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1. |
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. |
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2. |
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. |
Gründe
2In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Aus den Gründen der Hinweise des Gerichts im Erörterungstermin am heutigen Tage hätte der Antragsteller bei einer streitigen Entscheidung voraussichtlich mit seinem Antrag zu 3. obsiegt und wäre mit seinen Anträgen zu 1. und 2. voraussichtlich unterlegen. Vor dem Hintergrund, dass der Antrag zu 1. im Verfahren des vorläufige Rechtsschutzes eine untergeordnete Bedeutung hat und es dem Antragsteller – der juristischer Laie ist – in der Sache um die Herausgabe der Informationen geht, entspricht die gegenseitige Aufhebung der Kosten der Billigkeit.
3Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht den Streitwert nicht – wie sonst in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblich – nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens reduziert.
4Rechtsmittelbelehrung
5Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).
6Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
7Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
8Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
9Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
10Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
11Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.