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Verwaltungsgericht Köln, 5 K 2572/18

Datum:
25.09.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 2572/18
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2018:0925.5K2572.18.00
 
Leitsätze:

Leitsatz

Sachgebiet: 600

Normen: § 68 AufenthG; § 68a AufenthG

Schlagwörter : Haftung aus Verpflichtungserklärung

Auslegung der Willenserklärung im Einzelfall

Leitsatz:

Einzelfall der Haftung aus einer Verpflichtungserklärung.

Unterlassene Aufklärung durch die die Verpflichtungserklärung entgegennehmende Ausländerbehörde bei Kenntnis der Fehlvorstellungen des Klägers über die Dauer der Haftung.

VG Köln, Urteil vom 25. September 2018, 5 K 2572/18;

I. Instanz: .

 
Tenor:

Der Bescheid vom 16. Februar 2018 wird aufgehoben, soweit das beklagte Jobcenter nach dem 31. Juli 2015 erbrachte Leistungen von dem Kläger zurückfordert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Jobcenter.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Jobcenter kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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