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Verwaltungsgericht Köln, 2 K 5270/14

Datum:
28.09.2018
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 5270/14
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2018:0928.2K5270.14.00
 
Leitsätze:

1. Zur Frage, ob sich ein Erstattungsanspruch des Landes NRW, der zuvor von einem privaten Kostenschuldner an dieses abgetreten worden war, gegen einen Insolvenzverwalter über das Vermögen eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs als Beliehenem nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ÖbVIG NRW aus § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ergibt (hier verneint).

2. Zur Frage des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches des Landes NRW gegen einen Insolvenzverwalter über das Vermögen eines sich wegen der Aufhebung der Zulassung als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI) in Abwicklung seiner Geschäftsstelle befindlichen ÖbVI´s aus der Insolvenzmasse (vgl. § 35 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Ziffer 3 InsO) (hier bejaht).

 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.759,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.068,62 Euro seit dem 16. Februar 2017, aus einem Betrag von 4.272,10 Euro seit dem 20. Februar 2017, aus einem Betrag von 1.281,39 Euro seit dem 22. Februar 2017 und aus einem Betrag von 2.137,24 Euro seit dem 10. April 2017 aus der Insolvenzmasse zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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