet.
12Dies betrifft auch das Begehren des Antragstellers auf Akteneinsicht (auch) in die Korrespondenz mit der Kindesmutter bzw. Gesprächsvermerke über Gespräche mit der Kindesmutter und der Korrespondenz/Gespräche mit der Kindertagestätte über die Situation des Kindes. Dies macht den wesentlichen Gegenstand des Begehrens des Antragstellers aus. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dürfen Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, von diesem nur in den dort aufgeführten Fällen weitergegeben werden. Fallen Daten unter § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII so kommt ein Akteneinsichtsrecht keinesfalls in Betracht, wenn nicht einer der dort genannten Fälle einer Weitergabebefugnis vorliegt. Bei den E-Mails und den in Gesprächen gemachten Äußerungen der Kindesmutter zur familiären Situation handelt es sich um Sozialdaten der Mutter und des Kindes. Sozialdaten sind nach § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Bei diesen Aufgaben handelt es sich um die nach §§ 18 bis 29 SGB I und § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I, also um Leistungen des Jugendhilfeträgers nach § 27 SGB I, zu denen auch die Leistungen nach § 17 SGB VIII gehören. Aber auch bei der Erfüllung anderer Aufgaben wie der Mitwirkung und Unterstützung im familiengerichtlichen Verfahren nach § 50 SGB X ist das Jugendamt an die Vorschriften über den sozialrechtlichen Datenschutz gebunden,
13vgl. zum Ganzen Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 31. Oktober 2016 – 26 K 5681/15 –, Rn. 66 ff., juris m.w.N.
14Diese Daten sind auch zum Zwecke persönlicher oder erzieherischer Hilfe erhoben worden. Das Tatbestandsmerkmal des Zwecks der persönlichen oder erzieherischen Hilfe dient der Abgrenzung zu den Sach- oder Geldleistungen (§ 11 Satz 2 SGB I). § 65 SGB VIII ist auch bei der Wahrnehmung anderer Aufgaben zugunsten junger Menschen i.S.d. § 2 Abs. 3 SGB VIII, etwa im Rahmen des § 50 SGB VIII, zu beachten,
15vgl. VG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2016 – 26 K 5681/15 –, Rn. 72 ff.
16Die Daten wurden dem Jugendamt auch anvertraut. Dem steht nicht entgegen, dass ein familiengerichtliches Verfahren anhängig ist,
17vgl. insofern VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 4 K 2344/12 -, juris Rn. 24; offen gelassen von VG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2016 – 26 K 5681/15 –, Rn. 78 ff.
18Aber selbst wenn es sich bei den Daten nicht um anvertraute Sozialdaten handelt, steht dem Akteneinsichtsanspruch des Klägers jedenfalls § 25 Abs. 3 SGB X analog i.V.m. § 67d SGB I entgegen. Als bundesrechtliche Regelungen des Schutzes von Sozialdaten stehen aber auch die Vorschriften der §§ 35 Abs. 1 SGB I, 67 ff. SGB X diesem Akteneinsichtsrecht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW entgegen,
19VG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2016 – 26 K 5681/15 –, Rn. 98, juris.
20Nach § 67d SGB I ist eine Übermittlung von Sozialdaten nur zulässig, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch vorliegt. Diese Vorschriften schützen die Sozialdaten nicht nur vor Preisgabe innerhalb des öffentlichen Bereiches, sondern auch gegenüber anderen Privatpersonen und zwar erst recht, da sie nicht den besonderen Geheimhaltungspflichten unterliegen,
21vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 4. September 2003 – 5 C 48/02 –, juris Rn. 29; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 12 F 10369/13 -, juris Rn. 15.
22Eine Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 SGB X ist nicht ersichtlich. Auch eine anderweitige Übermittlungsbefugnis liegt nicht vor.
23Soweit sich die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid (vereinzelt) auf den Schutz personenbezogener Daten beruft, kann für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die in diesem Rahmen gebotene summarische Prüfung dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 HS. 2 lit. e) IFG NRW erfüllt sind, insbesondere, ob die Antragsgegnerin die schutzwürdigen Belange des Antragstellers angemessen gewürdigt hat. Denn es dürfte sich nach summarischer Prüfung auch diesbezüglich um Sozialdaten im o.g. Sinn handeln, da nach den Ausführungen der Antragsgegnerin jeweils (vertrauliche) Telefonate hinsichtlich der Situation des Kindes betroffen sind. Im Falle des Vorliegens von Sozialdaten sieht das Gesetz eine Abwägung des Sozialdatenschutzes mit Belangen des Antragstellers nicht vor.
24Soweit die dem Antragsteller vorenthaltenen Informationen internen E-Mail Verkehr zur Vorbereitung einer Medienanfrage betreffen (Band III, Seiten 620 – 625), so steht dem Anspruch nach summarischer Prüfung die Regelung des § 7 Abs. 1 IFG NRW entgegen. Danach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie für Protokolle vertraulicher Beratungen. Es ist – jedenfalls im Rahmen einer summarischen Prüfung – für das beschließende Gericht nachvollziehbar, dass es sich bei Vorbereitungen einer Medienanfrage um Entwürfe bzw. Vorarbeiten im Sinne der Norm handelt.
25Spricht damit angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache wenig für ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache, geht auch eine gegebenenfalls unabhängig von den vorstehenden Ausführungen vorzunehmende Interessenabwägung,
26vgl. Dombert, in Finklenburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 201 ff, 204 f.,
27zu Lasten des Antragstellers aus. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine stattgebende Entscheidung faktisch die Schaffung irreversibler Tatsachen bewirkte, da dem Antragsteller die Informationen, um deren Offenlegung es in der Hauptsache geht, bereits bekanntgegeben würden. Eine „Rückholung“ durch eine spätere negative Entscheidung im Hauptsacheverfahren wäre nicht möglich. Dem stehen keine derart gewichtigen Interessen des Antragstellers gegenüber, die dieses Ergebnis überwiegen könnten.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.
29Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der jedenfalls zeitlichen Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht nicht – wie sonst in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes üblich – lediglich die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache festgesetzt.
30Rechtsmittelbelehrung
31Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
32Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
33Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
34Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
35Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
36Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
37Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
38Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
39Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.