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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der am 00.00.1956 geborene Kläger stellte am 15. Mai 2000 einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Das Verfahren konnte zunächst nicht weiterbetrieben werden, weil weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter sich auf Ermittlungsschreiben meldeten. Der Antrag des Klägers wurde durch Bescheid vom 2. April 2013 abgelehnt. Dies begründete die Beklagte damit, der Kläger habe seine Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen. Abgesehen davon fehle es an einem Bekenntnis zur deutschen Nationalität. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 10. Mai 2013 Widerspruch. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2014 (der Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 2. September 2014) als unzulässig zurück.
3Mit einem am 30. September 2014 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger, das Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen.
4Diesen Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 ab. Dies begründete es damit, der Antrag auf Wiederaufgreifen sei bereits unzulässig, weil im Zeitpunkt des Einganges des Antrags der Ablehnungsbescheid vom 29. August 2014 noch nicht bestandskräftig gewesen sei. Bestandskraft sei erst am 3. Oktober 2014 eingetreten. Abgesehen davon könne der Kläger sich nicht auf eine Änderung der Rechtslage berufen. Der Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass das Abstammungserfordernis nicht erfüllt sei. Insoweit habe es keine Änderung der Rechtslage gegeben.
5Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2017 mit der Begründung zurück, der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei unzulässig gewesen, weil zum Zeitpunkt des Einganges des Antrages der Widerspruchsbescheid noch nicht bestandskräftig gewesen sei. Abgesehen davon habe sich die Sach- oder Rechtslage nicht zu Gunsten des Klägers geändert.
6Der Kläger hat am 17. August 2017 Klage erhoben.
7Diese begründet er im Wesentlichen damit, er habe einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens.
8Der Kläger beantragt,
9den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Verfahren wiederaufzugreifen und dem Kläger einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen,
10hilfsweise,
11die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte ist der Auffassung, der Wiederaufnahmeantrag sei bereits unzulässig, weil im Zeitpunkt des Einganges des Antrages der Widerspruchsbescheid noch nicht bestandskräftig gewesen sei. Zudem habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des inzwischen bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens
15Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
16Entscheidungsgründe
17Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 15. Dezember 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19Nachdem der Aufnahmeantrag des Klägers aus dem Jahr 2000 unanfechtbar abgelehnt worden ist, kann das Begehren des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur Erfolg haben, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG (Anspruch auf Wiederaufgreifen) oder nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG (Wiederaufgreifen nach Ermessen) vorliegen. Die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen indes nicht vor (I.). Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG hat die Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt (II.).
20I.
21Die Beklagte hat zu Recht abgelehnt, das Verwaltungsverfahren nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG wieder aufzugreifen.
22Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Gegenstand des Wiederaufgreifens sind grundsätzlich unanfechtbare Verwaltungsakte, d.h. solche, die nicht mehr mit Rechtsbehelfen angegriffen werden können.
23In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Antrag auf Wiederaufgreifen nicht bereits deshalb unzulässig ist, weil im Zeitpunkt des Einganges des Antrags der Ablehnungsbescheid vom 29. August 2014 noch nicht bestandskräftig war. Denn selbst wenn der Antrag auf Wiederaufgreifen zulässig wäre, stünde dem Kläger ein Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht zu.
24Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen in einer Weise geändert haben, dass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Dabei muss sich die Sach- oder Rechtslage hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für die bestandskräftige Ablehnung tatsächlich maßgeblich waren. Nicht ausreichend ist eine Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen, die für die Entscheidung nicht (allein) ausschlaggebend waren,
25vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 13.
26An einer solchen Änderung fehlt es hier.
27Der Ablehnungsbescheid vom 2. April 2013 wurde maßgeblich auch auf die Begründung gestützt, es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger von einem deutschen Staatsangehörigen abstamme. Hinsichtlich dieses bestandskräftig festgestellten Ablehnungsgrundes hat der Kläger einen durchgreifenden Wiederaufnahmegrund nicht geltend gemacht. Insoweit liegt keine entscheidungserhebliche Änderung der Rechtslage vor.
28Das am 14. September 2013 in Kraft getretene Zehnte BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I. S. 3554) stellt in Bezug auf den Ablehnungsgrund keine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers dar, weil keine Änderung des Gesetzes in Bezug auf den Abstammungsbegriff erfolgte.
29Hinsichtlich des Ablehnungsgrundes liegen schließlich auch keine neuen Beweismittel vor, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Denn bei den bereits im bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahren vorgelegten Unterlagen handelt es sich nicht um „neue“ Beweismittel im Sinne der Vorschrift, andere (neue) Beweismittel hat der Kläger nicht vorgelegt.
30II.
31Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG.
32Auch wenn die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen kann die Behörde ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen. Insoweit besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung,
33vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 25.
34Ein solcher Anspruch besteht ausnahmsweise dann, wenn die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der maßgeblichen Umstände abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich,
35vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 25.
36Daran gemessen sind im vorliegenden Fall Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, die einen Anspruch des Klägers auf Aufhebung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides begründen.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
38Rechtsmittelbelehrung
39Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
40ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
47Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.
48Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
49Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
50Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
51Beschluss
52Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
535.000,00 €
54festgesetzt.
55Gründe
56Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
57Rechtsmittelbelehrung
58Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
59Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.
60Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
61Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
62Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.