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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin begehrt die Eintragung eines Künstlernamens im Melderegister und in ihrem Personalausweis.
3Die Klägerin ist seit 2005 als Schauspielerin in verschiedenen TV-, Theater- und Kinorollen im deutschsprachigen Raum unter ihrem Vor- und Geburtsnamen „D. G. “ tätig.
4Mit ihrer Eheschließung nahm die Klägerin den Familiennamen ihres Ehegatten („C. “) an. Ihre Tätigkeit als Schauspielerin führte sie jedoch weiterhin unter dem Namen „D. G. “ aus, der auch auf der Homepage ihrer Agentur eingetragen war. Im Personalausweis und im Melderegister ist zusätzlich zum neuen Familiennamen der Geburtsname ‚G. ‘ vermerkt.
5Die Klägerin stellte am 17.05.2017 bei der Beklagten den Antrag, auch den Künstlernamen „D. G. “ in das Melderegister einzutragen und der Klägerin einen entsprechend geänderten Personalausweis auszustellen.
6Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 08.06.2017 ab. Sie trug zur Begründung vor, dass unter einem Künstlernamen ein vom bürgerlichen Namen abweichender Name zu verstehen sei, der in bestimmten Lebensbereichen geführt werde und dort anstelle des Familiennamens die Individualität und Identität der Person ausdrücke. Aus seiner dem bürgerlichen Namen entsprechenden Funktion sei abzuleiten, dass ein Künstlername nur vorliege, wenn dieser durch die Verkehrsgeltung anerkannt sei und individuelle Unterscheidungskraft besitze. Die erforderliche individuelle Unterscheidungskraft gegenüber dem bürgerlichen Namen liege bei Frau D. C. nicht vor, da sich ihr Vorname „D. “ und Geburtsname „G. “ im Künstlernamen wiederfänden. Die Eintragung in Pässen und Personalausweisen diene ausschließlich der zweifelsfreien Feststellung der Identität der Ausweisinhaberin. Eine Wiederholung des bereits im Personalausweis erwähnten Geburtsnamen sei weder als Berufs- oder Künstlername notwendig, um den für die Identifizierung notwendigen Zusammenhang zum bürgerlichen Namen herzustellen.
7Am 10.07.2017 hat die Klägerin Klage erhoben.
8Die Klägerin vertritt in der rechtzeitig erhobenen Klage die Auffassung, dass die beiden Voraussetzungen für das Vorliegen eines Künstlernamens, nämlich die Anerkennung durch die Verkehrsgeltung und eine individuelle Unterscheidungskraft, vorliegen. Es sei ein erheblicher Unterschied, ob der Geburtsname „G. “ nur als Geburtsname oder auch als Künstlername in Ausweisdokumenten benannt sei. Die Wiederholung des Geburtsnamen auch als Künstlername sei zur Identifizierung notwendig, da der neue Familienname der Klägerin in ihren beruflichen Kreisen weitestgehend unbekannt sei. Ihre Verträge wiesen sie als „ D. G. “ aus, sodass auch sämtliche im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Verträge veranlassten Maßnahmen -wie beispielsweise die Buchung von Flugtickets- auf den Künstlernamen der Klägerin lauten würden. So sei insbesondere bei einer Vielzahl von Fluggesellschaften eine Beförderung unter dem Geburtsnamen nicht möglich, da sie diesem nicht die entsprechende Unterscheidungskraft beimessen würden, wie sie es bei einem Künstlernamen tun würden. Insbesondere bestünden auch Bedenken dahingehend, ob es den verschiedenen nationalen Einreisebestimmungen –speziell dem US-amerikanischen ESTA-Verfahren– entspreche, wenn der Name auf dem Flugticket „nur“ dem Geburtsnamen entspricht und nicht durch den eingetragenen Künstlername verifiziert werde.
9Des Weiteren bestehe bei der Beklagten eine Verwaltungspraxis dahingehend, den Geburtsnamen auch als Künstlernamen einzutragen. Es bestehe folglich ein Rechtsanspruch der Klägerin auf Eintragung.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.06.2017 zu verpflichten, den Künstlernamen „D. G. “ in das Melderegister einzutragen und der Klägerin einen entsprechend geänderten Personalausweis zu erstellen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung verweist die Beklagte auf den Inhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung und des Verwaltungsvorgangs. Ergänzend trägt sie vor, dass § 5 Abs. 1 Nr. 12 Personalausweisgesetz (PAuswG) und § 3 Abs. 1 Nr. 4 Passaus-weisgesetz (PassG) nach der Rechtsprechung so auszulegen seien, dass ein Künstlername nur dann einzutragen sei, wenn er sich von dem zuvor genannten bürgerlichen Namen hinreichend unterscheide. Die in den Ausweisen enthaltenen Angaben über eine Person würden sich auf solche Merkmale beschränken, die zur Feststellung ihrer Identität unbedingt erforderlich seien. Auch ein Künstlername werde nicht im privaten Interesse des Betroffenen, sondern allein zum Zwecke der Identitätsfeststellung eingetragen. Eine Wiederholung des im Personalausweis bereits eingetragenen Geburtsnamen als Künstlernamen sei nicht notwendig, um den für die Identifizierung notwendigen Zusammenhang zu bürgerlichen Recht der Klägerin herzustellen.
15Zudem begründe die bisher vereinzelnd vorgekommene Eintragung von Geburtsnamen als Künstlernamen in Ausweisdokumenten keinen Rechtsanspruch, da es sich um rechtswidrige Entscheidungen gehandelt habe.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18Die Klage ist unbegründet.
19Der Bescheid der Beklagten vom 08.06.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
20Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die personenbezogenen Angaben „D. G. “ als Künstlername in das Melderegister einträgt und der Klägerin einen entsprechend geänderten Personalausweis ausstellt.
21Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PAuswG) werden Personalausweise auf Antrag für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt.
22Gemäß § 5 Abs. 1 PAuswG ist der Personalausweis nach einheitlichen Mustern auszustellen.
23Nach § 5 Abs. 2 enthält der Personalausweis neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 genannten Daten eine Reihe ausschließlicher Angaben über den Ausweisinhaber, darunter gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 12 PAuswG den Ordensnamen oder auch den Künstlernamen.
24Vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2015 – 23 K 180.14 –, juris Rn. 14 m.w.N; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 08. August 1991 – 1 S 2/91 –, juris Rn. 16.
25Die Klägerin verwendet ihren Geburtsnamen zwar weiterhin als Berufsnamen für ihre berufliche Tätigkeit als Schauspielerin und ist unter diesem Namen wohl auch in Agenturen aufgeführt. Daraus folgt jedoch kein Anspruch auf Aufnahme in den Personalausweis als Künstlername.
26Vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.09.2005 – 5 E 654/04 (3) – S. 3.
27Denn unter dem Künstlernamen ist ein vom bürgerlichen Namen abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen geführt wird und dort anstelle des Familiennamens die Identität und Individualität der Person ausdrückt. Künstlername ist demgemäß der Name, unter dem der Betroffene als Künstler auftritt und den Auftritt inhaltlich umschreibt (etwa DJ Ötzi, DJ Bobo) oder verbal aufwertet (etwa durch Wahl eines modern beziehungsweise modisch klingenden Names anstelle der Verwendung eines banalen, allgemeinen oder schlecht klingenden Geburtsnamens wie zum Beispiel Roy Black anstelle Gerhard Höllerich).
28§ 5 Abs. 1 Nr. 12 PAuswG (und § 4 Abs. 1 Nr. 4 PassG) ist also so auszulegen, dass ein Künstlername nur dann einzutragen ist, wenn er sich von den zuvor genannten Bürgerlichen Namen hinreichend unterscheidet. Die amtlichen Ausweisen enthaltenen Angaben über eine Person beschränken sich auf solche Merkmale, die zur Feststellung ihrer Identität unbedingt erforderlich sind. Auch ein Künstlername wird nicht im privaten Interesse des Betroffenen, sondern allein zum Zwecke der Identitätsfeststellung ohne Verwechselungsgefahr in den Personalausweis oder Pass eingetragen. Eine Wiederholung des im Personalausweis bereits eingetragenen Geburtsnamen als Künstlername ist nicht notwendig, um den für die Identifizierung notwendigen Zusammenhang zum bürgerlichen Namen herzustellen. Durch den Vornamen, Geburtsnamen und das Geburtsdatum kann auch bei der Verwendung des Namens ‚D. G. ‘ in anderen Urkunden durch den Personalausweis der Klägerin sofort festgestellt werden, dass es sich um die Künstlerin handelt und nicht um eine unbekannte ‘Frau C. ‘. Einer nochmaligen Eintragung des Namen G. unter der Rubrik Künstlernamen bedarf es deshalb nicht.
29Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 01.09.2005 – 5 E 654/04 – S. 4-5.
30Vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2015 – 23 K 180.14 –, juris Rn. 16 m.w.N.
31Der Hinweis der Klägerin, dass die Eintragung des Namens „D. G. “ als Künstlername erforderlich sei, da ihre Schauspielverträge sie als „D. G. “ auswiesen und auch sämtliche im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Verträge veranlassten Maßnahmen - wie beispielsweise die Buchung von Flugtickets - auf diesen Namen lauten würden betrifft zudem privatrechtliche Vertragsgestaltungen, die die Klägerin bei Bedarf ändern oder ändern lassen kann.
32Zweck der Eintragung der Angaben zur Person in Pass und Personalausweis ist eben nur das öffentliche Interesse an der verwechslungsfreien Identifizierung. Die Verwendung des Passes und Personalausweises im nicht öffentlichen Bereich ist als Ausweis- und Legitimationspapier zwar ausdrücklich erlaubt. Ein Anspruch auf zusätzliche Personenangaben in den Ausweispapieren zur Erleichterung der Abwicklung privater Rechtsgeschäfte besteht deshalb nicht.
33Der Künstlername wird nicht im privaten Interesse des Betroffenen, sondern allein zu Zwecke der Identitätsfeststellung in den Pass oder Personalausweis eingetragen.
34Vgl. VG Berlin, Urteil vom 20.01.2015 – 23 K 180.14 –, juris Rn. 14 m.w.N; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 08. August 1991 – 1 S 2/91 –, juris Rn. 16.
35Ein Anspruch auf Eintragung ist auch nicht aus dem Beschlusses vom 8.05.1988 (1 BvL 9/85 und 1 BvL 43/86) des Bundesverfassungsgerichts abzuleiten.
36Unter Abweichung von dem gesetzlichen Begriff des Ordensnamens/Künstlernamens hatte das Bundesverfassungsgericht dort den Begriff des Berufsnamens genannt und in diesem Zusammenhang bemerkt, dass auch ein Berufsname in den Pass oder Personalausweis eingetragen werden könne, was nicht von zu hohen Voraussetzungen abhängig gemacht werden dürfe. Dabei hatte das Bundesverfassungsgericht aber das damals geltende, später geänderte Ehenamensführungsrecht in Blick. Durch die umfassende Neuregelung dieses Rechts ist aber für ein erweiterndes Verständnis des Begriffs des Künstlernamens dahingehend, dass von diesem Begriff auch ein bloßer Berufsname erfasst wäre, kein Raum mehr.
37Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 01.09.2005 – 5 E 654/04 – S. 5; VG Berlin, Urteil vom 20. Januar 2015 – 23 K 180.14 –, juris Rn.21.
38Die ablehnende Entscheidung der Behörde, in den Pass oder Personalausweis einen Berufsnamen einzutragen, greift auch nicht in die Grundrechte der Berufsfreiheit oder der allgemeinen Handlungsfreiheit der Klägerin ein. Sie lässt das Recht des Ausweisinhabers, den Berufsnamen bei der Berufsausübung oder im gesellschaftlichen Leben zu führen, unberührt. Daraus resultierende Namensverwechslungen liegen im Verantwortungsbereich des Namensverwenders.
39Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 08. August 1991 – 1 S 2/91 –, juris Rn. 19.
40Die Klägerin kann im privaten wie im beruflichen Bereich, den Namen „D. G. “ nutzen; die öffentlich – rechtliche Ausweisgestaltung muss dem nicht gerecht werden.
41Auch der Umstand, dass in den (abgelaufenen) Personalausweispapieren der Schwester der Klägerin und in den (aktuellen) Ausweispapieren einer Bekannten der Klägerin der Geburtsname unter der Rubrik Künstlername wiederholt worden ist, folgt kein Rechtsanspruch auf Eintragung. Die Eintragung des Geburtsnamen als Künstlernamen beruhte auf einer rechtswidrigen Entscheidung, die von der Beklagten nicht als ständige Verwaltungspraxis fortgeführt wird.
42Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Eintragung eines Künstlernamens im Melderegister.
43Gemäß § 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sind die Meldebehörden verpflichtet, die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnenden Personen zu registrieren und deren Daten, die zur Identitätsfeststellung erforderlich sind, zu speichern. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BMG ist auch der Künstlername einer Person zu speichern. Hinsichtlich des Künstlernamens bestehen die gleichen Voraussetzungen wie im Personalausweisrecht.
44Es wird deshalb auf die obigen Ausführungen verwiesen.
45Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.
46Rechtsmittelbelehrung
47Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
481. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
55Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
56Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
57Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
58Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
59B e s c h l u s s
60Der Streitwert wird auf
615.000,00 Euro
62festgesetzt.
63G r ü n d e
64Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach § 52 Abs. 2GKG ist ein Streitwert von 5.000, 00 Euro anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bemessung des Streitwerts bietet.
65Rechtsmittelbelehrung
66Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
67Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
68Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
69Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
70Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.