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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 2642/16

Datum:
29.04.2019
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 K 2642/16
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2019:0429.13K2642.16.00
 
Tenor:

A.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

B.

Es wird gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchstabe b) AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der ersucht wird, die Rechtssache gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs mit der Rechtssache C‑654/18 zu verbinden, zu folgenden Fragen eingeholt:

1.

a)

Ist die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, insbesondere Anhang III in Verbindung mit dem Eintrag B 3020 der Anlage IX des Basler Übereinkommens, so auszulegen, dass es sich bei den in diesem Eintrag enthaltenen Spiegelstrichen um verschiedene Einzeleinträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 handelt?

b)

Falls die Frage 1 a) verneint wird:

Umfasst der Eintrag B 3020 gemischte Abfälle aus Papier und Pappe, in denen - wie bei den im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Abfällen - neben Leichtverpackungen aus Papier, Pappe und Kartonage auch Flüssigkeitskartons aus geklebter/laminierter Pappe enthalten sind?

2.

Falls Frage 1 b) bejaht wird:

a)

Ist der Eintrag B 3020 bzw. dessen vierter Spiegelstrich so auszulegen, dass er absolute Fremdstofffreiheit in dem Sinne verlangt, dass die Zuordnung eines Abfalls zu diesem Eintrag ausgeschlossen ist, wenn der Abfall - unabhängig von deren Menge und Gefahrenpotenzial - andere Stoffe als Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe (Fremdstoffe) enthält?

b)

Falls Frage 2. a) verneint wird:

Kann ein Fremdstoffanteil in einem Abfall, insbesondere aufgrund seiner Menge, der Zuordnung zu dem Eintrag B 3020 bzw. zu dessen viertem Spiegelstrich auch dann entgegenstehen, wenn die Voraussetzungen des sog. Chapeaus des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nicht erfüllt sind, d.h. aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien die Risiken im Zusammenhang mit dem Abfall nicht so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 20 08/98/EG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, und die umweltgerechte Verwertung des Abfalls nicht verhindert wird?

3.

Falls Frage 1 b) verneint wird:

a)

Ist Nummer 3 Buchstabe g) des Anhangs IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 so auszulegen, dass sie absolute Fremdstofffreiheit in dem Sinne verlangt, dass die Zuordnung eines Abfallgemischs zu diesem Eintrag ausgeschlossen ist, wenn das Gemisch - unabhängig von deren Menge und Gefahrenpotenzial - andere als die in den ersten drei Spiegelstrichen des Eintrags B 3020 genannte Abfälle (Fremdstoffe) enthält?

b)

Falls Frage 3 a) verneint wird:

Können Fremdstoffe, die einer Zuordnung zu Nummer 3 Buchstabe g) des Anhangs IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nicht in jedem Fall entgegenstehen, auch Abfälle sein, die für sich betrachtet dem vierten Spiegelstrich des Eintrags B 3020 zuzuordnen wären?

 
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