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Verwaltungsgericht Köln, 2 K 7495/18

Datum:
04.12.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 7495/18
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2018:1204.2K7495.18.00
 
Leitsätze:

1. Macht ein von einem Bauvorhaben möglicherweise in seinen Nachbarrechten betroffener Nachbar einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2000 geltend, ist die zuständige Bauaufsichtsbehörde verpflichtet, ihre Ermessensentscheidung unter korrekter Anwendung der einschlägigen Rechtsgrundlagen auf der Grundlage eines zutreffenden und im entscheidungserheblichen Umfang vollständig ermittelten Sachverhalts zu treffen.

2. Das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme kann im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Gründe auch dann verletzt sein, wenn die nach § 6 BauO NRW 2000 einzuhaltenden Abstandflächen gewahrt sind. Dies kann dann der Fall sein, wenn es durch die Bebauung zu billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Möglichkeiten der Einsichtnahme auf das Nachbargrundstück kommt, denen der betroffene Nachbar auch nicht durch Maßnahmen der Selbsthilfe begegnen kann (hier im spezifischen Einzelfall bejaht).

3. § 68 Abs. 6 BauO NRW 2000 ist Ausdruck einer bewussten Entscheidung des Landesgesetzgebers für eine Privatisierung des Bauordnungsrechts. Absicht des Gesetzgebers war es, durch die Verlagerung von Prüfungen auf den Entwurfsverfasser (§ 58 BauO NRW 2000) die Haftung der Bauaufsichtsbehörde möglichst zu beschränken oder auszuschließen. Mit dieser Entscheidung hat sich das Haftungsrisiko auf den Entwurfsverfasser verlagert.

 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. Oktober 2018 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Einschreiten vom 26. September 2018 gegen das Vorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück Gemarkung B.      , Flur 00, Flurstück 0000 (T2.------------weg 00 in B.      ), soweit dieses von der Baugenehmigung des Beklagten vom 21. November 2016 (Az.:                      ) abweicht, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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